$ 18. Haftung für rechtswidrige Amtshandlungen. 199
3. Natürlich bleibt daneben noch etwas anderes zu tun und
zu ordnen übrig; gerade die besonderen Beschränkungen der Be-
amtenhaftpflicht machen es recht fühlbar. Die Billigkeit in
der eigentümlichen Ausprägung, die sie auf dem Boden des öffent-
lichen Rechts erhält, wird fordern, daß der Staat dem Einzelnen,
der unter der menschlichen Fehlbarkeit seiner Einrichtungen zu
leiden hat, ausgleichende Entschädigung gewährt. Dies führt zu
dem wichtigen Rechtsinstitute, das unten $ 53 noch besonders zu
behandeln sein wird. Einen Rechtsschutz in Verwaltungssachen
hat es weder unmittelbar noch mittelbar zu bedeuten, ginge uns
demnach hier nicht weiter an, wenn nicht das mangelnde Ver-
ständnis für die öffentlichrechtlichen Ideen, die es zum Ausdruck
bringt, diesen in der zurzeit bestehenden Gesetzgebung eine wenig
glückliche Rückwirkung auf unser Gebiet gegeben hätte.
Das Bürgerliche Gesetzbuch nämlich, das in $S$ 31 und 89 die
Haftung des Fiskus, des Staates „auf privatrechtlichem Gebiete“, ge-
regelt hatte, betrachtete nun von da aus auch die Frage, wie es
zu halten wäre, wenn der Staat durch seine Beamten auf öffentlich-
rechtlichem Gebiete, „in Ausübung der Öffentlichen Gewalt“, sich
betätigt und hierbei jemandem ein rechtswidriger Schade zugefügt
wird. Man hatte die unklare Vorstellung, daß man es hier mit
dem öffentlichen Rechte zu tun habe, und überließ deshalb die
Sache der Landesgesetzgebung”®. Von dem zivilistischen Schema
der Haftung des Geschäftsherrn für unerlaubte Handlungen des
zur Verrichtung Bestellten kam man dabei nicht los, sondern dachte
sich die Sache einfach als Seitenstück zu der Haftung des Fiskus
nach $$ 31 und 89. Als nun aber die Landesgesetzgebungen nach
und nach die ihnen durch $ 77 E.G. z. B.G.B. freigelassenen Be-
stimmungen trafen, machten sich dabei von selbst die Gedanken
der öffentlichrechtlichen Billigkeitsentschädigung geltend, nach.
denen ja der Staat unmittelbar für den Schaden eintritt. Man
liche Tatbestand einer strafbaren Handlung vorliegt, eben aus dem einfachen
Grunde, weil hierfür der Dienstbefehl nicht bindet und folglich auch nicht
deckt; vgl. unten $ 45, In.l.
Die beiden Gesichtspunkte sind säuberlich getrennt zu halten. Sonst ist
es leicht, das Gesetz zu umgehen, indem man den rechtswidrigen ünd deshalb
nicht bindenden Dienstbefehl bei dem Untergebenen jeweils wenigstens eine
schützende Unzurechnungsfähigkeit erzeugen läßt.
1% Mot. zul. Entw. IS. 103: „eine öffentlich-rechtliche Frage“. Kommission
II. Lesung I S. 611: die Anordnung der Haftpflicht des Staates würde „auf das
Tiefste in das öffentliche Recht einschneiden“; Il S. 662: „enger Zusammen-
hang dieser Frage mit dem öffentlichen Rechte“.