$ 18. Haftung für rechtswidrige Amtshandlungen. 201
lichen Verwaltung wegen ihrer Amtshandlungen nur mit besonderer
Erlaubnis (autorisation pr6&alable) des Staatsrats als beratenden
Verwaltungskollegiums gerichtlich verfolgt werden dürfen. Die
fehlende Erlaubnis bedeutet einen wesentlichen Formfehler
für das Verfahren; die erteilte begründet aber zugleich die Zu-
ständigkeit für jene Vorfrage *".
Auf deutschem Boden haben vor den Reichs-Justizgesetzen
beide Gesichtspunkte ihre Rolle gespielt, nicht iınmer mit der er-
forderlichen Klarheit unterschieden **,
In Bayern bestand für die Pfalz die garantie constitutionnelle
fort mit der Notwendigkeit einer Verfolgungserlaubnis; im
Hauptlande war nur etwas wie die Zuständigkeitsregel des
französischen Rechtes zur Geltung gekommen: das Gericht mußte
„den Rechtsweg als zurzeit unzulässig erklären“, wenn die Ver-
schuldung des angeklagten Beamten nicht vor Erhebung der Klage
im Dienstwege festgestellt war ?®,
In Preußen sollte nach Gesetz über polizeiliche Verfügungen
vom 11. Mai 1842 $ 6 der Rechtsweg „zur Geltendmachung der
Vertretungsverbindlichkeit der Beamten“ nur dann zulässig sein,
wenn die Verfügung „im Wege der Beschwerde als gesetzwidrig
oder unzulässig aufgehoben wird.“ Das entspricht der soeben er-
wähnten bayrischen Zuständigkeitsbeschränkung um der
öffentlichrechtlichen Vorfrage willen **.
3 Theorie d. franz. Verw.R. S. 98ff. Gegen das Verfahren ohne Ver-
folgungserlaubnis gibt es keinen Kompetenzkonflikt: Dufour, dr. adm. III n. 531.
22 Zusammenstellung dieses älteren Rechts bei Freund in Arch. f. öfl.
R. S. 398 ff.; Gravenhorst, Kompetenzkonflikt, S. 14 fl. Die hereinspielende
Zuständigkeitsfrage wird von beiden nicht berücksichtigt.
?8 So bekundet Seydel, Bayr. St.R. I, S. 599, die Praxis; sie hängt mit
der grundsätzlichen Behandlung der öffentlichrechtlichen Vorfrage im franzö-
sischen Sinne zusammen; vgl. oben $ 17 Note 13; die Abweichung, daß das
Gericht um dieser Vorfrage willen, statt die Sache auszusetzen, sich „zurzeit
unzuständig“ erklärt, ist nicht wesentlich. Vgl. Seydel a. a. O. S. 587 ff.,
S. 601; Lippmann in Annalen, 1885 S. 451ff., 456 Not. 8; Kahr, Verw.
Ger.Ges., S. 65. — Verfolgungsverbote im Sinne der garantie constitutionnelle
hatten zur Zeit der Reichsjustizgesetzgebung, außer der Pfalz, noch Baden,
Hessen und Elsaß-Lothringen, vor allem aber auch Preußen in seinem noch
zu betrachtenden Kontliktsinstitut. Bezeichnend ist, daß Württemberg,
das sonst französischen Ideen leicht zugänglich war, sich hier auf keinerlei
Beschränkungen der Justiz einließ: Bühler, Zuständigkeit der Zivilger.
s. 171.
%# Ein Urteil des L.G. Cöln v. 14. Febr. 1843 (Rhein. Arch. XXXIV,
III 44) hat auf Grund des $ 6 Ges. v. 11. Mai 1842 die Schadensersatzklage
wegen einer noch nicht aufgehobenen Verfügung nicht abgewiesen, sondern