Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 18. Haftung für rechtswidrige Amtshandlungen. 201 
lichen Verwaltung wegen ihrer Amtshandlungen nur mit besonderer 
Erlaubnis (autorisation pr6&alable) des Staatsrats als beratenden 
Verwaltungskollegiums gerichtlich verfolgt werden dürfen. Die 
fehlende Erlaubnis bedeutet einen wesentlichen Formfehler 
für das Verfahren; die erteilte begründet aber zugleich die Zu- 
ständigkeit für jene Vorfrage *". 
Auf deutschem Boden haben vor den Reichs-Justizgesetzen 
beide Gesichtspunkte ihre Rolle gespielt, nicht iınmer mit der er- 
forderlichen Klarheit unterschieden **, 
In Bayern bestand für die Pfalz die garantie constitutionnelle 
fort mit der Notwendigkeit einer Verfolgungserlaubnis; im 
Hauptlande war nur etwas wie die Zuständigkeitsregel des 
französischen Rechtes zur Geltung gekommen: das Gericht mußte 
„den Rechtsweg als zurzeit unzulässig erklären“, wenn die Ver- 
schuldung des angeklagten Beamten nicht vor Erhebung der Klage 
im Dienstwege festgestellt war ?®, 
In Preußen sollte nach Gesetz über polizeiliche Verfügungen 
vom 11. Mai 1842 $ 6 der Rechtsweg „zur Geltendmachung der 
Vertretungsverbindlichkeit der Beamten“ nur dann zulässig sein, 
wenn die Verfügung „im Wege der Beschwerde als gesetzwidrig 
oder unzulässig aufgehoben wird.“ Das entspricht der soeben er- 
wähnten bayrischen Zuständigkeitsbeschränkung um der 
öffentlichrechtlichen Vorfrage willen **. 
3 Theorie d. franz. Verw.R. S. 98ff. Gegen das Verfahren ohne Ver- 
folgungserlaubnis gibt es keinen Kompetenzkonflikt: Dufour, dr. adm. III n. 531. 
22 Zusammenstellung dieses älteren Rechts bei Freund in Arch. f. öfl. 
R. S. 398 ff.; Gravenhorst, Kompetenzkonflikt, S. 14 fl. Die hereinspielende 
Zuständigkeitsfrage wird von beiden nicht berücksichtigt. 
?8 So bekundet Seydel, Bayr. St.R. I, S. 599, die Praxis; sie hängt mit 
der grundsätzlichen Behandlung der öffentlichrechtlichen Vorfrage im franzö- 
sischen Sinne zusammen; vgl. oben $ 17 Note 13; die Abweichung, daß das 
Gericht um dieser Vorfrage willen, statt die Sache auszusetzen, sich „zurzeit 
unzuständig“ erklärt, ist nicht wesentlich. Vgl. Seydel a. a. O. S. 587 ff., 
S. 601; Lippmann in Annalen, 1885 S. 451ff., 456 Not. 8; Kahr, Verw. 
Ger.Ges., S. 65. — Verfolgungsverbote im Sinne der garantie constitutionnelle 
hatten zur Zeit der Reichsjustizgesetzgebung, außer der Pfalz, noch Baden, 
Hessen und Elsaß-Lothringen, vor allem aber auch Preußen in seinem noch 
zu betrachtenden Kontliktsinstitut. Bezeichnend ist, daß Württemberg, 
das sonst französischen Ideen leicht zugänglich war, sich hier auf keinerlei 
Beschränkungen der Justiz einließ: Bühler, Zuständigkeit der Zivilger. 
s. 171. 
%# Ein Urteil des L.G. Cöln v. 14. Febr. 1843 (Rhein. Arch. XXXIV, 
III 44) hat auf Grund des $ 6 Ges. v. 11. Mai 1842 die Schadensersatzklage 
wegen einer noch nicht aufgehobenen Verfügung nicht abgewiesen, sondern
	        
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