$.- 18. Haftung für rechtswidrige Amtshandlungen. 203
Landesgesetzgebung nicht beschränkt werden. Diese Vorentscheidung
vertritt die Stelle der französisch-rechtlichen Verfolgungs-
erlaubnis nach der garantie constitutionnelle; alle anderen Ein-
richtungen dieser Art und Absicht sind durch $ 11 ausgeschlossen.
Nicht getroffen sind davon landesgesetzliche Bestimmungen,
welche im Sinne des anderen Grundsatzes des französischen Rechts
die Zuständigkeit der Gerichte einschränken mit Rücksicht
auf die Amtshandlung, die hier auf ihre Rechtsgültigkeit zu unter-
suchen und zu prüfen wäre. Mit diesen hat aber die Reichsjustiz-
gesetzgebung bereits aufgeräumt durch die unverbrüchlichen Regeln,
mit welchen sie die gerichtliche Zuständigkeit gerade vor solchen
Beeinträchtigungen sichern wollte®".
37 Das gilt von den beiden oben besonders besprochenen Einrichtungen
dieser Art, der bayrischen (Note 23) und der preußischen (Note 24).
In Bayern hat man, in der Annahme, daß das bisher beobachtete Ver-
fahren unhaltbar geworden sei, durch Ges. vom 8. Aug. 1879 Art. 7 Abs. 2
eine Vorentscheidung im Sinne von $ 11 E.G. z. G.V.G. schaffen wollen (vgl.
darüber unten Note 32). Die bayrischen Schriftsteller behaupteten dann
durchweg, diese Annahme sei ein Irrtum von Regierung und Volksvertretung
gewesen: Kahr, V.G.H.Ges. S. 68 Note 1; Hauser in Ztschft. f. Reichs- u.
Landesrecht IV, S. 285, S. 803ff.; Krais in Bl. f. adm. Pr. XXXIII, S. 114;
Seydel, Bayr. St.R. (1. Aufl.) II, S.461; Lippmann in Annalen 1895 S. 467
Note 2. Allein ein Irrtum lag nur insofern vor, als die Gesetzgeber glaubten,
es sei $ 11 E.G. z. G.V.G., der die Unhaltbarkeit des bisherigen Verfahrens
bewirkt hätte. Dieser allerdings trifft jene französischrechtliche Zuständigkeits-
ordnung wegen der Vorfrage nicht; aber Z.P.O. & 139 (jetzt $ 148) tut es.
Wenn man, wie die genannten Schriftsteller wollen, diese Ordnung neben
der neuen Vorentscheidungseinrichtung fortbestehen läßt, so erhält die Klage
nach der Schilderung, welche Hauser, in Ztschft. f. Reichs- u. Landes-
recht IV S. 306, V S. 21, gegeben hat, folgenden Gang: Zuerst muß der Kläger
eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde erwirken über die
Rechtmäßigkeit der schädigenden Maßregel; ist diese verneint, so erwirkt er
bei dem obersten Verwaltungsgericht eine Vorentscheidung über die Zulässig-
keit der Verfolgung; ist diese bejaht, so kommt er — endlich! — an das zu-
ständige Zivilgericht, um eine Verurteilung zu beantragen. Hauser geht
dabei von der irrtümlichen Meinung aus, das sei auch nach französischem
Rechte so gewesen; vgl. jedoch oben bei Note 21.
In Preußen scheint es herrschende Meinung zu sein, daß die Zuständigkeits-
beschränkung wegen der öffentlichrechtlichen Vorfrage, wie $ 6 des Ges. v.
1842 sie schuf, neben der reichsgesetzmäßig eingerichteten Vorentscheidung
noch fortbestehe; vgl. namentlich L.V.G. $ 131. Man kommt dadurch ganz
zu dem Gang des Verfahrens, wie wir ihn soeben von Hauser geschildert
sahen: O.V.G. 11. Febr. 1882 (Entsch. S. 413) unterscheidet sorgfältig die
nämlichen drei Verfahrensarten, die der bedauernswerte Kläger durchzumachen
hat. Auch das Reichsgericht hat sich nach einigem Schwanken (R.G. 10. Juni
1882; Entsch. V S. 48) zu dieser Auffassung bekannt: R.G. 26. April 1887