Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 18. Haftung für rechtswidrige Amtshandlungen. 207 
auf ihn schlechterdings nicht zu. Im Gegenteil würde eine solche 
Verschließung des Rechtswegs gerade diesem Beklagten zu Liebe 
durch E.G. z. Z.P.O. $ 4 verboten sein. Wir brauchten diese 
Vorbehaltsbestimmung nicht einmal: auch ohne sie würde mangels 
einer anwendbaren reichsgesetzlichen Ausnahme das Verfahren in 
einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit nicht so gehemmt werden 
können. 
Um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt es sich aber 
hier. Denn die Landesgesetze haben, wenn auch in mangelndem 
Verständnis der Sachlage, die Entschädigungspflicht des Staates 
als eine zivilrechtliche Deliktshaftung behandeln und gestalten 
wollen. Wie wir daraus ohne weiteres die Zuständigkeit der 
ordentlichen Gerichte folgern, so muß das gleiche gelten in Hinsicht 
der Ungültigkeit derartiger Beschränkungen ®. 
% F. Stein, Just. u. Verw., S. 119; Scherer, Kom. z. E.G. z. B.G.B. 
Ss. 104.
	        
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