Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

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Erstes Buch. 
Erster Abschnitt. 
Die Polizeigewalt. 
8 19. 
Entwicklung des Polizeibegriffs. 
Die Polizei ist eine besondere Art der Verwaltungstätigkeit. 
Die Polizeigewalt ist die dieser Tätigkeit eigentümliche Er- 
scheinung der öffentlichen Gewalt. 
Die Rechtsinstitute, in welchen die letztere sich entfaltet, sind 
Gegenstand dieses Abschnittes. 
I. Der Begriff der Polizei hat eine bedeutungsvolle Geschichte 
hinter sich!. Der Name trägt das Gepräge seines Ursprungs im 
Zeitalter der Renaissance: noAızeia, politia, das wohlgeordnete 
Gemeinwesen, Sodann aber auch dieser gute Stand des 
Gemeinwesens selbst als ein zu erstrebendes Ziel der Obrig- 
keit®. Von da überträgt sich der Name weiter auf die Maß- 
regeln, mit welchen die Obrigkeit ihrerseits zur Erreichung 
dieses Zieles beitragen will über Zivil- und Strafrechtspflege und 
mancherlei schon vorhandene Wohlfahrtseinrichtungen hinaus. 
Die ganze Idee war ursprünglich auf dem Boden der städti- 
I Funke, Die Auffassung des Begriffs der Polizei im vorigen (18.) Jahr- 
hundert, in Ztschft. f. St.Wissensch. 1863 S. 489 ff.; Schilling, in Verw.Arch. II 
S. 474 fl.; Jungel, Begriff der Polizei im Württ. R. S. 13 ff; Rosin, in 
Wörterb. d. St. u. Verw.R. 1Il S. 96 f.; Wolzendorff, die Grenzen der 
Polizeigewalt, Marburger jurist. staatsw. Seminar Hft. 8 u. 5. 
® v.Seckendorf, Fürstenstaat II Kap. VIII, 2: „Der Hauptzweck dessen 
allen ist die heilsame Erhaltung der Polizei oder des ganzen Regiments in seiner 
Ehre, Kraft und Hoheit und das letzte Ziel ist die Ehre Gottes.“ Rein- 
kingk, Biblische Polizei (1656), Vorrede. 
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