234 Die Polizeigewalt.
3. Dadurch, daß die Abwehrmaßregeln der Polizeigewalt in
der soeben geschilderten Weise sich anpassen an das Maß der
Störung, gegen welche sie sich richten, erhalten sie eine gewisse
Mannigfaltigkeit in der äußeren Erscheinung. Die einfache Ur-
form: Verhinderung, wird nicht nur, nach der Weise des
Rechtsstaates, in feineren Verzweigungen entfaltet, sondern es
treten auch noch Anforderungen und Auflagen daneben, die
Außerlich von ganz entgegengesetzter Gestalt sind: der Einzelne
soll Leistungen machen, die Störung beseitigen, die er bereitet
hat, Vorkehrungen treffen gegen künftige Störungen, Anzeigen,
Meldungen erstatten.
Demnach ist es eine unzureichende Ausdrucksweise, wenn
man die Polizeigewalt lediglich als ein System von Verboten
erklärt; Gebote kommen massenhaft darin zur Anwendung ®®°.
Richtig ist, daß auch in diesen polizeilichen Geboten, gemäß der
allgemeinen Grundidee der Polizei, immer etwas steckt, ein Ziel
und Absehen enthalten ist, das sie dem wesentlich verneinenden
Verbote nahe bringt. Denn was auch durch solche Gebote dem
Pflichtigen auferlegt sein mag, darf immer nur dazu bestimmt
sein, die Störung zu bekämpfen, die von ihm ausgeht oder aus-
gehen könnte. Das Ergebnis aller Polizeigewaltübung ist im
letzten Ende nie mehr als dies: daß der in Anspruch Ge-
nommene nicht stört®!.
unzulässig, denn auch hier ist „Maß einzuhalten und beurteilbare Grenze“.
Sächs. 0.V.G. 14. Sept. 1904 (Jahrb. VI S. 240): Ein Gewerbebetrieb war unter-
sagt worden; eine dazu dienende Maschine bleibt gleichwohl im Kellergeschoß
aufgestellt; Verbot wegen der dadurch gegebenen „Möglichkeit“ heimlicher
Benutzung; das wird für unzulässig erklärt. Ähnlich Sächs. 0.V.G. 24. Jan.
1908 (Jahrb. IV S. 77); 17. März 1906 (Jahrb. VIII S. 326).
9 Rosin, Pol. Verord.R. S. 152.
91 Tatsächlich wird ja darüber hinaus auf den Namen Polizei mannigfach
die Befugnis zu Befehl und Zwang gegründet, um allerlei nützliche
Leistungen zu erlangen; denn der alte Polizeistaat mit seiner Denkweise
und seinen Ausdrücken ist noch keineswegs tot. Es geschieht das vor allem
in zweierlei Richtung.
— Die Gemeinde, welche eignen Namens ein Stück öffentlicher Verwaltung
zu führen hat, und was ihr gleichsteht, auch der „Fiskus“ in seinen besonderen
Verwaltungen, Wegeverwaltung, Eisenbahnverwaltung, Strombauverwaltung,
steht unter einer behördlichen Aufsicht, vermöge deren vorgeschrieben werden
kann, was die öffentliche Sicherheit und Ordnung verlangt (vgl. oben S. 116); hier
wird nicht die allgemeine Nichtstörungspflicht erzwungen, sondern die besondere
Leistungspflicht für die anvertraute öffentliche Verwaltung. Gleichwohl nennt man
das, wie von altersher, immer noch Polizei. So ist es eine „polizeiliche Verfügung“,
wenn der Polizeipräsideut oder die Kommunalaufsichtsbehörde der Gemeinde