Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 21. Der Polizeibefehl. 235 
8 21. 
Der Polizeibefehl. 
Befehl ist die auf einem Abhängigkeitsverhältnis beruhende 
Willenserklärung zu bindender Bestimmung des Verhaltens des 
Untergebenen. Öffentlichrechtlich ist der Befehl, wenn das 
zugrunde liegende Abhängigkeitsverhältnis das des Untertanen 
gegenüber der öffentlichen Gewalt ist; wir nennen ihn dann einen 
obrigkeitlichen Befehl. 
aufgibt, für gutes Tıinkwasser zu sorgen: O.V.G. 13. März 1908 (Entsch. LII 
S. 279); 11. Febr. 1901 (XXX VIII S. 371); 22. April 1909 (LIV S. 271). Ebenso 
die Auflage, welche der Amtsvorsteher dem Besitzer des selbständigen Guts- 
bezirks macht, daß er einen Nachtwächter anstelle: O.V.G. 8. März 197 
(Entsch. L S. 42). Vgl. auch O.V.G. 30. Nov. 1900 (XXXVII S. 179); 19. Juni 
1899 (XXXV S. 239); 28. Okt. 1896 (XXX S. 214); 6. Febr. 1900 (XXXVI 
S. 441); 0.V.G. 22. Juni 1899 (XXXV S. 73: baupolizeiliche Vorschriften der 
Gemeinde für die Art, wie sie selbst die Straße herstellen soll. Die „Babn- 
polizeireglements“ im Sinne von ReichsVerf. Art. 43 sind Vorschriften für den 
Unternehmer über Ausrüstung, Unterhaltung, Bewachung der Bahn, welche 
ihm kraft der „Eisenbahnhoheit“ gegeben werden; das kann der Bundesstaat 
selbst sein. 
Hier handelt es sich überall um Pflichten, welche bestehen und geltend 
zu machen sind, auch wenn man sie nicht Polizei nennt. Dieser Name er- 
schwert nur das Verständnis der in Betracht kommenden Rechtsinstitute der 
Aufsichtsgewalt (vgl. unten $ 50, $ 59). 
— Bedenklicher ist die Ausdehnung des Namens Polizei in der Richtung, 
daß sie mit ihren allgemeinen Ermächtigungen den Rechtstitel liefern soll zur 
Beschaffung von allerlei Leistungen an den Staat, wofür sonst ein Rechtstitel 
nicht bestände. Einen Hauptfall bildet das sogenannte Auskunftsrecht 
der Polizei. Es handelt sich nicht um die Pflicht, „sich auszuweisen“, nach 
Paßges. $ 3, auch nicht um die Anzeigepflicht, welche Gewerbetreibenden u. 
dergl. auferlegt werden kann behufs ihrer Überwachung. Sondern ein polizeilich 
ganz „Unbeteiligter“ wäre nach Meinung der Polizei in der Lage, ihr nützlich 
zu sein, indem er ihr Auskunft gibt wie ein Zeuge. Sie lädt ihn vor und holt 
ihn mit Gewalt, wenn er nicht kommt. Ein Gesetz besteht nicht; das Recht 
wird auf gut polizeistaatlich gefolgert: die Polizeibehörde hat ein Recht auf 
Erteilung von Auskunft, „soweit sie einer solchen zur Erfüllung ihrer Aufgabe 
bedarf“: O.V.G. 1. Juni 1897 (Entsch. XXXII S. 387); 26. Jan. 1903 (Reger 
XXIII S. 11); 18. Sept. 1908 (Entsch. LIII S. 251); R.G. 30. Sept. 1880 (Entsch. 
Stf.S. II S. 282; die Zweifel, ob streng genommen für den Vorgeladenen eine 
Rechtspflicht bestehe, sollen hier noch dadurch beseitigt werden, daß man sie 
eine „staatsrechtliche Pflicht“ nennt). W. Jellinek, Gesetz, Gesetzesanwendung 
S. 319, bemerkt richtig: „Hier entfaltet wieder der Schluß vom Zweck auf das 
Mittel seine ganze Kraft“. Es ist dieselbe Kraft, die er seinerzeit zugunsten 
des Bischofs von Speier entfaltete, als er das Bruchsaler Grundstück für seine 
Zwecke wegnahm; vgl. oben $ 3 Note 9. Aber ein derartiges Schöpfen aus
	        
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