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seiner Verbreitung und nach den Gewohnheiten des Volkes ge-
eignet ist, den Befehl zur Gemeinbekanntschaft zu bringen; viel-
mehr umgekehrt werden erst durch die Bestimmung, daß die Ver-
öffentlichung auf diese Weise gültig erfolge, die Untertanen
gezwungen, sich um das Blatt zu kümmern. "
Diese Bestimmung einer formalen Veröffentlichungsart kann
vom Gesetze selbst ausgehen; sie kann auch den Behörden über-
tragen werden. Sie stellt selbst einen besonderen Rechtssatz vor
von bindender Kraft. Die Ermächtigung dazu ist nicht von selbst
enthalten in der Ermächtigung, Polizeiverordnungen zu erlassen.
Denn es ist allerdings eine Gewalt, welche damit über die Unter-
tanen geübt wird zur Vorbereitung künftiger Polizeigewaltübung;
aber es ist nicht selbst schon Polizeigewalt. Sofern also das Gesetz
nichts darüber bestimmt, müssen Polizeiverordnungen in den natür-
lichen Veröffentlichungsarten, „in der üblichen Weise“, kundgegeben
werden; die Presse spielt ja dabei eine immer größere Rolle, aber
nicht so ohne weiteres von selbst die amtliche !®.
— Der polizeiliche Einzelbefehl ist, wie jeder Verwaltungs-
akt, dem bestimmten Untertanen kundzugeben, an den er gerichtet
sein, bei dem er die Gehorsamspflicht erzeugen will. Das ge-
schieht durch eine Erklärung, welche ihm gegenüber abgegeben
wird, die Eröffnung des Befehls.
Zum Besten des Betroffenen wäre schriftliche Mitteilung not-
wendig, damit er den Inhalt des Aktes gegenwärtig habe und
prüfen kann, was er soll, und ob er seine Rechte dagegen wahren
muß. Das Anliegen der Behörde geht nur auf gehörigen Nach-
weis der geschehenen Mitteilung. Im Sinne des Rechtsstaates
würde hier wieder am besten das Vorbild der Ziviljustiz befolgt,
die schriftlich mitteilt; nur für den Notfall, bei dringender
Gefahr, sollte mündlicher Befehl offen bleiben. Das ist aber nicht
von selbst Rechtens "8.
18 Rosin, Pol.Verord. S. 254 ff.;, Lukas, Gesetzespublikation S. 7 fl.;
Thoma, Polizeibefehl S. 428.
18 0,V.G. 28. Mai 1909 (Entsch. IV S. 230) bekennt sich zu dem richtigen
Grundsatz: „Polizeiliche Verfügungen sind in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht so zu begründen, daß dem Betroffenen die Möglichkeit gewährt ist,
die Verfügung in ihren Grundlagen durch das ihm zustehende Rechtsmittel
anzugreifen.“ In diese Möglichkeit versetzt ihn aber die Verfügung, mag sie
noch so schön begründet sein, erst, wenn sie ihm zu ruhiger Prüfung in die
Hand gegeben wird. — Wo das Gesetz schriftliche Verfügung verlangt, ist dem
durch die so beliebte „Eröffnung zu Protokoll“, wo die Behörde alles schön
bei den Akten hat, die Hauptperson aber nach dem Verlassen des Amts-