Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

248 Die Polizeigewalt. 
so lange sie die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen erfüllen. Sie 
überträgt sich nicht auf andere, sondern, wenn ein anderer an 
Stelle des zuerst Getroffenen in diese Voraussetzungen eintritt, 
erzeugt sie sich durch die Kraft des Rechtssatzes bei diesem 
aufs neue. 
Die Polizeiverfügung hat ihren bestimmten einzelnen Fall zum 
einzıgen Gegenstand. Diesen findet sie bei dem Untertanen, 
über den sie erlassen wird; wenn sie auf diesen nicht mehr wirken 
kann, geht sie unter. Sie endigt also spätestens mit dessen Tod. 
Schon vorher kann ihre Wirkung aufhören, weil sie an gewisse 
Lebensverhältnisse geknüpft war, die von ihm trennbar sind, 
an den Besitz eines Grundstücks, an ein bestimmtes Unternehmen, 
an einen Gewerbebetrieb. In diesem Falle ist es denkbar, daß ein 
anderer an die Stelle des ersten Gehorsamspflichtigen tritt als 
Besitzer, Unternehmer, Gewerbsinhaber. Dann geht die Wirkung 
der Polizeiverfügnng auf diesen so wenig über wie die eines 
Polizeirechtssatzes.. Zum Unterschied von diesem erzeugt aber 
die Polizeiverfügung ihre Wirkung nicht von selbst wieder neu 
bei dem Nachfolger, der die nämlichen Voraussetzungen bietet. Es 
kann sich bloß darum handeln, sie auf Grund des jetzt immer 
noch gegebenen Tatbestandes zu wiederholen. Das ist aber dann 
in jeder Hinsicht eine neue Verfügung "®. 
3. Durch die Erfüllung der Gehorsamspflicht endigt der 
rechtssatzmäßige Befehl in seiner einzelnen Wirkung, die Polizei- 
verfügung überhaupt. Beide können sie befristet sein, in sich 
selbst oder in ihrer Wirkung; letzteren Falles tritt dann der gleiche 
Unterschied zutage. 
Der gesetzliche Polizeibefehl erlischt durch ein neues Gesetz, 
welches ihn zurücknimmt. Dann sind, im Zweifel, die bereits 
eingetretenen Wirkungen des früheren Befehls nicht davon be- 
rührt, sondern nehmen ihren Gang weiter. Für den verordnungs- 
mäßigen Befehl wird das gleiche gelten; hier kann nur das Er- 
18 Fleiner, Instit. S.138 ff; W. Jellinck, Gesetz, Gesetzesanwendung 
S. 152. O.V.G. 19. Mai 1877 (Entsch. II $. 356) scheint einen Übergang der 
Gehorsamspflicht auf den Nachfolger in dem Unternehmen, das der Befehl be- 
traf, im Falle der mala fides beim Erwerb für denkbar zu halten. Das sind 
zivilrechtliche Gedanken. — Das Gesetz kann dergleichen besonders vor- 
schreiben, dann muß es auch für die Verkehrssicherheit Sorge tragen. So das 
Sächs. Bauges. v. 1. Juli 1900 $ 2 mit dem dazu gehörigen „öffentlichen Ob- 
lastenbuch“ (& 4). — Daß die Polizeierlaubnis und ihre Auflage mit dem Unter- 
nehmen übergeht (vgl. unten $ 22, II n. 2 und Ill n. 3), hat seine besonderen 
Gründe; es darf von dort aus kein Rückschluß gezogen werden hierher.
	        
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