Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 22. Die Polizeierlaubnis. 9249 
löschen auch herbeigeführt werden durch die aufhebende 
Kraft eines Gesetzes oder einer höheren Verordnung !?. 
Der durch polizeiliche Verfügung ergangene Befehl wird 
durch eine Änderung der Gesetzgebung, auf der er beruht, in 
seinem Bestand derart berührt, daß von nun an nichts mehr ge- 
schehen kann, um ihn durchzusetzen. Was bereits geschehen ist, 
bleibt geschehen, und namentlich Strafbarkeiten, die verwirkt sind 
durch Ungehorsam gegen den Befehl, sind im Zweifel weiter zu 
verfolgen. Mit der gleichen Folge kann er auch von der Behörde, 
die ihn erließ, frei zurückgenommen und von ihrer vorgesetzten 
aufgehoben werden. 
Die Ungültigerklärung wegen Rechtswidrigkeit hat eine 
stärkere Kraft, insofern auch alle bereits eingetretenen Wirkungen 
des Befehls wieder rückgängig gemacht werden sollen ?®, 
8 22. 
Die Polizeierlaubnis. 
Der Polizeirechtssatz kann grundsätzlich von der Polizei- 
verfügung nicht durchbrochen werden; sie ist unfähig zu gestatten, 
was er verbietet, zu verbieten, was er erlaubt. 
Gesetz und Verordnung können aber, indem sie ihre Polizei- 
befehlsregel aufstellen, der Polizeiverfügung Ermächtigung erteilen, 
für den Einzelfall eine Ausnahme davon zu bewilligen. So ent- 
steht das Polizeiverbot mit Erlaubnisvorbehalt!. 
Die ganze Lehre muß davon ausgehen, daß ein derartiges 
Polizeiverbot durch den Zusammenhang mit der in Aussicht ge- 
nommenen Erlaubnis schon in sich selbst eine besondere rechtliche 
Art bekommt. 
19 Zurücknahme oder Aufhebung der Verordnung kann insbesondere des- 
halb erfolgen, weil sie nicht rechtmäßig erlassen ist. Das bedeutet nicht 
schlechthin eine vorausgesetzte Nichtigkeit, und deshalb ist diese „Außerkraft- 
setzung“ mehr als Beseitigung eines bloßen „Scheins“: Rosin, Pol.Verord. 
S. 800; Seydel, Bayr. St.R. II S. 385. 
3° W,. Jellinek, Fehlerhafter Staatsakt S. 146. 
1 Statt Erlaubnis setzt man wohl auch Genehmigung, Gestattung, Zu- 
stimmung, auch Konsens, Approbation oder sonst irgend ein mehr oder weniger 
farbloses Fremdwort. Zu beklagen ist nur, daß sich aus einer Zeit, wo man 
noch keinen Anlaß hatte, die Rechtsinstitute scharf zu scheiden, das Wort 
Konzession als gleichbedeutend mit Polizeierlaubnis erhalten hat. Die 
Konzession oder Verleihung bezeichnet aber ein bestimmtes Rechtsinstitut von 
ganz anderer Art; vgl. unten $ 49. So jetzt auch Rehm, Rechtl. Nat. d. 
Gew.konzess, S.80; Schanz, Baugenehmigung S. 28; Fleiner, Instit. S. 382.
	        
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