Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

Die Polizeigewalt. 
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Der Erlaubnisvorbehalt seinerseits begründet eine Zuständig- 
keit der Behörde, für den Einzelfall das Verbot aufzuheben. Die 
Wirkungen für den Untertanen, den es angeht, sind abhängig von 
der Art, wie der Rechtssatz die Voraussetzungen der Erteilung 
der Erlaubnis bestimmt. 
beseitigung: O.V.G. 17. Febr. 1896 (Entsch. XXX S. 286); 15. Okt. 1907 (Entsch. LI 
S. 39. Rumpelt, Sächs. Bauges. zu $ 160 Note 1: Die Beseitigung des 
ohne die erforderliche Erlaubnis Gebauten „kann nur aus sachlichen Gründen 
angeordnet werden“, wenn auch die Strafe nach Stf.G.B. $ 367 Ziff. 15 ver- 
wirkt ist. Sehr deutlich Rayonges. v. 21. Dez. 1871 & 32. In diesem Sinne 
ist auch Gew.Ord. $ 147 Abs. 3 zu handhaben; es kann nicht die Rede davon 
sein, daß darauf hin jede nicht genehmigte Anlage blindlings weggeschafft 
werden dürfe, wie Fleiner, Inst. S. 382 Note 14 annimmt; die Polizeigewalt 
bleibt unter ihren natürlichen Gesetzen, auch wenn der Text des $ 147 Abs. 3 
nicht darauf verweist. Das schließt nicht aus, daß vor eingehender sachlicher 
Prüfung, die zuletzt allein entscheidet, gegen das unter so verdächtigen Um- 
ständen Hergestellte vorläufige Maßregeln getroffen werden, z. B. die ohne 
die Genehmigung errichtete Gewerbeanlage einstweilen außer Betrieb gesetzt 
wird: O.V.G. 24. Sept. 1885 (Reger VI S. 154); 10. Jan. 1887 (Reger VII 
S. 359). 
Ebenso ist hiermit nicht der Fall zu verwechseln, wo das Verbotswidrige, 
statt mit einer Herstellungstätigkeit abzuschließen, sich in dauernder 
Tätigkeit fortsetzt. Die Verhinderung des „Dauerdeliktes“ (Binding Stf.R. I 
S. 835) ist selbstverständlich; vgl. unten $ 25, Il. Aber zu weit geht es, wenn 
man, um der Polizei mit dem Strafrecht zu Hilfe zu kommen, aus den polizei- 
lichen Herstellungsdelikten möglichst Dauerdelikte macht. So Landmann, 
Gew.Ord. $ 147 Note 4, wo die Strafbarkeit der „Errichtung“ einer Anlage 
ohne weiteres auf den Fortbetrieb ausgedehnt wird. In diesem Sinne will man 
namentlich auch bei unerlaubtem Bauen die Strafverjährung nicht laufen 
lassen, so lange das Bauwerk besteht: Bayr. Obst. L.G. 6. Juli 1901, 8. Nov. 
1904, 18. Febr. 1905, 12. Okt. 1907 (Reger XXV S. 131, 472, XXVI S. 459, 
XXVIMI S. 451), Der Satz: die Verjährung der Strafverfolgung laufe nicht, 
„so lange ein das öffentliche Interesse gefährdender Zustand fortdauert“, ent- 
hält eine Vermengung der polizeilichen und der strafrechtlichen Gesichts- 
punkte. 
Es kommt vor, daß die formelle Strafbarkeit wegen Ungehorsams gegen 
das Polizeiverbot mit Erlaubnisvorbehalt von vornherein ausgeschaltet wird 
und das polizeiliche Vorgehen gegen die sachliche Polizeiwidrigkeit allein 
bleibt. So im Falle Gew.Ordn. $ 19a; vgl. Landmann, Kom. dazu, Note 2. 
Ebenso in dem Falle der Straßburger Baupolizei, den Fleiner, Instit. S. 378 
Note 3, in Anlehnung an Bruck, Verf. u. Verw. v. Els. Lothr. II S. 205, be- 
richtet: es ist ein Irrtum, wenn hier behauptet wird, in Straßburg bestehe 
kein Baukonsens (ich habe unzählige unterschrieben); aber nach Dekret v. 
26. März 1852 Art. 4 kann man, wenn zwanzig Tage nach Einreichung der 
Pläne noch kein Bescheid erfolgt ist, bauen, ohne gestraft zu werden — „A ses 
risques et perils“ gegenüber dem sachlich begründeten Einschreiten der Bau- 
polizei (Block, Diet. II S. 2025).
	        
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