8 22. Die Polizeierlaubnis. 253
Soweit diese dem freien Ermessen der Behörde überlassen ist,
bedeutet der Vorbehalt für ihn immer nur eine Möglichkeit, eine
Aussicht, welche je nach der Umgrenzung der zu erwägenden Rück-
sichten und der äußerlichen Sachlage eine größere oder geringere
Wahrscheinlichkeit der Erfüllung haben mag. Von einem Recht
ist keine Rede. Es kann aber auch der Fall, in welchem die Er-
laubnis zu gewähren ist, von dem Rechtssatze so genau bestimmt
sein, daß die Behörde, welche sich darüber auszusprechen hat, nur
ausspricht, was der Rechtssatz schon will; ihr Akt hat die Natur
einer Entscheidung. Die Form, in welcher der Ausspruch so ge-
bunden wird, kann die sein, daß der Rechtssatz sagt: die Er-
laubnis muß in den und den Fällen erteilt werden; oder die, daß
es heißt: die Erlaubnis darf nur in den und den Fällen verweigert
werden. Die Gebundenheit wirkt dann wie alle rechtssatzmäßige
Gebundenheit zugunsten des Beteiligten. Sie besteht ihm gegen-
über. Er kann sich darauf berufen und sie für sich geltend
machen, um die Erlaubnis zu erwirken. Dieser Anspruch auf
die obrigkeitliche Handlung hat die Natur eines subjektiven
öffentlichen Rechtes in dem oben ($ 10, III n. 2) fest-
gestellten Begriffe.
II. Ein Ausspruch über die Erlaubnis wird von der Behörde
tatsächlich nur gegeben werden auf Gesuch desjenigen, für
welchen die Erlaubnis wirken soll. Es wird aber auch angenommen
werden müssen, daß dieses Gesuch die rechtliche Bedingung des
Aktes ist; sie ist stillschweigend in den gebrauchten Worten Er-
laubnis, Genehmigung, Zustimmung, Bewilligung und ebenso in
dem Wort Versagung enthalten. Ohne das Gesuch wäre der Akt
ungültig®.
Der Ausspruch kann auf Versagung oder Erteilung der Er-
laubnis lauten oder auf Erteilung mit Bedingungen.
1. Die Versagung der Erlaubnis bedeutet die Aufrecht-
erhaltung des Verbotes für den Einzelfall. Dieses Verbot will den
Einzelfall nicht gleich unbedingt und endgültig treffen; durch den
versagenden Verwaltungsakt wird es erst dahin bestimmt. Daher
ist dieser als ein Eingriff in die Freiheit des Untertanen an-
6 Andererseits können die Behörden auch nicht, wo sie eine Genehmigung
für erforderlich halten, die Einreichung eines Gesuches erzwingen, wie sie das
wohl in bureaukratischem Schönheitssinne versuchen möchten: O0.V.G. 24. Okt.
1905 (Entsch. XLVIII S. 361); 25. Okt. 1905 (Entsch. XLVIII S. 360); 8. Febr.
1909 (Reger XXIX S. 495).