8 22. Die Polizeierlaubnis. 955
nahme der Erlaubnis®. Diese hat aber wieder ihre eigenen Voraus-
setzungen (unten IV).
Im Zusammenhange mit der größeren oder geringeren Festigkeit
der erteilten Erlaubnis gegen Zurücknahme (vgl. unten S. 262 ff.)
entsteht daraus für den Unternehmer ein gewisser Zustand recht-
licher Gesichertheit gegenüber der öffentlichen Gewalt. Wenn dieser
für den Einzelnen seinen Wert hat, so ist er deshalb noch nicht gleich-
bedeutend mit einem subjektiven Rechte. Die Erlaubnis bedeutet nur
die Wiederherstellung der Freiheit, sie hat keinen eigenen
Inhalt. Sie gibt dem Empfänger nichts Neues hinzu zu dem, was
er ohne dies hat. Mit der Aufhebung des Verbotes entsteht aller-
dings für ihn die Möglichkeit der Verwertung der vorhandenen
Kraft und des vorhandenen Vermögens in der gegebenen Richtung.
Er füllt den durch die Erlaubnis entstehenden Spielraum aus mit
Vermögenswerten, und diese sind Dritten gegenüber geschützt, wie
Vermögenswerte überhaupt geschützt sind, um ihrer selbst willen,
nicht um der Erlaubnis willen '®,
Die Erlaubnis beseitigt das Verbot für diesen Fall. Es
ist ein bestimmtes Unternehmen, welches für zulässig erklärt wird.
Wird ein anderes an die Stelle gesetzt, so wirkt für dieses die
Erlaubnis nicht. Tritt nur eine Erweiterung oder teilweise Änderung
ein, so bleibt die alte Erlaubnis bestehen für das entsprechende
Stück des Tatbestandes, soweit es ausscheidbar ist. Wenn für
das Neue, was hinzukommt, wieder eine Erlaubnis eingeholt werden
muß, so kann bei dieser Gelegenheit nicht auf die bereits erteilte
Erlaubnis zurückgekommen werden, anders als unter den be-
sonderen Voraussetzungen der Erlaubniszurücknahme !!,
° 0.V.G. 7. Juni 1879 (Entsch. V S. 286), 9. Jan. 1884 (Entsch. XI S. 377,
26. März 1909 (Entsch. LIV S. 245); R.G. 20. Mai 1896 (Reger XVII S. 377).
10 Vgl. oben $ 10, II n.1. Für die hier vertretene Auffassung: Schanz,
Baugenehmigung S. 24 ff.; Ackermann, Baukonsens S. 41 ff.; Lagenstein,
Gewerbepolizeierl. S. 99 ff.; Fleiner, Inst. S. 382. Scheinbar zunächst auch
Kulisch, Österr. Gew.R. I S. 502; aber anders S. 578, S. 582; er bemerkt,
S. 280 Note, ganz richtig, daß hier alles darauf ankommt, was man eben
unter einem subjektiven Öffentlichen Recht versteht. — Auf die Verneinung eines
solchen läuft es auch hinaus, wenn so häufig gesagt wird, die Polizeierlaubnis
sei nur eine Feststellung der Behörde, daß „dem Unternehmen Hindernisse in
dem öffentlichen Rechte nicht entgegenstehen“: R.G. 1. Juni 1900 (Eintsch. XLVI
S. 283); 0.V.G. 27. Nov. 1895, 25. März 1896, 7. April und 18. Okt. 1897 (Entsch.
XIX S. 854, XXX S. 397, XXXII S. 338, 8. 341); Sächs. O.V.G. 2. Dez. 1%
(Jahrb. V. S. 152). Aber mehr als ein solches Zeugnis bedeutet sie doch,
ıı Württ. V.G.H. 28. Nov. 1880 (Württ. Arch. f. R. XX11 S. 323); Land-
mann, Gew.Ord. zu $ 25, Note 2a.