258 Die Polizeigewalt.
geprüft und gebilligt sein, damit das Unternehmen dem Verbot
nicht unterliege.
Die Folge ist, daß bei jedem Wechsel in der einen oder
anderen Beziehung die Einholung einer neuen Erlaubnis erfordert
ist, wenn das Unternehmen fortbetrieben werden soll. Unwesent-
liche Veränderung oder bloße Wiederherstellung zerstörter Ein-
richtungen und Anlagen gelten nicht als solch ein Wechsel !°;
das Gesetz kann auch beim Wegfall der Person einen derartigen
Ersatz zulassen, der nicht als Wechsel aufgefaßt ist, indem
es z. B. die Angehörigen von selbst an die Stelle treten läßt
(vgl. oben Note 12).
Liegt nun aber wirklich ein Wechsel in der Person vor, so
ist die Erlaubnis stets von Haus aus neu zu erteilen; es ist nicht
etwa die sachliche Seite der alten Erlaubnis in Wirksamkeit
geblieben, sondern es handelt sich jedesmal um die ganze Er-
laubnis, welche Person und Mittel zugleich prüft.
Das gleiche muß grundsätzlich der Fall sein bei einem
Wechsel in den Mitteln des Unternehmers, Übergang zu einer
anderen Einrichtungsweise, Verlegung der Betriebsstätte. Denn
die beiden Stücke der Prüfung und Erlaubnis durchdringen und
bedingen sich gegenseitig: der persönlich geeignet erschien, das
Unternehmen mit den bestimmten gebilligten Mitteln zu führen,
ist es vielleicht nicht mit den neu gewählten.
Doch kann das Verhältnis der beiden Seiten der Erlaubnis
vom Gesetze anders gemeint sein. Es ist vor allem möglich, daß
sie nicht gleichwertig zusammen eine Erlaubnis bilden, sondern
der Schwerpunkt ganz in der Person liegt: dieser ist die Er-
laubnis erteilt und nur die Bedingung hinzugefügt, davon nur mit
den besonders genehmigten Mitteln Gebrauch zu machen. Bei
einem Wechsel der Mittel bleibt alsdann die erste Erlaubnis be-
stehen und kann nur nicht benutzt werden, bis die neu gewählten
Mittel wieder Genehmigung gefunden haben, wobei dann auf
die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers nicht zurück-
zukommen ist !®,
18 0.V.G. 30. Dez. 1881 (Reger III S. 15).
16 So Gew.O. $ 55, 8 56 Abs. 4 bezüglich des Kolporteurs und seiner
Druckschriften. Dagegen sind die persönlichen und sachlichen Rücksichten
zu einem verbunden bei der Wirtschaftserlaubnis nach $ 33; ob ein neuer
Wirt oder ein neues Lokal in Frage kommt, immer ist eine ganz neue Er-
laubnis nötig: Preuß. Min. d. I. 1. Juli 1884 (Reger V S. 157); Bayr. V.G.H.
25. Nov. 1908 (Reger XAIV S. 238); Fischers Ztschft. XXXIII S. 2: