Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

258 Die Polizeigewalt. 
geprüft und gebilligt sein, damit das Unternehmen dem Verbot 
nicht unterliege. 
Die Folge ist, daß bei jedem Wechsel in der einen oder 
anderen Beziehung die Einholung einer neuen Erlaubnis erfordert 
ist, wenn das Unternehmen fortbetrieben werden soll. Unwesent- 
liche Veränderung oder bloße Wiederherstellung zerstörter Ein- 
richtungen und Anlagen gelten nicht als solch ein Wechsel !°; 
das Gesetz kann auch beim Wegfall der Person einen derartigen 
Ersatz zulassen, der nicht als Wechsel aufgefaßt ist, indem 
es z. B. die Angehörigen von selbst an die Stelle treten läßt 
(vgl. oben Note 12). 
Liegt nun aber wirklich ein Wechsel in der Person vor, so 
ist die Erlaubnis stets von Haus aus neu zu erteilen; es ist nicht 
etwa die sachliche Seite der alten Erlaubnis in Wirksamkeit 
geblieben, sondern es handelt sich jedesmal um die ganze Er- 
laubnis, welche Person und Mittel zugleich prüft. 
Das gleiche muß grundsätzlich der Fall sein bei einem 
Wechsel in den Mitteln des Unternehmers, Übergang zu einer 
anderen Einrichtungsweise, Verlegung der Betriebsstätte. Denn 
die beiden Stücke der Prüfung und Erlaubnis durchdringen und 
bedingen sich gegenseitig: der persönlich geeignet erschien, das 
Unternehmen mit den bestimmten gebilligten Mitteln zu führen, 
ist es vielleicht nicht mit den neu gewählten. 
Doch kann das Verhältnis der beiden Seiten der Erlaubnis 
vom Gesetze anders gemeint sein. Es ist vor allem möglich, daß 
sie nicht gleichwertig zusammen eine Erlaubnis bilden, sondern 
der Schwerpunkt ganz in der Person liegt: dieser ist die Er- 
laubnis erteilt und nur die Bedingung hinzugefügt, davon nur mit 
den besonders genehmigten Mitteln Gebrauch zu machen. Bei 
einem Wechsel der Mittel bleibt alsdann die erste Erlaubnis be- 
stehen und kann nur nicht benutzt werden, bis die neu gewählten 
Mittel wieder Genehmigung gefunden haben, wobei dann auf 
die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers nicht zurück- 
zukommen ist !®, 
18 0.V.G. 30. Dez. 1881 (Reger III S. 15). 
16 So Gew.O. $ 55, 8 56 Abs. 4 bezüglich des Kolporteurs und seiner 
Druckschriften. Dagegen sind die persönlichen und sachlichen Rücksichten 
zu einem verbunden bei der Wirtschaftserlaubnis nach $ 33; ob ein neuer 
Wirt oder ein neues Lokal in Frage kommt, immer ist eine ganz neue Er- 
laubnis nötig: Preuß. Min. d. I. 1. Juli 1884 (Reger V S. 157); Bayr. V.G.H. 
25. Nov. 1908 (Reger XAIV S. 238); Fischers Ztschft. XXXIII S. 2:
	        
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