Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 22. Die Polizeierlaubnis. 259 
III. Anstatt die Erlaubnis einfach zu versagen oder zu er- 
teilen, kann die Behörde sie auch erteilen unter Bedingungen, 
d.h. mit Nebenbestimmungen verschiedener Art, entsprechend 
den zivilrechtlichen Befristungen, Auflagen (modus) und eigent- 
lichen Bedingungen. 
Solche Nebenbestimmungen sind nur möglich, soweit der Be- 
hörde Spielraum dafür gelassen ist, also jedenfalls nicht, wo 
schlechthin ein Recht auf die Erlaubniserteilung besteht. Aber 
auch, wo sie zulässig sind, dürfen sie nicht gegen den ausdrück- 
lichen oder aus Zweck und Natur der polizeilichen Maßregel 
sich ergebenden Willen des Rechtssatzes verstoßen, der die Er- 
laubnis vorbehält und damit die Behörde zu ihrer Verfügung er- 
mächtigt. 
Daraus ergeben sich im einzelnen folgende Grundsätze. 
1. Eine Befristung ist in zweierlei Weise denkbar. 
Es kann der Erlaubnis eine Zeitangabe beigefügt sein, durch 
welche das Unternehmen selbst genauer gekennzeichnet wird: Er- 
laubnis für eine bestimmte Jahreszeit oder Tageszeit oder für be- 
stimmte Gelegenheiten, die nur an einem Tag oder einer Reihe von 
Tagen gegeben sind (Festlichkeiten!). Das ist dann überhaupt keine 
Nebenbestimmung; es handelt sich nicht um die zeitlich beschränkte 
Erlaubnis für ein Unternehmen, sondern um die Erlaubnis für ein 
seiner Art nach zeitlich beschränktes Unternehmen, und der Fall 
gehört nicht hierher. 
Wenn die Befristung eine echte Nebenbestimmung sein, will- 
kürlich beigefügt werden soll, dann kann sie nur den Sinn haben, 
daß die erlaubende Behörde die polizeimäßige Zulässigkeit des 
Unternehmens für den Augenblick endgültig noch nicht zu über- 
blicken vermag, daher die Hände frei behalten will und zu diesem 
Zweck dem Unternehmen zunächst eine Frist setzt, während deren 
es sich erprobt. Bejahenden Falls würde dann die Erlaubnis neu 
erteilt werden. Unmöglich ist eine solche echte Befristung nicht, 
aber dem polizeilichen Zwecke würde in solchem Falle besser 
dadurch entsprochen, daß die Behörde sich dauernd oder für eine 
gewisse Zeit oder nach Ablauf einer gewissen Zeit den Widerruf 
vorbehält. Das wird im Zweifel auch eher als gewollt an- 
zunehmen sein. Der Unterschied ist der, daß hier die Erlaubnis 
nicht von selbst erlischt, sondern erst durch die vorbehaltene Er- 
klärung des Widerrufs. 
„Es geht nicht an, daß der Inhaber mit seiner Schankkonzession einfach 
umzieht,“ 
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