260 Die Polizeigewalt.
2. Bezüglich der Bedingung ist zunächst gleichfalls wieder
auszuscheiden, was etwa dem Wortlaute nach sich als Bedingung
gibt, in Wirklichkeit aber nur genauere Bezeichnung des polizeilich
Wesentlichen an dem Unternehmen enthält, wofür diesem die
Genehmigung erteilt wird. Das ist. keine Nebenbestimmung und
wirkt nicht als solche, hat vielmehr Verwandtschaft mit einer
conditio juris !?,
Von einer Bedingung würde man nur sprechen können, wenn
der Erlaubnis besondere Vorschriften hinzugefügt werden, bei
deren Nichtbeobachtung die Erlaubnis zusammenfallen und das
Verbot wieder in Kraft treten soll. Allein ein solcher zivilrecht-
licher Formalismus paßt nicht in die Polizei. Für diese gilt der
oberste Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Es kommt
immer darauf an, wie groß der Nachteil ist, der tatsächlich aus
der Nichtbeobachtung der gegebenen Vorschriften erwächst, ob das
Unternehmen wirklich nunmehr als schädliches oder gefährliches,
polizeiwidriges aufzufassen ist; nur dann rechtfertigt sich die
Unterdrückung. Das kann aber nicht so im voraus gesagt werden,
sondern muß eintretenden Falles dem Ausspruche der erlaubenden
Behörde überlassen bleiben. Daher ist nicht anzunehmen, daß
diese sogenannten Bedingungen als echte gemeint sind, deren
Nichterfüllung von selbst einfach vernichtend auf den Rechts-
bestand des Unternehmens wirken soll. Vielmehr bedeuten sie
nur, daß im Falle der Nichterfüllung der besonderen Vorschriften
der Behörde vorbehalten sein soll, auch gegenüber dem erlaubten
Unternehmen die entsprechenden Maßregeln zu treffen, um den sich
ergebenden Schädlichkeiten entgegenzutreten, es gegebenen Falles
sogar ganz zu unterdrücken. Also sind sie keine Bedingungen,
sondern fallen vielmehr unter den Begriff der Auflagen. Diese
Bezeichnung wird denn auch abwechselnd mit dem Namen Be-
dingung für sie gebraucht "®,
17 Es wird z. B. eine Wirtschaftserlaubnis erteilt unter der Bedingung,
nur in dem genehmigten Lokale davon Gebrauch zu machen. Das sieht wie
eine Resolutivbedingung aus: Braunschw. V.G.H. 29. Okt. 1902 (Reger XXV
S. 6). Als eine Suspensivbedingung möchte man es auffassen, wenn erlaubt
wird für den Fall der Herstellung des genehmigten Lokals: 0.V.G. 10. Okt.
1876 (Entsch. I S. 301); Bayr. V.G.H. 23. Febr. 1898 (Reger XVII S. 422).
Wırkliche Bedingung ist keines von beiden: Kormann, Rechtsgeschäftl.
Staatsakte S. 139; Lagenstein, Gewerbepolizeierl. S. 115 f.
18 Echte Bedingungen können mit der Polizeierlaubnis dann verknüpft er-
scheinen, wenn die Behörde andere Zwecke damit verfolgt als die von ihr
wahrzunehmenden polizeilichen. So wird namentlich bei Baugenehmigungen