$ 22. Die Polizeierlaubnis. 203
dem Verlust der genehmigten Mittel, die sachliche mit dem Unter-
gang der wesentlichen Stücke des Unternehmens, des Bauwerkes,
des Tieres.
Für manche Erlaubnisse ist gesetzlich zur Bedingung gemacht,
daß das Unternehmen in einer bestimmten Frist zur Ausführung
gebracht oder daß das einmal begonnene nicht während einer ge-
wissen Frist außer Betrieb gesetzt werde. Dann kann die Er-
laubnis erlöschen durch Nichtgebrauch?’, Von selbst versteht
sich dieser Endigungsgrund nicht.
Kein Erlöschungsgrund der Polizeierlaubnis ist der Verzicht.
Die Erlaubnis ist ein obrigkeitlicher Akt, welcher diesem Unter-
nehmen gegenüber das allgemeine Verbot für unanwendbar erklärt.
Sie gibt dem Empfänger nichts, worüber er verfügen könnte,
sondern stellt nur seine Freiheit wieder her, über das zu ver-
fügen, was er sonst hat und haben wird. Der Erlaubnisträger
kann die Erlaubnis unbenützt lassen; von ihm hängt es in ge-
wissem Maße ab, ob die tatsächlichen Voraussetzungen in Wegfall
kommen; er kann auch eine Zurücknahme der Erlaubnis bewirken,
wovon gleich noch die Rede sein soll. Aber er kann durch seine
Willenserklärung den obrigkeitlichen Akt nicht aufheben, noch un-
wirksam machen, so lange die Voraussetzungen da sind, unter
welchen dieser nach seinem eigenen Willen wirken soll ®,
Der wichtigste Erlöschungsgrund der Erlaubnis ist dieZurück-
nahme.
Jeder Verwaltungsakt kann grundsätzlich von der Behörde,
37 Gew.Ord. 88 49, 50.
:8 Ein eigentlicher Verzicht wäre nur möglich, wenn die Erlaubnis ein
subjektives öffentliches Recht begründete, über welches der Empfänger ver-
fügen kann. So Rehm, Gewerbekonz. S. 18; Bayr. V.G.H. 2. Nov. 1880
Samml. II S. 144). Vgl. oben S. 255. — Die Praxis läßt meist, ohne diese
Frage zu untersuchen, einen förmlichen Verzicht der Behörde gegenüber zu,
verlangt nur zweckmäßigkeitshalber als Bedingung der Gültigkeit auch die
Zurückgabe der Ausweispapiere: O.V.G. 12. Dez. 1900 (Reger XXI S. 2);
19. Juni 1905 (Reger \XVI S. 213); 26. März 1908 (Reger XXIX S. 15);
4. März 1909 (Reger LIV S. 36); Bayr. V.G.H. 22. Juli 1903 (Reger XXIV
S. 48); Braunschw. V.G.H. 31. Mai 1905 (Reger XXVI S. 212). Wie durch
Aushändigung dieser Papiere die Erlaubnis erteilt wird, so kann sie ja auch
durch Einziebung der Papiere zurückgenommen werden. Die Frage wird sich
zuspitzen auf den Fall, wo der Empfänger der Bauerlaubnis oder Gewerbe-
betriebserlaubnis der Behörde schreibt, er verzichte, ohne ein Papier zurück-
zugeben, noch Antwort zu erhalten, und nun widerruft und baut oder das
Gewerbe beginnt. Soll er wegen mangelnder Erlaubnig strafbar sein? Mir
scheint nicht,