Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

204 Die Polizeigewalt. 
die ihn erließ, zurückgenommen oder, was gleichsteht, von ihren 
Vorgesetzten aufgehoben werden ®?. Hier aber handelt es sich um 
einen zuzufügenden Nachteil, einen Eingriff, und sofort kommen 
Rechtsschranken zum Vorschein, welche dem Betroffenen 
gegenüber zu beobachten sind. 
Die Zurücknahme ist nicht frei, soweit das Gesetz anders 
will; das ist namentlich der Fall, wo es die Gründe be- 
sonders bestimmt, die zur Zurücknahme ermächtigen sollen: 
darin liegt von selbst der Ausschluß anderer Gründe und des 
freien Beliebens. Ebenso ist die freie Zurücknahme ausgeschlossen, 
soweit die Erlaubnis gesetzlich nicht versagt werden 
durfte; an sich ist ja die Zurücknahme etwas anderes als die 
Versagung, aber der Rechtssatz, der die Erteilung bindet, kann 
nicht gestatten wollen, daß die erteilte Erlaubnis durch freie 
Zurücknahme alsbald wieder vereitelt werde. 
Es wirkt aber noch ein allgemeinerer Grund: die Zurück- 
nahme ist nicht mehr frei gegenüber dem erlaubten Unternehmen, 
sobald es einmal tatsächlich ins Werk gesetzt oder auch 
nur in der Ausführung begriffen ist. Fs leuchtet sofort 
ein, daß die Zerstörung des Geschaffenen etwas anderes ist und 
strenger beurteilt werden muß als die Verhinderung des Ent- 
stehens. Der Unterschied ist aber auch in der rechtlichen Natur 
des Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt begründet, wie wir sie hier 
Eingangs bestimmt haben. Die Zurücknahme der Erlaubnis be- 
seitigt diese von nun an und setzt damit das allgemeine Verbot, 
von welchem sie entband, wieder in Wirksamkeit. Dieses Verbot 
trifft aber nur das unerlaubte Inswerksetzen eines solchen Unter- 
nehmens und den Fortbestand des fehlerhafterweise ins Werk Ge- 
setzten. Es geht an dem fehlerfrei, d. h. auf Grund einer erteilten 
Erlaubnis Begründeten vorbei. Folglich hat hier die einfache 
Zurücknahme der Erlaubnis keinen Zweck. Es bedarf also eines be- 
sonderen Rechtsgrundes, um sie zurücknehmen zu können mit der 
Wirkung, als wäre sie nicht erteilt worden und folglich das 
jetzt vorgefundene Unternehmen fehlerhaft zustande gekommen ?®®, 
2% So für die Erlaubnis insbesondere: O.V.G. 21. März 1877 (Entsch. II 
S. 390). Soweit keine besondere Rechtsschranke wirksam wird, müssen auch 
für die Zurücknahme wenigstens die allgemeinen polizeilichen Gesichtspunkte 
angerufen werden können: O0.V.G. 22. Febr. 1906 (Entsch. L S. 362); O.V.G. 
25. Jan. 1896 (Entsch. XXIX S. 393); O.L.G. München 19. Juni 1897 (Reger 
XIX S. 260). 
s° Es ist der gleiche Gedankengang, der auch dazu führt, daß ein neu 
eingeführter gesetzlicher Erlaubnisvorbehalt bereits zur Ausführung gebrachte
	        
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