14 Einleitung.
hältnisse zwischen dem verwaltenden Staate und den ihm dabei
begegnenden Untertanen’.
Aber auch das ist noch nicht genau genug. Denn nicht alles
Recht, das für diese Verhältnisse maßgebend werden kann und mehr
oder weniger häufig maßgebend wird, ist deshalb schon Verwaltungs-
recht. Es findet nämlich auf diese Dinge in weitem Maße einfach
das gewöhnliche Recht Anwendung, das auch für die Einzelnen
in ihren Beziehungen zueinander gilt, das bürgerliche Recht
(vgl. unten $ 11, II). Wollte man es also bei der soeben ge-
gebenen Begriffsbestimmung belassen, so wäre damit das ganze
zweite und dritte Buch des BGB. in das Verwaltungsrecht ein-
bezogen; das darf man sich nicht verhehlen. Wenn auch nicht in
gleichem Umfange, steht es ebenso mit anderen Rechtsarten:
Strafrecht, Zivil- und Strafprozeßrecht, Verfassungsrecht.
Alles das ist aber von unserem Begriffe Verwaltungsrecht
auszuschließen. Es ist ja auch nicht alles Kirchenrecht, was auf
die Kirche bezüglich ist und zur Anwendung kommt, sondern nur
ihr Recht, woher es auch stamme, also das der Kirche eigen-
tümliche Recht.
Wir müssen also sagen: Verwaltungsrecht ist das dem
Verhältnisse zwischen dem verwaltenden Staate und
den ihm dabei begegnenden Untertanen eigentümliche
Recht.
Ob es eigenartig genug ist und reich genug entfaltet, um
eine besondere Darstellung zu verlohnen, das muß diese selbst
zeigen®.
%2 Das Wort Untertan bezeichnet ganz gut das Verhältnis des Menschen
im Staate zum Staate. Selbst Rousseau, contr. soc. I, cap. VI, nennt ihn
darum ungescheut „sujet“. Die Freiheit beruht bei ihm darauf, daß man zu-
gleich auch citoyen ist und Anteil an der Staatsgewalt hat, also auf Ver-
fassungsrecht. Uns scheint es noch wichtiger, daß der Untertan dem Staate
jetzt nicht mehr schlechthin als Gegenstand seiner Machtübung dient, sondern
mit seiner Eigenschaft als Untertan die eines Rechtssubjektes sich verbindet,
dem auch die öffentliche Gewalt in rechtlich geordneten und gebundenen Be-
ziehungen gegenüber steht; — die Freiheit beruht für uns wesentlich auf Ver-
waltungsrecht.
8 Sie wird auch von selbst die Widerlegung jener älteren Auffassung
werden, die da glaubte, dem Verwaltungsrecht seinen eigenen Platz an der
Sonne versagen zu können, indem sie die Hälfte davon für staatsrechtlich er-
klärte — was an sich nur ein anderer Name wäre, aber doch schon eine
nebensächliche Behandlung bei Verfassungsrecht und Behördenordnung an-
kündigte; die andere Hälfte sollte einfach „modifiziertes“ Strafrecht, Prozeß-
recht und vor allem Privatrecht sein — was auf eine Denaturierung des Ver-