Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

208 Die Polizeigewalt. 
8 23. 
Die Polizeistrafe. 
Unter Strafe verstehen wir hier nur die öffentliche 
Strafe; das ist ein Übel, welches von der öffentlichen Gewalt ge- 
setzt ist auf ein mißbilligtes Verhalten des Untertanen. 
Sie dient der Verwaltung in mancherlei Weise, um ihre 
Zwecke zu erreichen!. Insbesondere findet sie auch Anwendung 
auf dem Gebiete der Polizei. Das ist dann der Fall, wenn die 
Mißbilligung des Verhaltens gerade darauf beruht, daß es als eine 
Störung der guten Ordnung des Gemeinwesens angesehen wird, 
als Polizeiwidrigkeit.e Polizeistrafe ist die auf eine Polizei- 
widrigkeit gesetzte Strafe. 
Doch ist hier noch einmal zu unterscheiden: die Polizei- 
widrigkeit kann auch bekämpft werden durch eine Strafe, die im 
Einzelfall durch Verwaltungsakt angedroht wird, um den Gehorsam 
gegen die polizeiliche Verfügung durchzusetzen, als Exekutivstrafe, 
Zwangsstrafe (vgl. unten $ 24, I). Im (regensatz zu dieser ver- 
stehen wir unter Polizeistrafe lediglich die durch Rechtssatz 
angedrohte Strafe, die auf die Polizeiwidrigkeit gesetzt ist, um 
einzuschärfen, daß sie nicht sein soll®. 
Verwandt damit O.V.G. 9. Juni 1877 (Enntsch. II S. 415): Der Amtsvorsteher 
hatte das Abbrennen von Feldziegelöfen erlaubt, die Öfen sind vollendet, da 
verbietet der Landrat das Unternehmen; zulässig als „ein außerordentlicher 
Eingriff“, wie er von der oberen Behörde „in dringenden Fällen“ geübt 
werden kann, aber gegen Entschädigung, wie in dem verwandten Falle Gew. 
Ord. $ 5l. 
Der Vergleich mit der Enteignung, wie die Anrufung des $ 75 Einl. d. 
A.L.R. (hLandmann, Gew.Ord. zu $ 5l Note 3; 0.V.G. 29. Okt. 1833, Reger 
IV S. 396) weisen hinüber auf das große Rechtsinstitut der öffentlichrechtlichen 
Billigkeitsentschädigung, von welchem unten $ 53 u. $ 54 noch zu handeln 
sein wird. 
1 Das läßt sich alles unter dem Namen „Verwaltungsstrafrecht“ zusammen- 
fassen; nur muß man sich davon nicht allzuviel versprechen. Vgl. L. Stein, 
Verw.Lehre I, 3 S. XIII u. S. 48; Handb. d. Verw.Lehre I S. 225. Ausführlich: 
J. Goldschmidt, Verw. Stf.R.; dazu Schultzenstein, in Verw.Arch. XI 
S.149ff.; Hofacker, in Verw.Arch. XV S. 404 ff.; mit stärkeren Vorbehalten 
Lamp, in Arch. f.öff. R. XVIII S. 104 ff, und die Besprechung in Verw.Arch. 
XI S. 348 ff. 
® Für die hier befolgte Auffassung vom Strafrecht ist Adolf Merkel 
maßgebend gewesen; vgl. dessen Lehrb. $ 65%. Er gab namentlich auch viel 
im persönlichen Verkehr. — Eine Polizeiwidrigkeit bedeutet auch die Straftat 
des ordentlichen Strafrechts (vgl. unten $ 25, II), Bei diesem kommt aber zu- 
gleich noch etwas mehr, ein ethisches Element, in Betracht, das im Polizei- 
strafrecht wegfällt. Dieses Verhaltnis kommt zum Ausdruck in der oft ge-
	        
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