272 Die Polizeigewalt.
Übel, welches er androht und zufügen läßt, ist Mittel zum Zwecke.
Der Polizeistrafrechtssatz berührt sich darin mit dem Polizei-
zwang und steht im Gegensatz zu den bisher behandelten Rechts-
instituten des Befehls und der Erlaubnis, welche nur die recht-
liche Ordnung selbst bestimmen, ohne noch das Mittel zu geben,
mit welchem sie aufrecht erhalten werden soll.
Der vollendete Strafrechtssatz, indem er außer der Straf-
bestimmung auch die Bezeichnung des strafbaren Tatbestandes gibt,
bedeutet noch ein Zweites daneben: er kennzeichnet diesen
Tatbestand als eine Polizeiwidrigkeit und gibt damit
die Grundlage weiteren polizeilichen Vorgehens. Ist der Tatbestand
bezeichnet in Form eines Befehls, auf dessen Nichtbefolgung
die Strafe gesetzt wird, so tut dieser Befehl daneben noch seinen
Dienst als Polizeibefehl wie sonst: erklärt die natürliche Polizei-
pflicht genauer und prägt sie zugleich um in eine Gehorsams-
pflicht (vgl. oben S. 237). Enthält statt dessen der Strafrechtssatz
eine unmittelbare Verpönung, so brandmarkt auch diese
ihren Tatbestand als eine Verletzung der polizeilichen Pflicht, die
nicht sein soll, und gibt damit eine feste Rechtsgrundlage für die
Eingriffe in Freiheit und Eigentum, die erforderlich sind, um die
Polizeiwidrigkeit zu bekämpfen. Auf Grund dieser Verpönung
können nun Polizeibefehle für den Einzelfall ergehen und findet
Polizeizwang statt. Das wird von Wichtigkeit, insofern die all-
gemeinen polizeilichen Ermächtigungen auf den Fall nicht zutreffen
oder auch zweifelhaft sein könnte, ob und wie weit sie zutreffen;
der Polizeistrafrechtssatz gibt sicheren Boden.
Mit diesem doppelten Gesicht, das er hat, steht der Polizei-
strafrechtssatz verbindend in der Reihe unserer Rechtsinstitute
der Polizeigewalt.
lI. Der enge Zusammenhang des Polizeistrafrechts mit der
Verwaltung und ihren Zwecken bringt es mit sich, daß seine
Strafbestimmungen starke Bedingtheiten aufweisen von dem,
was die Verwaltung an Willensäußerungen dazu tut.
1. Die Strafe kann gesetzt sein auf den Ungehorsam gegen
einen Polizeibefehl. Dann ist die Voraussetzung ihrer Wirk-
samkeit, daß dieser in rechtsgültiger Form geliefert sei durch
Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt. Die beiden letzteren
bedürfen ihrerseits wieder der gesetzlichen Grundlage (vgl. oben
8 21, D. Möglicherweise gibt das Gesetz, welches die Straf-
bestimmung enthält und wegen des Tatbestandes auf einen ver-
letzten Polizeibefehl verweist, selbst zugleich diese Grundlage,