Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 2. Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtswissenschaft. 15 
II. Das also abgegrenzte Verwaltungsrecht ist zu keinem Teile 
etwa nur ein besonders gestaltetes Zivilrecht, von dem gewöhnlich 
geltenden nur durch gewisse Abweichungen ausgezeichnet. Sondern 
es ist diesem gegenüber eine andere Rechtsart: es gehört dem 
öffentlichen Rechte an* Das ist an seinen Einzelheiten 
leicht erkennbar — vorausgesetzt freilich, daß man erst einmal 
weiß, was öffentliches Recht ist —, ergibt sich aber auch von 
vorneherein mit Notwendigkeit aus der Natur der Sache. 
Sobald wir nämlich, gemäß dem soeben Gesagten, davon ab- 
sehen, den Staat wie einen Einzelnen zu behandeln und das für 
die Einzelnen geltende Recht auf ihn anzuwenden, muß an 
dem Staate eine besondere rechtliche Wirkungskraft zum Vor- 
schein kommen, die in seiner Natur als Gemeinwesen begründet 
ist, die öffentliche Gewalt. Unter Gemeinwesen Sind zu 
verstehen: Menschengemeinschaften für Zwecke, die über die 
Zwecke von Einzelmenschen hinausgehen. Das Hauptbeispiel ist 
gerade der Staat, der seine Menschen massenweise opfern darf für 
die Zukunft der geschichtlichen Größe Volk, der er die Gestalt 
zu geben bestimmt ist; Gemeinden, Kirchen sind ähnlicher Art. 
Der für ein solches Gemeinwesen geäußerte Wille ist ausgestattet 
mit rechtlich überwiegender Macht über die Menschen 
seines Machtbereiches. Und darin besteht die öffentliche 
Gewalt. Wo die öffentliche Gewalt in höchster Spitze erscheint, 
überlegen auch allen anderen Erscheinungen dieser Art innerhalb 
ihres Machtbereiches, nennen wir sie Staatsgewalt, Souveränität 
(vgl. oben $ 1, D°. 
waltungsrechts hinauslief. So auch noch Laband, St.R. 1. Aufl. II S. 205 f.; 
teilweise beibehalten in 5. Aufl. 1I S. 185 f. 
* Über diesen Begriff und die verschiedenen Arten, ihn festzustellen, 
übersichtlich: Stier-Somlo, Einwirkungen d. bürg. Rechts auf das preuß. 
deutsch. Verw.R. S. 12 ff. 
®»Schmitthenner, Allg. St.R. $ 64: „Von dem Wesen der Staats- 
gewalt“, beginnt S. 274 seine trefflichen Auseinandersetzungen wie folgt: „Ge- 
walt (potestas) im allgemeinen gleichbedeutend mit Macht d. i. Fähigkeit 
zu einer Wirkung und Tätigkeit ... im Gebiet des Sittlichen die Möglichkeit, 
über ein Anderes, in Beziehung auf eine Person also über dieselbe mit Auf- 
hebung oder doch Beschränkung ihrer Freiheit zu bestimmen.“ Weigand, 
Wörterbuch der deutschen Synonyme, auf den Schmitthenner sich hier be- 
ruft, gibt den Begriff wieder mit „Wirkungstüchtigkeit“ (2. Aufl. II 
S. 342). S. 277 bestimmt dann Schmitthenner die „Öffentliche Gewalt“ als „die 
sittliche oder rechtliche Macht, über eine Person oder eine Sache zu dem 
Zwecke einer Gemeinheit, oder zu der Idee eines Vereins zu bestimmen.“ — 
Ähnlich Sarwey, Allg. Verw.R. S. 15: Staatsgewalt heißt es wegen der
	        
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