276 Die Polizeigewalt.
Erlaubnis“, wird soundso bestraft. Diese Erlaubnis folgt dann
wieder den bekannten Regeln !°.
Die Erlaubnis erhält aber im Gebiete des Strafrechts noch ein
weiteres Wirkungsfeld im Zusammenhang der Idee von der ent-
lastenden Kraft der Einwilligung des Verletzten, volenti
non fit injuria.. Hier ist es nicht das formelle Spiel des vor-
behaltenen obrigkeitlichen Aktes, der im Einzelfall den rechtssatz-
mäßigen Befehl beseitigt, sondern der berufene Vertreter des
Polizeigutes, zu desseu Schutze der Polizeistrafrechtssatz dienen
soll, bestimmt kraft seiner Verfügungsmacht das diesem gegen-
über rechtlich Zulässige. Folglich auch über die Strafbarkeit:
diese ist von Haus aus dem angepaßt, insofern sie das Verhalten,
welches dem Polizeigute zu nahe treten könnte, nur treffen soll,
wenn es zugleich ein unbefugtes ist.
Anwendungen dieses Gedankens finden sich in der einfachsten
Weise da, wo die „Privatrechtsverletzung“ aus polizeilichen Rück-
sichten unter Strafe gestellt ist. Der Angriff auf dieses Rechts-
gut ist ganz naturgemäß keine Störung der guten Ordnung, wenn
der Verfügungsberechtigte zugestimmt hat, folglich auch nicht straf-
bar. Diese Zustimmung mag man dann als Erlaubnis bezeichnen;
mit unserer Polizeierlaubnis hat sie keine Verwandtschaft 1.
In gleicher Weise können auch die Einrichtungen der Öffent-
lichen Verwaltung mit einem besonderen Schutzkreis von Straf-
rechtssätzen umgeben werden, um zu verhüten, daß ihre Kraft
und Nützlichkeit beeinträchtigt oder von Unbefugten Mißbrauch
damit getrieben werde zum Nachteil der guten Ordnung des Ge-
meinwesens.. Im Falle das in Form unmittelbarer Verpönung
geschieht, pflegt die Strafe gesetzt zu sein auf das bedenkliche
10 Stf.G.B. $ 286; $ 367 Ziff. 3, 8 und 11; 8 369 Ziff. 1. Bad. Pol. Stf.G.B.
8 41 Ziff. 3. — In Stf.G.B. $ 361 Ziff. 2 handelt es sich bei der „Erlaubnis“
vielmehr um die Zurücknahme oder zeitweilige Außerkraftsetzung einer Aus-
weisungsverfügung, auf deren Nichtbeachtung die Strafe gesetzt ist (O.L.G.,
Hamburg, 27. März )890; Reger XI S. 73). Das ist etwas anderes.
11 So Stf.G.B. 8 368 Ziff. 9, 10 u. 11. Pr. Feld- und Forst.Pol.Ges. $ 10;
Bayr. Pol. Stf.G.B. Art. 93. Warum das keine „echten Polizeidelikte“ sein
sollen (Binding, Stf.R. I S. 708 Note 7), ist nicht abzusehen. Aber selbst-
verständlich ist die Erlaubnis des Kigentümers, welche die Strafbarkeit aus-
schließt, keine Polizeierlaubnis, auch wenn dieser Eigentümer der Fiskus
wäre. — In Stf.G.B. 8 369 Ziff. 1 (Anfertigung von Schlüsseln) steht die „obrig-
keitliche Anweisung“ nur an Stelle der Genehmigung des Wohnungsinhabers,
juristisch gleichwertig: Rotering, Polizeiübertret. S. 107. Mit Polizei-
erlaubnissen, wie sie & 360 Zifl. 9 und $ 369 Zift. 1 im zweiten Teile bringen,
darf das nicht zusammengeworfen werden: Binding, Stf.R. I S. 708 Note 4.