280 Die Polizeigewalt.
Dadurch ergibt sich auch die Vielseitigkeit der Kraft-
anstrengung, die dem Verpflichteten zugemutet wird, um
straflos zu bleiben.
Es genügt nicht, daß er unmittelbar bei Vornahme des Ge-
schäftes sich redlich Mühe gibt, die Störung nicht zu bieten; er
muß sich auch gehörig vorbereitet und ausgerüstet haben,
damit ihm das gelinge "°.
Er muß auch alle Vorsichtsmaßregeln treffen, um dem Spiel
des Zufalles entgegenzutreten, der Einwirkung von Naturkräften
wie der Launen seiner Haustiere und Mitmenschen, wodurch seine
Sorgfalt vereitelt werden könnte ?°.,
Er darf sich nicht auf seine Leute verlassen, deren er sich
zur Erfüllung seiner Pflicht bedient, sondern bleibt haftbar, wenn
durch deren Schuld etwas versäumt wird ®!.
Vor allem spielt hier der Irrtum eine ganz andere Rolle wie
im ordentlichen Strafrecht: er deckt nicht, sondern er ist es gerade,
den der Polizeipflichtige durch seine Sorgfalt vermeiden soll; der
ist zum Hüter der guten Ordnung, der öffentlichen Gesundheit,
der öffentlichen Sicherheit bestellt gegenüber seinen eigenen Unter-
nehmungen und muß in der vom Strafgesetz bezeichneten Richtung
das Auge offen halten, damit aus diesen nichts hervorgehe, was
jenen zuwider sei.
Es gibt natürlich doch eine Grenze dessen, was auch von
auf Menschen) sollte man für das unbedingte Erfordernis des Vorsatzes nicht
so sicher sein (Olshausen, Stf.G.B. zu $ 366 Ziff. 6 Note a; Rotering,
Polizeiübertret. S. 73): wer seinen Dachshund abgerichtet hat, daß er auf eine
bestimmte Armbewegung einen Menschen anfällt, kann ihn sehr wohl aus
Versehen „hetzen“.
19 Der junge Mann, der Stf.G.B. $ 366 Ziff. 2 zuwider Sonntags „über-
mäßig schnell reitet“, pflegt sein Möglichstes zu tun, um das zu vermeiden;
strafbar ist es, weil er ohne genügende Vorbildung das Pferd bestieg.
92° Manchmal klingt das recht hart. So O.L.G. München 2. März 1895
(Reger XVII S. 195): der Hund hat in Abwesenheit seines Herrn übermäßig
gebellt; O.L.G. Dresden 16. März 1908 (Fischers Ztschft. XXIX S. 178): ein
eifriger Tänzer war nachher, von Müdigkeit überwältigt, auf einer Bank in
den Anlagen verbotswidrig eingeschlafen.
°ı R.G. 16. Febr. 1898 (Entsch. XLI S. 211).
33 Der Milchmann, der abgerahmte „Vollmilch“ verkauft, kann sich nicht
auf seinen Bauern hinausreden. Vgl. O.Tr. 16. Juli 1875 (Oppenhoff, Stfpr.
IX S. 458); Mot. z. Nahrungsmittelges. S. 73. Auch die Berufung auf falsche
amtliche Auskünfte sollte nicht helfen: dem Rechtsstaat entspricht die eigne
Verantwortlichkeit des Bürgers für sein Verständnis des Gesetzes. Hierüber
Meinungsverschiedenheit: O.L.G. München 15. Juni 1888 (Samml. V S. 116);
Loos, in St£f.R. Ztg. X S. 327; Binding, Stf.R. I S. 708 Note 2.