282 Die Polizeigewalt.
erlaubnisse erteilt werden. Sowie aber nun wegen Nichtbeachtung
der so bestimmten Verpflichtungen eine Bestrafung Platz greifen
müßte, hört die Gleichstellung auf. Das wichtige polizeiliche
Machtmittel müßte also hier unter Umständen ganz entfallen,
wenn nicht immer Menschen gegeben sind, die für die Erfüllung
der der juristischen Person obliegenden polizeilichen Pflichten die
strafrechtliche Verantwortlichkeit zu tragen haben. Das Gesetz
kann solche ausdrücklich bestimmen. Auch ohne das hilft sich
die Rechtsübung, indem sie sich an den verfassungsmäßigen
Vertreter hält. Die Grundlage dafür gibt die polizeiliche Ver-
antwortlichkeit. die jeden trifitt, der an der Hervorbringung der
Polizeiwidrigkeit selbständig beteiligt ist (vgl. oben S. 227). Das
ist der verfassungsmäßige Vertreter neben der juristischen Person;
da aber diese strafrechtlich nicht verantwortlich ist, so bleibt er
in dieser Beziehung allein: wie die juristische Person zivilrechtlich
für ihn haftet, so haftet wieder er polizeistrafrechtlich für sie.
Natürlich nur, wenn ein Verschulden auf seiner Seite vorliegt. Das
Verschulden wird aber wieder darin gefunden, daß er nicht das
Menschenmögliche getan hat, um die seiner juristischen Person ob-
liegende polizeiliche Verpflichtung zur Erfüllung zu bringen, als
wäre es seine eigene ?®.
3 Fleiner, Inst. S. 152. — Landmann, Gew.O. zu $ 151 Note 2a
möchte die Bestimmung des $ 151 Satz 1 auch auf die gesetzlichen Ver-
treter der Aktiengesellschaft anwenden und dadurch unsere obige Regel er-
klären; allein das sind keine „Angestellten zur Betriebsleitung und Beauf-
sichtigung* im Sinne dieser Bestimmung, auch darf man doch die Anwend-
barkeit des Satz 2 nicht so einfach wegfallen machen. Richtig R.G. 3. Mai
190 (Reger XX S. 423): „Wird ein Gewerbe von einer juristischen Person
betrieben, so gehen die durch $ 151 Abs. 1 Gew.O. mit dem Gewerbebetrieb
und seiner Ausübung verknüpften, dem Gewerbetreibenden auferlegten gewerb-
lichen Verpflichtungen von selbst auf den Vertreter der juristischen Person
über.“ „Von selbst“ will sagen „schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen“
und gemäß der im B.G.B. $ 26 anerkannten „unbedingten Notwendigkeit eines
gesetzlichen Vertreters“. Ähnlich für die Baupolizeistrafe O.V.G. 11. Mai 1909
(Entsch. LIV S. 454): Der Eisenbahnfiskus als Bauherr des Eisenbahndienst-
gebäudes unterliegt den Vorschriften der örtlichen Baupolizeiverordnung, wo-
nach Anzeige zu erstatten ist vor der Vollendung des Rohbaues; diese ist ver-
säumt worden, der Vorstand der Eisenbahnbetriebsinspektion als Vertreter
des Eisenbahnfiskus ist strafbar. — In dem Falle Bayr. Obst. L.G. 25. Juni
1903 (Reger XXIV S. 436) würde der Bürgermeister, wenn es sich wirklich
um eine polizeiliche Pflicht der Gemeinde handelte, durch den Beschluß des
Gemeinderates, diese nicht zu erfüllen, wohl nicht gedeckt gewesen sein.