Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ %4. Polizeiliche Zwangsvollstreckung. 997 
diesen sofort mit dem Befehle verbinden. Sie kann ihn auch in 
einer selbständigen Willenserklärung unter Hinweis auf den Befehl, 
vielleicht unter ausdrücklicher Wiederholung, ergehen lassen. 
Immer ist diese Verfügung kundzugeben nach den Regeln, die 
auch für die Kundgabe des Befehles gelten. Doch finden sich 
gerade hier noch am ersten die sonst so selten bestehenden 
Formvorschriften; namentlich schriftliche Behändigung wird gern 
gesetzlich vorgesehen. 
Die kundgegebene Androhung begründet für den Betroffenen 
den rechtlichen Zustand einer bedingten Strafbarkeit; die 
Bedingung ist beim Verbote das Zuwiderhandeln schlechthin, 
beim Gebote das Nichtbefolgen innerhalb einer bestimmten Frist, 
die entweder eine natürlich gegebene oder besonders gesteckte ist. 
Mit dem Eintritt der Bedingung in der einen oder anderen 
Gestalt wird die bedingte Strafbarkeit frei; die Behörde ist be- 
fugt, die Strafe auszusprechen. Allein die Natur dieser 
Strafe als eines Zwangsmittels macht sich nun auch bei ihrer 
Verhängung geltend, in doppelter Weise. 
Einmal steht auch diese Verhängung zur Verfügung der 
Behörde. Die Strafe wird nicht verwirkt durch den Ungehorsam, 
wie die Polizeistrafe und die des ordentlichen Strafrechts, derart, 
daß die Behörde nach den Grundsätzen der Vollziehung gebunden 
wäre, auszusprechen, was nun gemäß der geschehenen Androhung 
Rechtens ist. Es steht vielmehr in ihrem freien Ermessen, ob sie 
es für zweckmäßig hält, mit diesem Zwangsmittel weiter vor- 
zugehen. Meist wird sie die Folgerung ziehen, daß sie die Strafe 
verhängt und zwar auch gleich in dem einmal angedrohten Maße. 
Sie kann aber auch anderer Meinung geworden Sein, sei es, daß 
sie auf die Durchsetzung ihres Pefehles überhaupt kein Gewicht 
mehr legt, sei es, daß sich andere Wege besser empfehlen, um 
das Ziel zu erreichen; dann wird sie von dem Strafausspruch 
ganz absehen. Sie kann auch glauben, schon mit einem geringeren 
Drucke zum Ziele zu kommen; dann mag sie eine geringere als 
die angedrohte Strafe verfügen und das Weitere sich aufsparen !°. 
hier pflegt man bei Eröffnung des Befehles „die eventuell eintretende Bestrafung 
anzudrohen“ (Schicker, Pol. Stf.R. zu Art. 2 Note 5); das hat aber recht- 
lich nur die Bedeutung einer Warnung. 
10 Nach Hess. Ges. v. 12. Juni 1874 Art. 80 hat die Behörde die von ihr 
angedrohte Strafe nachher nicht selbst zu verhängen, sondern bei dem ordent- 
lichen Gericht darauf anzutragen; dieses wird dann eine Nachprüfung der 
Rechtsgültigkeit des Befehles vorzunehmen haben, im übrigen aber die Schuld-
	        
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