Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 24. Polizeiliche Zwangsvollstreckung. 2093 
Oder, was der wichtigste Fall ist: das Delikt hat Zustände ge- 
schaffen, äußere Spuren zurückgelassen, welche beseitigt werden 
müssen als Störung der guten Ordnung, ohne daß sie selbst die 
fortgesetzte Verübung des Deliktes enthielten oder eine Neuverübung 
vorbereiteten. Wenn die Polizeibehörde mit Befehl und Zwang gegen 
solche Dinge vorgeht, so steht ihr auch die Ungehorsamsstrafe zur 
Verfügung. Sie trifft damit immer einen Tatbestand von Pflichten 
und Nichterfüllung derselben, dessen Strafbarkeit der Strafrechts- 
satz nicht erledigen wollte ?®, 
Il. Das deutsche Zivilprozeßrecht gibt eine besondere Form 
der Zwangsvollstreckung für den Fall, daß es auf die Erzwingung 
der Vornahme einer Handlung ankommt, welche an Stelle des 
Schuldners durch einen Dritten vorgenommen werden kann: der 
Gläubiger wird durch das Gericht ermächtigt, die Handlung auf 
Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen (Z.P.O. 
& 887). 
In das polizeiliche Zwangsvollstreckungsverfahren übersetzt, 
gestaltet sich dies zu der Befugnis der Behörde, ihren Befehl, 
welcher auf eine derartige Handlung lautet, selbständig in dieser 
Weise zur Durchführung zu bringen. 
Für dise Zwangsersatzvornahme gelten folgende 
Regeln. 
1. Die Ersatzvornahme bedarf keiner eigenen gesetz- 
lichen Grundlage. Im Gegensatz zur Ungehorsamsstrafe legt 
sie keine neue Last daneben auf, welche mittelbar zur Erfüllung 
der Pflicht drängte, sondern setzt nur ins Werk, was auf Grund 
des Befehles bereits geschuldet ist. Sie prägt die Schuld nur um 
gemäß den Notwendigkeiten des Zwanges: an die Stelle des ein- 
fachen Handelns, wie es freiwillig zu leisten wäre, setzt sie den 
Zwang zur Duldung des Handelns und zum Ersatz der Kosten. 
Daß das lästiger und nachteiliger empfunden wird, als die eigene 
freiwillige Erfüllung, liegt in der Natur des Zwanges überhaupt; 
reinigungsinstitut fortan ständig beauftragt. „Das ist etwas von demjenigen Ver- 
schiedenes, dessen Tun oder Unterlassen die Straßen -Polizei-Ordnung unter 
Strafe stellt‘ — Die Unterlassung genügender Vorbereitung zur künftigen 
Erfüllung der weiteren polizeilichen Pflicht ist hier das Polizeiwidrige). 
832 Das Bauen ohne Erlaubnis ist strafbar; das Bauwerk selbst kann in 
Ordnung sein; stellt es sachlich eine Polizeiwidrigkeit vor, so kann die Be- 
seitigung mit Ungehorsamsstrafe erzwungen werden, denn die Polizeistrafe ist 
nur auf das fehlerhafte Herstellen, nicht auf das weitere Besitzen des fehler- 
haften Bauwerkes gesetzt. Rosin, Polizeiverord. S, 118,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.