$ 24. Polizeiliche Zwangsvollstreckung. 2093
Oder, was der wichtigste Fall ist: das Delikt hat Zustände ge-
schaffen, äußere Spuren zurückgelassen, welche beseitigt werden
müssen als Störung der guten Ordnung, ohne daß sie selbst die
fortgesetzte Verübung des Deliktes enthielten oder eine Neuverübung
vorbereiteten. Wenn die Polizeibehörde mit Befehl und Zwang gegen
solche Dinge vorgeht, so steht ihr auch die Ungehorsamsstrafe zur
Verfügung. Sie trifft damit immer einen Tatbestand von Pflichten
und Nichterfüllung derselben, dessen Strafbarkeit der Strafrechts-
satz nicht erledigen wollte ?®,
Il. Das deutsche Zivilprozeßrecht gibt eine besondere Form
der Zwangsvollstreckung für den Fall, daß es auf die Erzwingung
der Vornahme einer Handlung ankommt, welche an Stelle des
Schuldners durch einen Dritten vorgenommen werden kann: der
Gläubiger wird durch das Gericht ermächtigt, die Handlung auf
Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen (Z.P.O.
& 887).
In das polizeiliche Zwangsvollstreckungsverfahren übersetzt,
gestaltet sich dies zu der Befugnis der Behörde, ihren Befehl,
welcher auf eine derartige Handlung lautet, selbständig in dieser
Weise zur Durchführung zu bringen.
Für dise Zwangsersatzvornahme gelten folgende
Regeln.
1. Die Ersatzvornahme bedarf keiner eigenen gesetz-
lichen Grundlage. Im Gegensatz zur Ungehorsamsstrafe legt
sie keine neue Last daneben auf, welche mittelbar zur Erfüllung
der Pflicht drängte, sondern setzt nur ins Werk, was auf Grund
des Befehles bereits geschuldet ist. Sie prägt die Schuld nur um
gemäß den Notwendigkeiten des Zwanges: an die Stelle des ein-
fachen Handelns, wie es freiwillig zu leisten wäre, setzt sie den
Zwang zur Duldung des Handelns und zum Ersatz der Kosten.
Daß das lästiger und nachteiliger empfunden wird, als die eigene
freiwillige Erfüllung, liegt in der Natur des Zwanges überhaupt;
reinigungsinstitut fortan ständig beauftragt. „Das ist etwas von demjenigen Ver-
schiedenes, dessen Tun oder Unterlassen die Straßen -Polizei-Ordnung unter
Strafe stellt‘ — Die Unterlassung genügender Vorbereitung zur künftigen
Erfüllung der weiteren polizeilichen Pflicht ist hier das Polizeiwidrige).
832 Das Bauen ohne Erlaubnis ist strafbar; das Bauwerk selbst kann in
Ordnung sein; stellt es sachlich eine Polizeiwidrigkeit vor, so kann die Be-
seitigung mit Ungehorsamsstrafe erzwungen werden, denn die Polizeistrafe ist
nur auf das fehlerhafte Herstellen, nicht auf das weitere Besitzen des fehler-
haften Bauwerkes gesetzt. Rosin, Polizeiverord. S, 118,