$ 24. Polizeiliche Zwangsvollstreckung. 295
2. Das Verfahren geht aus von dem gehörig eröffneten Be-
fehle, die Handlung vorzunehmen. Die Einleitung geschieht durch
die Androhung der Ersatzvornahme im Falle des Ungehorsams.
Diese Androhung kann nach gesetzlicher Vorschrift ausdrücklich
gemacht werden müssen; sie liegt aber möglicherweise auch schon
genügend enthalten in dem Befehle selbst, der seiner Natur nach
geeignet ist, so vollstreckt zu werden.
Auch die Verstattung einer Frist zur Selbstvornahme des
Befohlenen kann vorgeschrieben sein; wo nicht, ergibt sich die
Belassung einer solchen als ein Gebot der Natur der Sache.
Mangels einer Bezeichnung der Dauer ist die Frist eine „mora-
lische*, d. h. von der notdürftigen Dauer, um die Selbstvornahme
noch zu ermöglichen.
Der Zwang selbst entfaltet sich alsdann in doppelter Richtung.
Zunächst wird die Handlung an Stelle des Pflichtigen vor-
genommen. Die Behörde beauftragt dazu ihre Untergebenen oder
nimmt die Dienste anderer Leute dafür in Anspruch durch zivil-
rechtliche Dienstmiete oder Werkverdingung. Die Ausführung des
Geschäftes braucht sich Außerlich in nichts zu unterscheiden von
derartigen Arbeiten, die ein Privatmann an seinen Sachen vornehmen
läßt. Nur steht hinter diesen die Öffentliche Gewalt, deren Ge-
schäfte hier besorgt werden, mit ihrer ganzen Unwiderstehlichkeit,
um nötigenfalls die Duldung zu erzwingen.
Der Zwang geschieht durch die sich nebensächlich verbindende
Gewaltanwendung (unten III), welche den Widerstand bricht
und Störung der Arbeiten abwehrt. Dazu bedarf es nicht der Um-
wege, welche der Zivilprozeß macht, indem der Gläubiger erst den
Gerichtsvollzieher hinzuruft und dieser dann die polizeilichen Voll-
zugsbeamten. Die öffentliche Gewalt ist unmittelbar beteiligt und
ihre Polizeimannschaft erscheint entweder von vornherein, um dem
Vollzuge „Assistenz“ zu leisten, oder wird bei dem geringsten
Zeichen von Widerstand formlos zugezogen.
Der Pflichtige ist alsdann schuldig, den durch die Ersatzvor-
nahme erwachsenen Aufwand zu erstatten. Die Schuld besteht
nicht gegenüber den verwendeten Arbeitern und Lieferanten; diese
stehen nur im Rechtsverhältnis zu dem, der sie beauftragt hat,
zum Staate oder zur Gemeinde, der die Polizeiverwaltung obliegt.
Diese letzteren haben den Ersatzanspruch. Der Anspruch ist kein
Raum finden: 0.V.G. 2. Okt. 1880 (Entsch. VII S. 342); 21. April 1888 (Entsch.
XVI S. 392).