Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 24. Polizeiliche Zwangsvollstreckung. 295 
2. Das Verfahren geht aus von dem gehörig eröffneten Be- 
fehle, die Handlung vorzunehmen. Die Einleitung geschieht durch 
die Androhung der Ersatzvornahme im Falle des Ungehorsams. 
Diese Androhung kann nach gesetzlicher Vorschrift ausdrücklich 
gemacht werden müssen; sie liegt aber möglicherweise auch schon 
genügend enthalten in dem Befehle selbst, der seiner Natur nach 
geeignet ist, so vollstreckt zu werden. 
Auch die Verstattung einer Frist zur Selbstvornahme des 
Befohlenen kann vorgeschrieben sein; wo nicht, ergibt sich die 
Belassung einer solchen als ein Gebot der Natur der Sache. 
Mangels einer Bezeichnung der Dauer ist die Frist eine „mora- 
lische*, d. h. von der notdürftigen Dauer, um die Selbstvornahme 
noch zu ermöglichen. 
Der Zwang selbst entfaltet sich alsdann in doppelter Richtung. 
Zunächst wird die Handlung an Stelle des Pflichtigen vor- 
genommen. Die Behörde beauftragt dazu ihre Untergebenen oder 
nimmt die Dienste anderer Leute dafür in Anspruch durch zivil- 
rechtliche Dienstmiete oder Werkverdingung. Die Ausführung des 
Geschäftes braucht sich Außerlich in nichts zu unterscheiden von 
derartigen Arbeiten, die ein Privatmann an seinen Sachen vornehmen 
läßt. Nur steht hinter diesen die Öffentliche Gewalt, deren Ge- 
schäfte hier besorgt werden, mit ihrer ganzen Unwiderstehlichkeit, 
um nötigenfalls die Duldung zu erzwingen. 
Der Zwang geschieht durch die sich nebensächlich verbindende 
Gewaltanwendung (unten III), welche den Widerstand bricht 
und Störung der Arbeiten abwehrt. Dazu bedarf es nicht der Um- 
wege, welche der Zivilprozeß macht, indem der Gläubiger erst den 
Gerichtsvollzieher hinzuruft und dieser dann die polizeilichen Voll- 
zugsbeamten. Die öffentliche Gewalt ist unmittelbar beteiligt und 
ihre Polizeimannschaft erscheint entweder von vornherein, um dem 
Vollzuge „Assistenz“ zu leisten, oder wird bei dem geringsten 
Zeichen von Widerstand formlos zugezogen. 
Der Pflichtige ist alsdann schuldig, den durch die Ersatzvor- 
nahme erwachsenen Aufwand zu erstatten. Die Schuld besteht 
nicht gegenüber den verwendeten Arbeitern und Lieferanten; diese 
stehen nur im Rechtsverhältnis zu dem, der sie beauftragt hat, 
zum Staate oder zur Gemeinde, der die Polizeiverwaltung obliegt. 
Diese letzteren haben den Ersatzanspruch. Der Anspruch ist kein 
Raum finden: 0.V.G. 2. Okt. 1880 (Entsch. VII S. 342); 21. April 1888 (Entsch. 
XVI S. 392).
	        
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