& 2. Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtswissenschaft. 17
Gegensatze jener ersten Gruppe als des öffentlichen Rechtes
. der Justiz.
Das Verfassungsrecht als die Ordnung der Staatsgewalt steht
gleichmäßig über Justiz und Verwaltung und ihren Rechten. Nach
beiden Richtungen schiebt sich nur noch ein eigentümlicher Zwischen-
bau ein: die Einrichtung der Behörden, durch welche da unten
diese besonderen Tätigkeiten der öffentlichen Gewalt ausgeübt
werden sollen, wird bestimmt und geregelt, und damit treten
Gerichtsverfassung und Verwaltungsbehörden-
ordnung als weitere Stücke öffentlichen Rechtes unserer Auf-
zählung hinzu.
Wie es zweckmäßig erscheinen kann, die Darstellung der
Gerichtsverfassung mit der des Zivil- und Strafprozesses zu ver-
binden, so liegt das auch nahe bei Verwaltungsrecht und Ver-
waltungsbehördenordnung. Die letztere muß für die Besetzung
der Ämter und Vertreterschaften und die Regelung der Rechts-
stellung der dazu Berufenen ohnehin Formen des Verwaltungsrechts
verwenden, und vor allem kann diese Gestalt der Verwaltungs-
behörden selbst angesehen werden als eine rechtlich bestimmte
Form der Einwirkung, die da durch den Staat auf die Einzelnen
geübt werden soll?.
Auf der anderen Seite haben die Behördenordnungen auch
wieder eine große innere Verwandtschaft mit dem Recht der Staats-
verfassung. Enthalten sie doch, wie diese, unmittelbar keine
Richtung auf die Verhältnisse der Untertanen, sondern, ähnlich
wie sie, Zuweisung von Ausübung Öffentlicher Gewalt an bestimmte,
durch wechselnde Menschen zu vertretende Stellen und Macht-
verteilung zwischen ihnen. Dieses Element muß umso deutlicher
in den Vordergrund treten, je mehr in einem Staate die Selb-
ständigkeit des Berufsbeamtentums zur Geltung kommt und je
T Laband, St.R. II S. 184. — Den Gedanken, daß die Verwaltungs-
behördenordnung Formen gibt für die verwaltungsrechtliche Einwirkung des
Staates auf seine Untertanen, hat man wohl etwas einseitig betont, wenn man
die „Verwaltungsorganisation“ der Verwaltungsrechtslehre einreihte unter dem
Titel „formelles Verwaltungsrecht“ (Roesler V.R.IS.1; v. Kirchenheim,
Einf. in das V.R. S. 130 ff.. Noch weiter ging in dieser Richtung E. v. Meier,
indem er in Holtzendorfi, Rechtslex. Syst. Teil, unter dem Namen „Das Ver-
waltungsrecht“ fast lediglich eine (im übrigen vortreffliche) Lehre von den Ver-
waltungsbehörden gab und namentlich auch von den Verwaltungsgerichten,
vom Verw.R. selbst nur einige Stücke; in der 6. Aufl. 1904, herausgegeben von
Kohler, sind sie nicht umfangreicher geworden (S. 639 ff.).
Binding, Handbuch. VI. 1: Otto Mayer, Verwaltungsr. I. 2. Aufl. 2