JU0 Die Polizeigewalt.
der Ersatzvornahme übergehen wird®®, der Zwang zum Unter-
lassen aber sich vielfach verschmelzen wird mit der Verhinderung
strafbarer Handlungen, die auch ohne besonderen Befehl sich von
selbst versteht ®*.
Nach alledem spielt die einfache Gewaltanwendung bei der
polizeilichen Zwangsvollstreckung nur eine geringe Rolle. Ihr
Hauptgebiet ist der nun zu betrachtende unmittelbare Polizeizwang.
& 25.
Fortsetzung; unmittelbarer Zwang.
Während die polizeiliche Zwangsvollstreckung nur den Zweck
hat, einem ergangenen Befehle zu dienen, — der Befehl
kann wegen des Ungehorsams sein Ziel nicht erreichen, da stellt
sie ihm ihre verschiedenen Mittel zur Verfügung, um den Uhn-
gehorsam zu überwinden, — hat der unmittelbare Zwang seinen
eigenen Zweck: das obrigkeitliche Machtmittel geht von vorn-
herein geradewegs auf die zu unterdrückende Polizeiwidrigkeit los !.
%
88 ().V.G. 1. Aug. 1876 (Enntsch. I, S. 319): „Vor Genehmigung des Schank-
wirtschaftgesuches ist das Wirtshausschild am Hause angemalt worden; die
Behörde befiehlt die Beseitigung, und als der Mann nicht gehorcht, läßt sie
das Schild „im Interesse der öffentlichen Ordnung“ mit Teer überstreichen.
Es war ein Handwerksmann mit dieser Zwangsersatzvornahme beauftragt
worden. Hätte der Schutzmann den Teer mit eigner Sachkunde aufgestrichen,
so wäre es einfache Gewaltanwendung („unmittelbarer Zwang“) gewesen
(v. Brauchitsch, Verw.-Ges. I, zu L.V.G. $ 132, Note 264a) und der Wider-
stand des Schildbesitzers nach Stf.G.B. $ 113 zu ahnden.
%4 Vgl. unten $ 35, II.
! Über den Ausdruck „unmittelbarer Zwang“ vgl. oben $ 24, Note 28.
Fleiner, Instit. S. 216, in dem berechtigten Wunsche, nicht in Gegensatz zu
treten zu dem unglücklichen Sprachgebrauch des Pr. L.V.G., setzt hier statt
dessen „sofortiger Zwang“. Das paßt aber doch nur bei schleunigen Fällen.
Wenn nach längeren Erörterungen, ob man den reblausverdächtigen Weinberg
nach Pr. Ges. v. 27. Febr. 1878, 8 1 Ziff. 2 garz vernichten soll, schließlich
der Oberpräsident verfügt, daß es geschehe, so ist das auch ohne die Schleunig-
keit unverkennbar unser Rechtsinstitut; „sofortig“ kann man das nicht nennen,
wohl aber mit allen gleichgearteten Fällen „unmittelbar“. — In dem hier ge-
brauchten Sinne wird der unmittelbare Zwang durch Gewaltanwendung dem
Zwang zur Vollstreckung eines Polizreibefchls gegenübergestellt in O.V.G.
9. März 1872 (Entsch XXU S. 421): „Nun liegt der unmittelbare Zwang des
8 132 n. 3 des L.V.G. vor, wenn die Behörde die Herstellung nicht von einer
Handlung des Verpflichteten erwartet und auf dessen Willen auch nicht
durch die Mittel der n. 1 und 2 des $ 132 (durch Erfordern von Kosten oder
durch Strafen) einwirkt, sondern jenen Zustand selbsttätig durch eigenes
Handeln herstellt. Tut sie letzteres, ohue dem Verpflichteten eine