304 Die Polizeigewalt.
lichkem Zwang ohne besondere gesetzliche Grundlage nach dem
Grundsatze der erlaubten Selbstverteidigung.
l. Gegenstand der polizeilichen Selbstverteidigung, das
„wehrhafte Rechtsgut“, besser „Polizeigut“, ist hier die öffentliche
Verwaltung selbst in ihrer äußeren Erscheinung.
Also das liegende Eigentum, das Grundstück im Besitz
des Staates nicht unbedingt, sondern nur so weit es dem Öffent-
lichen Zwecke zu dienen bestimmt ist. Eine Staatsdomäne, ein
Staatsfabrikgebäude ist geschützt wie anderes Privateigentum auch.
Öffentliche Sachen dagegen, Wege, Brücken, Festungswerke u. dgl.
werden in ihrer Unversehrtheit und Benutzbarkeit verteidigt durch
die Gewaltanwendung des unmittelbaren Polizeizwangs. Auch Plätze,
Gebäude und Räumlichkeiten, die nicht die besondere rechtliche
Natur öffentlicher Sachen haben, werden so behandelt, soweit sie
im Zusammenhange mit dem öffentlichen Dienste selbst stehen.
Es kann in einem und demselben Gebäude eine juristisch ver-
schiedene Wehrhaftigkeit der einzelnen Teile gegeben sein: die
Versperrung des Zuganges zu den Amtsräumlichkeiten, Bureaus,
Sitzungssälen wird ohne weiteres polizeilich mit Gewaltanwendung
beseitigt werden; wenn aber etwa der Mieter eines Gewölbes im
Dienstgebäude nur den Zugang zur Dienstwohnung durch Waren-
aufstapelung und dergleichen erschwert, so gilt Zivilrecht.
In gleicher Weise wird bei beweglichen Sachen, Ge-
räten, Waffen, Vorräten, unterschieden werden müssen. Der polizei-
liche Schutz erstreckt sich auch auf Sachen, welche zwar nicht
dem Staate selbst, sondern etwa den Beamten persönlich gehören,
jedoch zum Dienste bestimmt sind.
Die Person des Beamten genießt diesen Schutz in der
gleichen Beschränkung: nur soweit er im Dienste ist, der Dienst
in ihm gestört wird. Alsdann bekommt einerseits seine persönliche
Selbstverteidigung die schärfere polizeiliche Natur, weil er das
Gemeinwesen mit verteidigt; in ihm aber wird dieses Verwaltungs-
interesse zugleich kraft selbständigen Rechtes von jedem anderen
Beamten verteidigt, der zur Durchführung dieses bestimmten
Unternehmens oder zum Schutze der öffentlichen Ordnung über-
haupt berufen ist.
Endlich tritt der wahre Gegenstand der polizeilichen Selbst-
verteidigung möglicherweise auch ganz unverhüllt hervor: gewalt-
same Abwehr findet sogar statt, wo der obrigkeitliche Akt, die
ruhige Abwicklung des Verwaltungsgeschäftes, eine Störung
erleidet, ohne daß die Sachen oder Personen angegriffen werden.