Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

304 Die Polizeigewalt. 
lichkem Zwang ohne besondere gesetzliche Grundlage nach dem 
Grundsatze der erlaubten Selbstverteidigung. 
l. Gegenstand der polizeilichen Selbstverteidigung, das 
„wehrhafte Rechtsgut“, besser „Polizeigut“, ist hier die öffentliche 
Verwaltung selbst in ihrer äußeren Erscheinung. 
Also das liegende Eigentum, das Grundstück im Besitz 
des Staates nicht unbedingt, sondern nur so weit es dem Öffent- 
lichen Zwecke zu dienen bestimmt ist. Eine Staatsdomäne, ein 
Staatsfabrikgebäude ist geschützt wie anderes Privateigentum auch. 
Öffentliche Sachen dagegen, Wege, Brücken, Festungswerke u. dgl. 
werden in ihrer Unversehrtheit und Benutzbarkeit verteidigt durch 
die Gewaltanwendung des unmittelbaren Polizeizwangs. Auch Plätze, 
Gebäude und Räumlichkeiten, die nicht die besondere rechtliche 
Natur öffentlicher Sachen haben, werden so behandelt, soweit sie 
im Zusammenhange mit dem öffentlichen Dienste selbst stehen. 
Es kann in einem und demselben Gebäude eine juristisch ver- 
schiedene Wehrhaftigkeit der einzelnen Teile gegeben sein: die 
Versperrung des Zuganges zu den Amtsräumlichkeiten, Bureaus, 
Sitzungssälen wird ohne weiteres polizeilich mit Gewaltanwendung 
beseitigt werden; wenn aber etwa der Mieter eines Gewölbes im 
Dienstgebäude nur den Zugang zur Dienstwohnung durch Waren- 
aufstapelung und dergleichen erschwert, so gilt Zivilrecht. 
In gleicher Weise wird bei beweglichen Sachen, Ge- 
räten, Waffen, Vorräten, unterschieden werden müssen. Der polizei- 
liche Schutz erstreckt sich auch auf Sachen, welche zwar nicht 
dem Staate selbst, sondern etwa den Beamten persönlich gehören, 
jedoch zum Dienste bestimmt sind. 
Die Person des Beamten genießt diesen Schutz in der 
gleichen Beschränkung: nur soweit er im Dienste ist, der Dienst 
in ihm gestört wird. Alsdann bekommt einerseits seine persönliche 
Selbstverteidigung die schärfere polizeiliche Natur, weil er das 
Gemeinwesen mit verteidigt; in ihm aber wird dieses Verwaltungs- 
interesse zugleich kraft selbständigen Rechtes von jedem anderen 
Beamten verteidigt, der zur Durchführung dieses bestimmten 
Unternehmens oder zum Schutze der öffentlichen Ordnung über- 
haupt berufen ist. 
Endlich tritt der wahre Gegenstand der polizeilichen Selbst- 
verteidigung möglicherweise auch ganz unverhüllt hervor: gewalt- 
same Abwehr findet sogar statt, wo der obrigkeitliche Akt, die 
ruhige Abwicklung des Verwaltungsgeschäftes, eine Störung 
erleidet, ohne daß die Sachen oder Personen angegriffen werden.
	        
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