Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

316 Die Polizeigewalt. 
Il. Gestalt und Maß der anzuwendenden Gewalt bestimmen 
sich beide nach dem zu erreichenden Zwecke, nach der Art der 
zu bekämpfenden Polizeiwidrigkeit und der Möglichkeit, ihr bei- 
zukommen ®, 
Gewisse Gewaltmittel sind aber um ihrer besonderen Art 
willen ein für alle Mal von dem natürlichen Maßstabe losgelöst 
und auf bestimmte formelle Grundlagen gestellte Es sind die 
folgenden. 
1. Die polizeiliche Verwahrung. Zur Beseitigung von 
Störungen, welche ein Mensch durch sein Verhalten verursachen 
mag, gibt es kein gründlicheres Mittel als die Festnahme und 
Einsperrung. Den polizeilichen Vollstreckungsbeamten liegt es 
auch besonders nahe, insofern ihre Aufgabe für die Strafrechts- 
pflege ihnen die nötigen Räumlichkeiten ohnehin zur Verfügung stellt. 
Allein der Verwendung dieses Zwangsmittels steht das Be- 
denken entgegen, daß es leicht das Ziel überschießt und den 
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Gewalt verletzt. Deshalb 
kann keine Rede davon sein, daß in den allgemeinen polizeilichen 
Ermächtigungen schon von selbst auch für diese Art des Vor- 
gehens die genügende Grundlage gegeben wäre. Vielmehr greift 
es nur Platz, soweit ein Gesetz es besonders für zulässig erklärt. 
Das kann mittelbar geschehen dadurch, daß es eine andere 
Gewaltmaßregel gestattet, die nur durchführbar ist, indem man 
sich auf solche Weise der zu maßregelnden Person bemächtigt?. 
des Unrechts und kann als solches keine Respektierung verlangen“. Allein 
wenn der Schutzmann auch nur „als Organ“ verhauen werden dürfte, geht er 
einfach das nächste Mal nicht mehr hin. 
8 Was man alles machen kann, vgl. oben $ 24 Note 33, $ 25 Note 8, 12, 
13, 14, 15, 18. Dazu R.G. 11. Juli 1899 (Reger XX, S. 241); 6. Dez. 1%9 
(Reger XXX, S. 505); 0.V.G. 19. April 1895 (Entsch. XXVIII, S. 86); 16. Mai 
1902 (Entsch. XLI, S. 432); 14. Nov. 1902 (Entsch. XLII, S. 486). Kam.G. 
19. April 1907 (Reger XXVIII, S. 7); Bad. V.G.H. 12. Dez. 1908 (Reger 
XXIX, S. 318), Namentlich auch zur Bekämpfung der Gefahren unrichtiger 
Wohnungsverhältnisse bedient sich die preußische Polizei der Gewaltanwendung 
in kräftig ausgeprägten Formen. O.V.G. 30. Juli 1883 (Entsch XXVIIL S. 401): 
ein Leutnant hat eine gesundheitsschädliche Wohnung bezogen; die Polizei 
schafft sein ganzes Mobiliar heraus und stellt es auf die Straße. O.V.G, 
13. März 1899 (Entsch. XXXV S. 390): auf einem ehemaligen Gutsbezirke ist 
vor Erledigung des polizeilichen Genehmigungsverfahrens für neue Ansiedlung 
eine Anzahl von Wohnstätten errichtet worden; die Polizei macht sie alsbald 
unbrauchbar durch Zerstörung der Feuerungsanlagen (innere Kolonisation). 
®° Ein Hauptfall ist die vorläufige Verwahrung auszuweisender Ausländer 
(„polizeiliche Zwischenhaft“: v. Bitter, Handw.B. I, S. 174, — Vorüber-
	        
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