318 Die Polizeigewalt.
polizeilichen Ermächtigungen; es bedarf eines besonderen Rechts-
grundes dazu '%.
Diese Grundlage liefern für die gerichtliche Polizei ganz
von selbst die pflichtmäßig in der fremden Wohnung zu erfüllenden
Aufträge zur Vornahme von Zustellungen und Verhaftungen, da-
neben aber auch in ausgeprägtester Weise die Bestimmungen der
Stf.P.O. $ 102f. Hier verbindet sich mit dem Eindringen in die
sonst geschützten Räume auch die innere Durchsuchung.
Für das Gebiet des Verwaltungsrechtes ist das polizeiliche
Eindringen in die fremden Räume vor allem wieder von selbst ge-
stattet, soweit eine dem Inhaber gegenüber dort vor-
zunehmende Amtsverrichtung das mit sich bringt. Wenn
die Polizeibeamten durch Mitteilungen, die sie ihm und seinen
Leuten zu machen haben, durch Anfragen, die dort zu stellen
sind, in diese Räume geführt werden, so geschieht dies selbst-
berechtigterweise, auch gegen seinen Willen. Ebenso bedingt
die polizeiliche Zwangsvollstreckung wie der zulässig gewordene
unmittelbare Zwang auch das Recht des entsprechenden Ein-
dringens.
Darüber hinaus erscheint hier ein abgeschwächtes Seitenstück
zu Stf.P.O. $ 102, indem besondere Gesetze das Eindringen ge-
statten für bestimmte Fälle bloßer Beaufsichtigung, wo es
sich also nicht darum handelt, etwas dort vorzunehmen und durch-
zusetzen, sondern lediglich um ein sich Vergewissern, ob Anlaß
zu solchem amtlichem Vorgehen bestehen möchte oder nicht.
Hiermit verbindet sich dann auch, in gelinderer Form und be-
schränkt auf die zu beaufsichtigenden Dinge, etwas wie eine
Durchsuchung "®.
Gegenüber diesen allgemeinen Ordnungen bestehen nun aber
Abweichungen nach beiden Seiten hin.
14 Pr. Ges. v. 12. Febr. 1850 $ 7. Der streng klingende Gesetzestext wird
nichtssagend, wenn man mit Foerstemann, Pol.R. S. 439, die geforderte
Befugnis in den umfassenden Ermächtigungen von A.L.R. II, 17 $ 10 schon
enthalten sein läfst.
15 Nahrungsmittelges. v. 14. Mai 1879 8 2 u. $ 3; Gew.Ord. $ 139a.
lL,andesrechtlich? Feuerschau, gesundheitspolizeiliche Wohnungsbesichtigung,
Apothekenvisitation. — Bedenklich R.G. 22. Febr. 1881 (Entsch. Stf.S. IH,
S. 63): der „von zuständiger Seite beauftragte Polizeibeamte“ kann die Woh-
nung betreten behufs Umsehens, ob ein verdächtiger Dritter da sei. Die „zu-
ständige Seite“ mußte doch jedentalls ein Gesetz hinter sich haben. Vgl. auch
R.G. 24. Sept. 1880 (Entsch. St£.S. II, 8. 249); O.\.G. 8 Nov. 1396 (Entsch. 1,
Ss. 375); 31. März 1903 (Entsch. XLIII, S. 414).