Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

324 Die Polizeigewalt. 
lichen Selbstverteidigung (oben $ 25, ]). Eine derartige 
Anstalt ist auch das Heer, bei welchem nur das besondere ob- 
waltet, daß es die persönlichen Kräfte zu selbständiger Abwehr 
überreich und überstark besitzt. 
Auf Grund dieses Rechtes schützt das Heer durch besonders 
dazu befohlene Mannschaften seine Dienstsachen: Dienst- 
gebäude, Übungsplätze, Festungswerke und alles, was dazu gehört, 
Geräte, Werkzeuge, Waffen, Vorräte und Inventarstücke jeder Art, 
verschossene Munition usw. Schädigungen und Störungen der 
Brauchbarkeit werden abgewehrt mit unmittelbarem Zwang. Alle 
Formen der Gewaltanwendung mögen dazu dienen. Die Erlaubnis 
zum Gebrauch der Waffe fügt das ausdrückliche Gesetz noch oben- 
drein hinzu. 
In gleicher Weise wird auch der Geschäftsbetrieb der 
großen Heeresanstalt selbst gegen Störungen verteidigt. Dieser 
Geschäftsbetrieb begreift jede Art von dienstlicher Tätigkeit: „auf 
Wachen und Posten, bei Patrouillen, Transporten und allen 
anderen Kommandos.“ Er hat nicht bloß seine eigenen Räum- 
lichkeiten, sondern entfaltet sich auch in Märschen, Aufstellungen, 
Paraden auf öffentlichen Straßen und Plätzen, das Publikum ver- 
drängend und seinerseits keinerlei Beeinträchtigungen duldend: wir 
sehen die Straße durch Posten gesperrt, welche die Vordrängenden 
mit dem Kolben abweisen, wir sehen den eiligen Mann, der durch 
die lange Reihe der marschierenden Truppe hindurch den jenseitigen 
Bürgersteig gewinnen will, mit der flachen Degenklinge behandelt. 
Das ist nicht, wie es scheinen könnte, einfache Gewalttat, sondern 
die Selbstverteidigung einer gegen Störungen allerdings sehr emp- 
findlichen öffentlichen Anstalt, — Polizei *®, 
2. Bildet das bisherige eine Art eigner Polizeigewalt der 
militärischen Anstalt gegenüber den Untertanen, so kann das Heer 
#8 Daneben steht das allgemeine Recht der Notwehr nach Stf.G.B. $ 53, 
welches kein „Kommando“ voraussetzt. Der Gebrauch der Waffe, die ja bei 
der Hand ist, ergibt sich aber hier von selbst. Die besonderen militärischen 
Anschauungen von Ehre erzeugen die Neigung, die Voraussetzungen der Not- 
wchr verhältnismäßig leichter als vorhanden anzunehmen, andererseits aber 
einen etwa gegebenen Rechtstitel zum Waflengebrauch auch voll auszunutzen. 
Vgl. die Preuß. Instr. v. 4. Juli 1863 In. 3 und Bayr.Garnison-Dienst.Instr. 
v. 9. April 1885 $ 12: „nur hierdurch ist die Wahrung der Würde des Militär- 
dienstes verbürgt“. Etwas anderes ist es, wenn Rehm, in Krit.Viert.Schft.N.F. 
XI, S. 160, aus diesem Ehrbegriff unter dem Namen Ehrennotwehr sogar 
einen selbständigen „Rechtstitel® machen will für Waflengebrauch zu allerlei 
Zwecken, auch ohne Gesetz.
	        
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