324 Die Polizeigewalt.
lichen Selbstverteidigung (oben $ 25, ]). Eine derartige
Anstalt ist auch das Heer, bei welchem nur das besondere ob-
waltet, daß es die persönlichen Kräfte zu selbständiger Abwehr
überreich und überstark besitzt.
Auf Grund dieses Rechtes schützt das Heer durch besonders
dazu befohlene Mannschaften seine Dienstsachen: Dienst-
gebäude, Übungsplätze, Festungswerke und alles, was dazu gehört,
Geräte, Werkzeuge, Waffen, Vorräte und Inventarstücke jeder Art,
verschossene Munition usw. Schädigungen und Störungen der
Brauchbarkeit werden abgewehrt mit unmittelbarem Zwang. Alle
Formen der Gewaltanwendung mögen dazu dienen. Die Erlaubnis
zum Gebrauch der Waffe fügt das ausdrückliche Gesetz noch oben-
drein hinzu.
In gleicher Weise wird auch der Geschäftsbetrieb der
großen Heeresanstalt selbst gegen Störungen verteidigt. Dieser
Geschäftsbetrieb begreift jede Art von dienstlicher Tätigkeit: „auf
Wachen und Posten, bei Patrouillen, Transporten und allen
anderen Kommandos.“ Er hat nicht bloß seine eigenen Räum-
lichkeiten, sondern entfaltet sich auch in Märschen, Aufstellungen,
Paraden auf öffentlichen Straßen und Plätzen, das Publikum ver-
drängend und seinerseits keinerlei Beeinträchtigungen duldend: wir
sehen die Straße durch Posten gesperrt, welche die Vordrängenden
mit dem Kolben abweisen, wir sehen den eiligen Mann, der durch
die lange Reihe der marschierenden Truppe hindurch den jenseitigen
Bürgersteig gewinnen will, mit der flachen Degenklinge behandelt.
Das ist nicht, wie es scheinen könnte, einfache Gewalttat, sondern
die Selbstverteidigung einer gegen Störungen allerdings sehr emp-
findlichen öffentlichen Anstalt, — Polizei *®,
2. Bildet das bisherige eine Art eigner Polizeigewalt der
militärischen Anstalt gegenüber den Untertanen, so kann das Heer
#8 Daneben steht das allgemeine Recht der Notwehr nach Stf.G.B. $ 53,
welches kein „Kommando“ voraussetzt. Der Gebrauch der Waffe, die ja bei
der Hand ist, ergibt sich aber hier von selbst. Die besonderen militärischen
Anschauungen von Ehre erzeugen die Neigung, die Voraussetzungen der Not-
wchr verhältnismäßig leichter als vorhanden anzunehmen, andererseits aber
einen etwa gegebenen Rechtstitel zum Waflengebrauch auch voll auszunutzen.
Vgl. die Preuß. Instr. v. 4. Juli 1863 In. 3 und Bayr.Garnison-Dienst.Instr.
v. 9. April 1885 $ 12: „nur hierdurch ist die Wahrung der Würde des Militär-
dienstes verbürgt“. Etwas anderes ist es, wenn Rehm, in Krit.Viert.Schft.N.F.
XI, S. 160, aus diesem Ehrbegriff unter dem Namen Ehrennotwehr sogar
einen selbständigen „Rechtstitel® machen will für Waflengebrauch zu allerlei
Zwecken, auch ohne Gesetz.