$ 26. Besonderheiten des Zwangs durch Gewaltanwendung. 325
andererseits auch berufen sein, an fremder Polizei durch Gewalt-
übung teilzunehmen, d.h. an der anderen Verwaltungen zustehenden
Polizeitätigkeit. Das ist abgeleiteter militärischer Polizei-
zwang. Gegenstand und Umfang richten sich nach dem Rechte
des Verwaltungszweiges, welchem die militärische Hilfstätigkeit
sich anschließt. Nur sind naturgemäß die Voraussetzungen und
die Formen dieser Hilfstätigkeit möglichst einfach und gleich-
förmig gestaltet, so daß die Mannschaft in deutlich gezeichneten
Bahnen sich bewegt.
Es können andere staatliche Einrichtungen und An-
stalten eines stärkeren Schutzes bedürfen, als ihre eigenen
Kräfte und das allgemeine Polizeipersonal ihnen zu gewähren ver-
mögen; das Heer gibt für sie alsdann Wachen und Posten ab.
Das geschieht vor allem zur Bedeckung von Gefängnisanstalten
und sonstigen wichtigen staatlichen Gebäuden. Was hier für das
Militär zu tun ist, bestimmt die Dienstinstruktion. Das Recht
zum Zwang aber entlehnt sie einzig aus dem Selbstverteidigungs-
rechte der beschützten Anstalt; immer mit Hinzufügung der be-
sonderen gesetzlichen Zwangsform des Waffengebrauchs.
In der gleichen Weise gewährt das Militär der bürgerlichen
Polizei die gewünschte Aushilfe zur Verstärkung des Forst- und
Jagdschutzes oder auch, bei Feuersbrünsten im Garnisonsorte, zur
gründlicheren Absperrung der Brandstätte. Es kann daneben auch
zu selbständigerer Mitwirkung bei der allgemeinen Sicher-
heitspolizei ermächtigt sein durch besonderes Gesetz *®°.
Vor allem steht aber auch hier wieder das gemeine Recht
dahinter, welches, wie jeden anderen, auch den Soldaten unter
Umständen beruft, daß er der Polizei behilflich werde. Wenn die
Polizeimannschaften Widerstand finden, kann es für jeden, der zur
Hand ist, förmlich aufgefordert oder nicht, eine Bürgerpflicht
sein, ihnen Beistand zu leisten; die alsdann geübte Gewalt ist
durch das Recht der unterstützten Polizeibeamten gedeckt. Eine
Unterstützung der Sicherheitspolizei (nicht bloß eine Teilnahme
an gerichtlicher Polizei) liegt. auch in der nach Stf.Pr.O. 8 127
» Foerstemann, Preuß. Pol.R. S. 113: „Soweit sich der militärische
Wachdienst nicht auf das unmittelbare Militärinteresse bezieht, wird dadurch
der Ortspolizei ein Dienst abgenommen, den diese eigentlich selbst verrichten
müßte.“ — Gelegentlich einer Feuersbrunst kann das Militär eine eigne
Polizei zu üben bekommen, wenn militärische Gebäude zu schützen sind oder
die Garnisonsfeuerwehr in Tätigkeit tritt und vor Störungen bewahrt werden
soll. Auch das Rettungswerk der Pioniere bei Überschwemmungen umgibt sich
von selbst mit einer entsprechenden eigenen militärischen Polizei.