Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 26. Besonderheiten des Zwangs durch Gewaltanwendung. 325 
andererseits auch berufen sein, an fremder Polizei durch Gewalt- 
übung teilzunehmen, d.h. an der anderen Verwaltungen zustehenden 
Polizeitätigkeit. Das ist abgeleiteter militärischer Polizei- 
zwang. Gegenstand und Umfang richten sich nach dem Rechte 
des Verwaltungszweiges, welchem die militärische Hilfstätigkeit 
sich anschließt. Nur sind naturgemäß die Voraussetzungen und 
die Formen dieser Hilfstätigkeit möglichst einfach und gleich- 
förmig gestaltet, so daß die Mannschaft in deutlich gezeichneten 
Bahnen sich bewegt. 
Es können andere staatliche Einrichtungen und An- 
stalten eines stärkeren Schutzes bedürfen, als ihre eigenen 
Kräfte und das allgemeine Polizeipersonal ihnen zu gewähren ver- 
mögen; das Heer gibt für sie alsdann Wachen und Posten ab. 
Das geschieht vor allem zur Bedeckung von Gefängnisanstalten 
und sonstigen wichtigen staatlichen Gebäuden. Was hier für das 
Militär zu tun ist, bestimmt die Dienstinstruktion. Das Recht 
zum Zwang aber entlehnt sie einzig aus dem Selbstverteidigungs- 
rechte der beschützten Anstalt; immer mit Hinzufügung der be- 
sonderen gesetzlichen Zwangsform des Waffengebrauchs. 
In der gleichen Weise gewährt das Militär der bürgerlichen 
Polizei die gewünschte Aushilfe zur Verstärkung des Forst- und 
Jagdschutzes oder auch, bei Feuersbrünsten im Garnisonsorte, zur 
gründlicheren Absperrung der Brandstätte. Es kann daneben auch 
zu selbständigerer Mitwirkung bei der allgemeinen Sicher- 
heitspolizei ermächtigt sein durch besonderes Gesetz *®°. 
Vor allem steht aber auch hier wieder das gemeine Recht 
dahinter, welches, wie jeden anderen, auch den Soldaten unter 
Umständen beruft, daß er der Polizei behilflich werde. Wenn die 
Polizeimannschaften Widerstand finden, kann es für jeden, der zur 
Hand ist, förmlich aufgefordert oder nicht, eine Bürgerpflicht 
sein, ihnen Beistand zu leisten; die alsdann geübte Gewalt ist 
durch das Recht der unterstützten Polizeibeamten gedeckt. Eine 
Unterstützung der Sicherheitspolizei (nicht bloß eine Teilnahme 
an gerichtlicher Polizei) liegt. auch in der nach Stf.Pr.O. 8 127 
» Foerstemann, Preuß. Pol.R. S. 113: „Soweit sich der militärische 
Wachdienst nicht auf das unmittelbare Militärinteresse bezieht, wird dadurch 
der Ortspolizei ein Dienst abgenommen, den diese eigentlich selbst verrichten 
müßte.“ — Gelegentlich einer Feuersbrunst kann das Militär eine eigne 
Polizei zu üben bekommen, wenn militärische Gebäude zu schützen sind oder 
die Garnisonsfeuerwehr in Tätigkeit tritt und vor Störungen bewahrt werden 
soll. Auch das Rettungswerk der Pioniere bei Überschwemmungen umgibt sich 
von selbst mit einer entsprechenden eigenen militärischen Polizei.
	        
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