Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

90 Einleitung. 
rechts entstanden in dieser Form und werden noch weiter 
entstehen !!, 
Einen Schritt weiter geht in dieser Richtung, unter Verzicht 
auf alle Philosophie der Verwaltungslehre, das Verwaltungs- 
rechtswörterbuch, mehr oder weniger bewußt den in Frank- 
reich so überaus beliebten Dictionnaires de l’administration nach- 
gebildet ’?. 
Es muß aber einleuchten, daß neben dem allen der deutschen 
Rechtswissenschaft noch eine nicht unwichtige Aufgabe zu lösen 
bleibt. Die Darstellung des Verwaltungsrechtes nach dem staats- 
wissenschaftlichen Systeme vereinigt um die verschiedenen Ver- 
waltungszwecke und die ihnen dienenden Lebensäußerungen des 
Staates die Auskünfte über die dabei in Betracht kommenden 
Rechtsbestimmungen, einerlei, woher sie stammen und welcher Art 
sie sind. Seine Einheit und seine Zusammengehörigkeit findet 
alles nur in jenem Zweck. Es bilden sich um diesen, nach einem 
klassisch gewordenen Ausdrucke, „Konglomerate verschieden- 
artiger Rechtssätze“. Das Straßenwesen z. B. verwendet 
nebeneinander das Recht des Kaufes, der Enteignung, der An- 
stellung im Staatsdienst, des privatrechtlichen Dienstvertrages, 
der öffentlichrechtlichen Gebühr und der privatrechtlichen Schaden- 
ersatzpflicht; Verpachtung von Obstbäumen und Verleihung be- 
sonderer Benutzungsrechte an Straßenbahnen, Strafrecht, Prozeß- 
recht, alles spielt hier herein'®. Bei den Angaben über diesen 
verschiedenen Rechtsstoff ist es zumeist möglich, sehr knapp zu 
sein; man arbeitet ja mit feststehenden Begriffen und Lehren: 
jedes einzelne Stück hat hinter sich einen reich entwickelten 
Zweig der Rechtswissenschaft, die rechtswissenschaftliche Disziplin, 
1! Hier sind vor allem zu nennen: Roesler, Lehrb. d. deutsch. V.R. 1872 
u. 1873; G. Meyer, Deutsch. V.R. 1883, 4. Aufl. herausgegeben von Dochow 
1913; E. Loening, Deutsch. V.R. 1884; v. Kirchenheim, Einf. in das V.R. 
1885; Bornhak, Grundriß des V.R. 1909. — Das Verwaltungsrecht der Einzel- 
staaten pflegt mehr nur als Anhang ihres Staatsrechts behandelt zu werden; 
da tritt dann das staatswissenschaftliche System nicht so entschieden hervor. 
12 y, Stengel, Wörterb. d. deutsch. V.R. 1890; Fleischmann, Wörterb. 
d. St. und V.R. 1911 und 1913; v. Bitter, Handwörterb. d. preuß. V. 2. Aufl. 
1911; v. d. Mosel, Handwörterb. d. sächs. V.R. 12. Aufl. 1912. 
18 ,aband, in Arch. f. öffl. R. II S. 156 möchte auf die geeignete Bildung 
und Bearbeitung solcher Konglomerate die Aufgabe der Wissenschaft gegen- 
über dem sogenannten Verwaltungsrecht beschränkt sehen. Diesen Standpunkt 
hat er auch noch in der Jüngsten Auflage seines St.R. (II S. 186 Note 1) aus- 
drücklich beibehalten. Vgl. Kormann, in Jur. Lit. Bl. XXV S. 123 £.
	        
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