Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 26. Besonderheiten des Zwangs durch Gewaltanwendung. 399 
seiner militärischen Vorgesetzten. Ihr Dienstbefehl schafft für 
ihn die Voraussetzungen solcher Tätigkeit überhaupt, verpflichtet 
ihn, von der rechtlich zulässig gewordenen Gewaltanwendung Ge- 
brauch zu machen, vermag aber den Kreis ihrer rechtlichen Zn- 
lässigkeit hier so wenig zu erweitern, wie beim bürgerlichen Voll- 
streckungsbeamten. Doch deckt er ihn wie diesen vor der persön- 
lichen Verantwortlichkeit (oben S. 297) und zwar abweichend von 
dem, was für diesen gilt, auch vor der strafrechtlichen. Das hängt 
zusammen mit der strengeren Gehorsamspflicht, welche der mili- 
tärische Dienstbefehl erzeugt (vgl. unten $ 45, In. ]). 
Gegen Widerstand und tätlichen Angriff genießt andererseits 
der in polizeilichen Verrichtungen begriffene Soldat gemäß Sif.G.B. 
& 113 Abs. 3 mit dem Vollstreckungsbeamten den gleichen Schutz ®%. 
#4 Binding, Lehrb. d. Stf.R. II, S. 782, verlangt mit Recht einen inneren 
Zusammenhang zwischen Abs. 3 und Abs. 1 des $ 113. Der Angriff auf 
exerzierende Soldaten fällt nicht unter jenen. Es ist aber auch nicht nötig, 
daß der Soldat gerade „in einem Vollstreckungsakte“ begriffen sei, wie Binding 
verlangt; es genügt, daß er in Ausübung polizeilichen Dienstes steht: $ 113 
Abs. 3 trifft auch den Angriff auf die Zuchthauswache, die im Augenblick an 
keinen Vollstreckungsakt denkt. Beim patrouillierenden Schutzmann ist es 
ebenso: Olshausen, Stf.G.B., zu $ 118, Note 4.
	        
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