$ 27. Die Steuerauflage. 331
— beim Beitrag einen Entgelt dafür, daß der Einzelne an
dem Bestande des öffentlichen Unternehmens besonders beteiligt
erscheint !.
Aber das so Gerechtfertigte gehört eben deshalb nicht in unsere
Lehre von der Finanzgewalt.
Wir haben es bei der Steuerauflage nur mit solchen Zahlungs-
pflichten zu tun, in welchen diese dem Untertanen rein und vor-
aussetzungslos entgegentritt, um ihn zur Vermehrung der Staats-
einkünfte in Anspruch zu nehmen. Gerade wegen ihrer Losgelöstheit
von bedingenden Zusammenhängen ist es im geordneten Staate un-
denkbar, daß solche Inanspruchnahme erfolge nach der Willkür
des Einzelfalles. Es gehört zum Wesen der Steuer, daß ihre Auf-
lage geschieht nach einem allgemeinen Maßstabe. Anderen-
falls wäre sie keine Steuer mehr, sondern Brandschatzung.
Die Steuer ist eine Geldzahlung, welche dem
Untertanen durch die öffentliche Gewalt auferlegt
wird schlechthin zur Vermehrung der Staatseinkünfte,
aber nach einem allgemeinen Maßstabe®.
Der staatliche Willensakt, der diese Zahlungspflicht bei dem
dadurch Betroffenen erzeugt, ist die Steuerauflage. Bei der
Art, wie er das macht, soll der Staat sich leiten lassen von
den Grundsätzen der Gerechtigkeit, die ihn anweist, die Last
nach Verhältnis der Tragfähigkeit zu verteilen, und von den Rück-
sichten einer gesunden Finanzpolitik, die möglichst wenig Er-
hebungsaufwand und Störung der Volkswirtschaft mit möglichst
hohen Erträgnissen verbinden will. Für die rechtswissenschaftliche
Betrachtung ist vor allem die Frage, wie dieses staatliche Vor-
gehen, unter die Forderungen des Verfassungs- und Rechts-
staates gestellt, seine besonderen Rechtsformen entwickelt.
I. Die Steuerauflage bedarf, als Eingriff, selbstverständlich
der gesetzlichen Grundlage. Sie muß überdies, dem Wesen
der Steuer entsprechend, das einen allgemeinen Maßstab verlangt,
rechtssatzmäßig geregelt sein, ohne Zutat irgend welchen
freien Ermessens.
ı Ueber Gebühren vgl. unten $ 52, über Beiträge unten $ 48 und $ 60.
Dazu Neumann, die Steuer und das öffentliche Interesse S. 391 fi.; Toepfer
in Fin.Arch. XXVI, S. 491 ff.
32 Im wesentlichen ebenso Wagner, Finanzwiss. I. $ 209. Neumann
a. a. O. S. 395 bestimmt die Steuer als „die kraft der Finanzgewalt behufs
Erzielung öffentlicher Einnahmen angeordneten Zahlungen“. Das Merkmal des
allgemeinen Maßstabes fehlt; darauf kann nicht verzichtet werden: O.V.G.
21. Dez. 1900 (Entsch. XXXVIII, S. 117); 3. Dez. 1903 (Entsch. XLIV, S. 75).