Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 27. Die Steuerauflage. 331 
— beim Beitrag einen Entgelt dafür, daß der Einzelne an 
dem Bestande des öffentlichen Unternehmens besonders beteiligt 
erscheint !. 
Aber das so Gerechtfertigte gehört eben deshalb nicht in unsere 
Lehre von der Finanzgewalt. 
Wir haben es bei der Steuerauflage nur mit solchen Zahlungs- 
pflichten zu tun, in welchen diese dem Untertanen rein und vor- 
aussetzungslos entgegentritt, um ihn zur Vermehrung der Staats- 
einkünfte in Anspruch zu nehmen. Gerade wegen ihrer Losgelöstheit 
von bedingenden Zusammenhängen ist es im geordneten Staate un- 
denkbar, daß solche Inanspruchnahme erfolge nach der Willkür 
des Einzelfalles. Es gehört zum Wesen der Steuer, daß ihre Auf- 
lage geschieht nach einem allgemeinen Maßstabe. Anderen- 
falls wäre sie keine Steuer mehr, sondern Brandschatzung. 
Die Steuer ist eine Geldzahlung, welche dem 
Untertanen durch die öffentliche Gewalt auferlegt 
wird schlechthin zur Vermehrung der Staatseinkünfte, 
aber nach einem allgemeinen Maßstabe®. 
Der staatliche Willensakt, der diese Zahlungspflicht bei dem 
dadurch Betroffenen erzeugt, ist die Steuerauflage. Bei der 
Art, wie er das macht, soll der Staat sich leiten lassen von 
den Grundsätzen der Gerechtigkeit, die ihn anweist, die Last 
nach Verhältnis der Tragfähigkeit zu verteilen, und von den Rück- 
sichten einer gesunden Finanzpolitik, die möglichst wenig Er- 
hebungsaufwand und Störung der Volkswirtschaft mit möglichst 
hohen Erträgnissen verbinden will. Für die rechtswissenschaftliche 
Betrachtung ist vor allem die Frage, wie dieses staatliche Vor- 
gehen, unter die Forderungen des Verfassungs- und Rechts- 
staates gestellt, seine besonderen Rechtsformen entwickelt. 
I. Die Steuerauflage bedarf, als Eingriff, selbstverständlich 
der gesetzlichen Grundlage. Sie muß überdies, dem Wesen 
der Steuer entsprechend, das einen allgemeinen Maßstab verlangt, 
rechtssatzmäßig geregelt sein, ohne Zutat irgend welchen 
freien Ermessens. 
ı Ueber Gebühren vgl. unten $ 52, über Beiträge unten $ 48 und $ 60. 
Dazu Neumann, die Steuer und das öffentliche Interesse S. 391 fi.; Toepfer 
in Fin.Arch. XXVI, S. 491 ff. 
32 Im wesentlichen ebenso Wagner, Finanzwiss. I. $ 209. Neumann 
a. a. O. S. 395 bestimmt die Steuer als „die kraft der Finanzgewalt behufs 
Erzielung öffentlicher Einnahmen angeordneten Zahlungen“. Das Merkmal des 
allgemeinen Maßstabes fehlt; darauf kann nicht verzichtet werden: O.V.G. 
21. Dez. 1900 (Entsch. XXXVIII, S. 117); 3. Dez. 1903 (Entsch. XLIV, S. 75).
	        
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