& 27. Die Steuerauflage. 333
die gleichgeartete Steuerpflicht. Das sind feste Steuern. In den
älteren deutschen Verfassungen findet sich aber eine andere Ein-
richtung: die Steuern werden jeweils nur für einen kurzen Zeit-
raum, die Steuerperiode, bewilligt und müssen immer wieder
neu bewilligt werden, damit wieder Steuerpflichten entstehen,
periodische oder bewegliche Steuern. Das dient zur Ver-
stärkung der Macht der Volksvertretung und ihres Budgetrechts.
Es ist von verwaltungsrechtlicher Bedeutung, weil die Wirkung
nach außen, auf die Untertanen, davon abhängt. Das Steuergesetz,
Einkommensteuergesetz z. B., besteht auch hier auf die Dauer.
Aber sein Rechtssatz ist unvollkommen: von jenen drei Stücken
gibt er nur die Bestimmung des Steuergegenstandes und der Er-
hebungsformen und für die Bestimmung des zu erhebenden Be-
trages den Steuerfuß; die Bestimmung des Wieviel, das nach dieser
Verhältniszahl zu erheben ist, der Steuersatz, bleibt frei. Er wird
jeweils erst eingefügt durch ein auf Grund des vereinbarten Staats-
haushaltplanes in den gewöhnlichen Formen zu vereinbarendes
Gesetz, als vorübergehender Rechtssatz zur Ergänzung des un-
fertigen dauernden. Ohne diese Ergänzung ist das Steuergesetz
unbrauchbar und entstehen die Steuerpflichten nicht, auf die
es zielt %.
ll. Was das Gesetz gewollt hat, soll, bevor es durch die Tat
vollzogen wird, im Einzelfalle erklärt und bindend ausgesprochen
werden durch Verwaltungsakt; das ist die weitere Forderung
des Rechtsstaates. Bei der Steuer heißt dieser Akt die Ver-
anlagung. Die Forderung ist keine unbedingte, sondern bedeutet
nur ein Möglichst. Gründe höherer Zweckmäßigkeit können das
Gesetz veranlassen, von einem solchen abgestuften Wirksamwerden
Umgang zu nehmen und die Entstehung der Zahlungspflicht un-
mittelbar an den dazu ausersehenen Tatbestand zu knüpfen.
Dadurch scheiden sich die Steuern juristisch in zwei Gruppen:
Veranlagungssteuern und unmittelbar zu erhebende.
Sie decken sich im Großen und Ganzen mit dem, was man als
direkte und indirekte Steuern gegenüberstellt. Dieses sind
von Haus aus finanzwissenschaftliche Begriffe: die direkte Steuer
* Bayr. Verf.Urk. Tit. VII, 8 5; Sächs. Verf.Urk. $ 98, $ 104; Württ.
Verf.Urk. $ 114; Bad. Verf.Urk. $ 53. — Kommt das ergänzende „Finanz-
gesetz“, „Steuererhebungsgesetz“, „Auflagegesetz“ nicht rechtzeitig zustande,
so kann eine vorläufige Forterhebung der Steuern im Verordnungswege aus-
geschrieben werden: Seydel, Bayr. St.R. Il, S. 600 ff.; O.M. Sächs. St.R.,
S. 207 ff.