Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

336 Die Finanzgewalt. 
der Strafe. Der durch das Strafurteil erzeugten Strafverbüßungs- 
pflicht entspricht die durch die Veranlagung erzeugte Steuer- 
zahlungspflicht”. 
Der Verwaltungsakt der Veranlagung unterliegt den Regeln 
solcher Akte überhaupt. Namentlich ist auch seine Wirksamkeit 
bedingt durch die Erlassung von der im allgemeinen zuständigen 
Behörde und durch gehörige Kundgabe. Die Zweckmäßigkeits- 
bedürfnisse der Finanzverwaltung lassen ihn besondere Ge- 
staltungen annehmen. 
1. Die direkten Steuern eignen sich regelmäßig zu einer Art 
Großbetrieb. Alle Jahre wieder um die gleiche Zeit ist im 
ganzen Lande die nämliche Steuerart für eine große Zahl von 
Steuerfällen nebeneinander zu veranlagen. Werden sie für jeden 
Steuerbezirk in einem einheitlichen Verzeichnis zusammengefaßt, 
so gewinnt das Geschäft an Klarheit und Einfachheit. Jedesmal 
bleiben die Gegenstände großenteils die nämlichen, und ebenso die 
Steuerschuldner; die Beträge, auch soweit sie sich verändern, er- 
halten dadurch ihre erläuternde Grundlage aus der vorhergehenden 
Steuerperiode. So wird das Verzeichnis eine stehende Einrichtung, 
an der nur jedesmal das Erforderliche nachzutragen und zu ändern 
ist. Ein derartiges Verzeiehnis heißt ein Steuerkataster. 
Auf Grund des berichtigten Katasters oder, bei größerer Be- 
weglichkeit des Gegenstandes, auch ohne einen solchen erfolgt 
alljährlich die Ausfertigung der Steuerlisten oder Hebe- 
rollen durch die Steuerbehörde. Ein Prüfungs- und Klarstellungs- 
verfahren geht voraus, vor allem auch die Einholung der vom 
Gesetze verlangten Steuererklärungen. Diese Liste ist nichts 
anderes als eine Sammlung von in knappster Weise aus- 
? 0.V.G. 14. Mai 1895 (Entsch. XXVIII, S. 117): Bei der Stempelsteuer 
(indirekte!) entsteht die Verpflichtung durch Abschluß des stempelpflichtigen 
Rechtsgeschäftes, lediglich und allein, bei der direkten Steuer aber gilt: „Die 
Verpflichtung entsteht erst durch die Veranlagung“. Daraus ergibt sich 
die von O.V.G. 14. Dez. 1900 (Entsch. XXXVIII, S. 100) gezogene Folgerung: 
Für die direkte Steuer „muß zur Zeit der Veranlagung ein Subjektionsverhältnis 
(des Pflichtigen) bestehen.“ 
So lange man noch kein Verständnis für den juristischen Wert des Ver- 
waltungsaktes hatte, mochte man unterschiedslos von einer Veranlagung auch 
bei Zöllen und dergleichen sprechen. Aber selbst Wagner, Finanzwiss. 1 
$ 311, $ 315, erkennt die „Veranlagung der indirekten Steuern“ als eine „bloße 
Rechnungsoperation“. Und v. Bitter, Handwörterb., der sich 1906, II, S. 539, 
egen unsere Unterscheidung noch gleichgültig verhielt, tritt 1911, II, S. 642 
mit großer Klarheit ein für die Veranlagung als den der direkten Steuer eigen- 
tümlichen „konstitutiven Akt“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.