336 Die Finanzgewalt.
der Strafe. Der durch das Strafurteil erzeugten Strafverbüßungs-
pflicht entspricht die durch die Veranlagung erzeugte Steuer-
zahlungspflicht”.
Der Verwaltungsakt der Veranlagung unterliegt den Regeln
solcher Akte überhaupt. Namentlich ist auch seine Wirksamkeit
bedingt durch die Erlassung von der im allgemeinen zuständigen
Behörde und durch gehörige Kundgabe. Die Zweckmäßigkeits-
bedürfnisse der Finanzverwaltung lassen ihn besondere Ge-
staltungen annehmen.
1. Die direkten Steuern eignen sich regelmäßig zu einer Art
Großbetrieb. Alle Jahre wieder um die gleiche Zeit ist im
ganzen Lande die nämliche Steuerart für eine große Zahl von
Steuerfällen nebeneinander zu veranlagen. Werden sie für jeden
Steuerbezirk in einem einheitlichen Verzeichnis zusammengefaßt,
so gewinnt das Geschäft an Klarheit und Einfachheit. Jedesmal
bleiben die Gegenstände großenteils die nämlichen, und ebenso die
Steuerschuldner; die Beträge, auch soweit sie sich verändern, er-
halten dadurch ihre erläuternde Grundlage aus der vorhergehenden
Steuerperiode. So wird das Verzeichnis eine stehende Einrichtung,
an der nur jedesmal das Erforderliche nachzutragen und zu ändern
ist. Ein derartiges Verzeiehnis heißt ein Steuerkataster.
Auf Grund des berichtigten Katasters oder, bei größerer Be-
weglichkeit des Gegenstandes, auch ohne einen solchen erfolgt
alljährlich die Ausfertigung der Steuerlisten oder Hebe-
rollen durch die Steuerbehörde. Ein Prüfungs- und Klarstellungs-
verfahren geht voraus, vor allem auch die Einholung der vom
Gesetze verlangten Steuererklärungen. Diese Liste ist nichts
anderes als eine Sammlung von in knappster Weise aus-
? 0.V.G. 14. Mai 1895 (Entsch. XXVIII, S. 117): Bei der Stempelsteuer
(indirekte!) entsteht die Verpflichtung durch Abschluß des stempelpflichtigen
Rechtsgeschäftes, lediglich und allein, bei der direkten Steuer aber gilt: „Die
Verpflichtung entsteht erst durch die Veranlagung“. Daraus ergibt sich
die von O.V.G. 14. Dez. 1900 (Entsch. XXXVIII, S. 100) gezogene Folgerung:
Für die direkte Steuer „muß zur Zeit der Veranlagung ein Subjektionsverhältnis
(des Pflichtigen) bestehen.“
So lange man noch kein Verständnis für den juristischen Wert des Ver-
waltungsaktes hatte, mochte man unterschiedslos von einer Veranlagung auch
bei Zöllen und dergleichen sprechen. Aber selbst Wagner, Finanzwiss. 1
$ 311, $ 315, erkennt die „Veranlagung der indirekten Steuern“ als eine „bloße
Rechnungsoperation“. Und v. Bitter, Handwörterb., der sich 1906, II, S. 539,
egen unsere Unterscheidung noch gleichgültig verhielt, tritt 1911, II, S. 642
mit großer Klarheit ein für die Veranlagung als den der direkten Steuer eigen-
tümlichen „konstitutiven Akt“.