Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

338 Die Finanzgewalt. 
einer Pauschsumme geben. Dieser Wechsel des Maßstabes 
macht die Eigentümlichkeit der richtigen Repartitionssteuer aus®. 
Die Festsetzung des Kontingents bedeutet nicht einen 
das Steuergesetz ergänzenden Rechtssatz. Sie ist auch kein Ver- 
waltungsakt; von einer Belastung des Steuerbezirks oder der 
darin enthaltenen Steuerpflichtigen kann man nur im finanzwissen- 
schaftlichen Sinne sprechen. Diese Festsetzung wirkt überhaupt 
nicht unmittelbar nach außen, sondern immer erst durch die Ver- 
mittlung der durch sie gebundenen Veranlagungen, welche das 
Steuergesetz vollziehen. Das Steuergesetz verpflichtet also die 
Einzelnen, die es trifft, sich veranlagen zu lassen mit einem nach 
den von ihm aufgestellten Leistungsfähigkeitsmerkmalen zu be- 
messenden Anteil an der vorschriftsmäßig festgesetzten Kon- 
tingentssumme. Die Veranlagung erzeugt dementsprechend die 
Zahlungspflicht. Das sind auch hier wieder die zwei einzigen ver- 
waltungsrechtlichen Wirkungsstufen. 
1ll. Den indirekten Steuern entspricht mehr die Erhebung 
unmittelbar aus dem Gesetz. Das will nicht sagen, daß 
dann obrigkeitliche Akte zu bindender Bestimmung des Geschuldeten 
überhaupt nicht vorkommen. Im Beschwerdeverfahren oder auf 
dem Rechtsweg geschieht das verschiedentlich, auch mit der Straf- 
verfolgung wegen Hinterziehung wird es sich verbinden sowie mit 
den Änderungen im Abfindungsverfahren und bei Nachlässen. Allein 
der Verwaltungsakt ist hier immer etwas Zufälliges, aus besonderem 
9 So die französischen Repartitionssteuern: Grundsteuer, Personal- und 
Mobiliarsteuer, Tür- nnd Fenstersteuer (Theorie d. frauz. Verw.R. S. 84), die 
württembergischen „Umlagesteuern“ nach Verf.Urk. $ 114 (Goetz, Württ. 
St.R. $ 62), die preußische Grundsteuer nach Ges. v. 21. Mai 1861 u. 8. Febr. 
1867 (Wagner, Finanzwissensch. II, S. 598), preuß. Gewerbesteuer nach Ges. 
v. 19. Juli 1861 u. 24. Juni 1891. Bei der letzteren nimmt die Sache ihren 
Gang wie folgt: Die der II.— IV. Klasse angehörigen Steuerpflichtigen eines 
größeren Erhebungsbezirkes (Regierungsbezirk oder Kreis) bilden je eine 
„Steuergesellschaft“ ; jeder Steuergesellschaft wird nun zunächst ihr Kontingent 
durch die Behörde bestimmt nach der Zahl der in ihr enthaltenen Steuer- 
pflichtigen, die mit festen Durchschnittssätzen (Mittelsätzen) dabei in Rechnung 
kommen; gewählte Abgeordnete der Klasse (Steuerausschuß) verteilen dieses 
Kontingent auf die einzelnen Betriebe, die erst hierbei nach ihrer verhältnis- 
mäßigen Leistungsfähigkeit einzuschätzen sind. 
Man rühmt den Repartitionssteuern technische Vorteile nach: Fuisting, 
die preuß. dir. Steuern III, S. 89; J&ze, cours &l. S. 706 f. Allein die ließen 
sich einfacher erreichen; den Hauptpunkt gibt J&ze a.a.0.: „chaque redevable 
a un interet direct & surveiller la dette de son voisin, puisque, le rendement 
etant fixe, ce que l’un ne paie pas doit retomber sur les autres.“
	        
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