338 Die Finanzgewalt.
einer Pauschsumme geben. Dieser Wechsel des Maßstabes
macht die Eigentümlichkeit der richtigen Repartitionssteuer aus®.
Die Festsetzung des Kontingents bedeutet nicht einen
das Steuergesetz ergänzenden Rechtssatz. Sie ist auch kein Ver-
waltungsakt; von einer Belastung des Steuerbezirks oder der
darin enthaltenen Steuerpflichtigen kann man nur im finanzwissen-
schaftlichen Sinne sprechen. Diese Festsetzung wirkt überhaupt
nicht unmittelbar nach außen, sondern immer erst durch die Ver-
mittlung der durch sie gebundenen Veranlagungen, welche das
Steuergesetz vollziehen. Das Steuergesetz verpflichtet also die
Einzelnen, die es trifft, sich veranlagen zu lassen mit einem nach
den von ihm aufgestellten Leistungsfähigkeitsmerkmalen zu be-
messenden Anteil an der vorschriftsmäßig festgesetzten Kon-
tingentssumme. Die Veranlagung erzeugt dementsprechend die
Zahlungspflicht. Das sind auch hier wieder die zwei einzigen ver-
waltungsrechtlichen Wirkungsstufen.
1ll. Den indirekten Steuern entspricht mehr die Erhebung
unmittelbar aus dem Gesetz. Das will nicht sagen, daß
dann obrigkeitliche Akte zu bindender Bestimmung des Geschuldeten
überhaupt nicht vorkommen. Im Beschwerdeverfahren oder auf
dem Rechtsweg geschieht das verschiedentlich, auch mit der Straf-
verfolgung wegen Hinterziehung wird es sich verbinden sowie mit
den Änderungen im Abfindungsverfahren und bei Nachlässen. Allein
der Verwaltungsakt ist hier immer etwas Zufälliges, aus besonderem
9 So die französischen Repartitionssteuern: Grundsteuer, Personal- und
Mobiliarsteuer, Tür- nnd Fenstersteuer (Theorie d. frauz. Verw.R. S. 84), die
württembergischen „Umlagesteuern“ nach Verf.Urk. $ 114 (Goetz, Württ.
St.R. $ 62), die preußische Grundsteuer nach Ges. v. 21. Mai 1861 u. 8. Febr.
1867 (Wagner, Finanzwissensch. II, S. 598), preuß. Gewerbesteuer nach Ges.
v. 19. Juli 1861 u. 24. Juni 1891. Bei der letzteren nimmt die Sache ihren
Gang wie folgt: Die der II.— IV. Klasse angehörigen Steuerpflichtigen eines
größeren Erhebungsbezirkes (Regierungsbezirk oder Kreis) bilden je eine
„Steuergesellschaft“ ; jeder Steuergesellschaft wird nun zunächst ihr Kontingent
durch die Behörde bestimmt nach der Zahl der in ihr enthaltenen Steuer-
pflichtigen, die mit festen Durchschnittssätzen (Mittelsätzen) dabei in Rechnung
kommen; gewählte Abgeordnete der Klasse (Steuerausschuß) verteilen dieses
Kontingent auf die einzelnen Betriebe, die erst hierbei nach ihrer verhältnis-
mäßigen Leistungsfähigkeit einzuschätzen sind.
Man rühmt den Repartitionssteuern technische Vorteile nach: Fuisting,
die preuß. dir. Steuern III, S. 89; J&ze, cours &l. S. 706 f. Allein die ließen
sich einfacher erreichen; den Hauptpunkt gibt J&ze a.a.0.: „chaque redevable
a un interet direct & surveiller la dette de son voisin, puisque, le rendement
etant fixe, ce que l’un ne paie pas doit retomber sur les autres.“