Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 27. Die Steuerauflage. 339 
Anlaß Hinzutretendes. Die Steuerpflicht entsteht immer ohne ihn 
ınd soll ohne ihn zu voller Erledigung kommen. 
Was an rechtlich bedeutsamen Handlungen auf Seiten des 
Staates hier vorgenommen wird, beschränkt sich regelmäßig auf 
Rechnungsaufstellungen, Mahnungen, Quittungen; 
es gibt sogar Fälle, wo derartiges überhaupt fehlt (unten n. 2). 
Dieser Gegensatz zu den direkten Steuern findet auch in 
der Gestaltung des beiderseits verwendeten Beamtentums Ausdruck. 
Dort ist alles zugespitzt auf den entscheidenden Verwaltungsakt, 
der sorgfältig vorbereitet und mit gründlicher Prüfung erlassen 
werden soll: höhere Behörden, kollegiale Verfassung, ehrenamtliche 
Vertreter der beteiligten Volkskreise leisten die Hauptarbeit, unter- 
stützt von einem Heer von Schreibern und Rechnern. Hier da- 
gegen liegt der Schwerpunkt in dem Vereinnahmungs- und 
Überwachungspersonal, das die Vorgänge, an welche die 
Steuerpflicht durch das Gesetz geknüpft wird, wie mit einem Netze 
umgibt!‘. Dem entspricht, daß auch das hier anzuwendende 
Steuergesetz von einer besonderen Schlagfertigkeit sein muß: von 
diesem Personal kann keine gründliche Einschätzung, kein richter- 
liches Ermessen gefordert werden; die gesetzliche Steuerpflicht 
hängt sich an äußerlich erkennbare und meßbare Dinge, die sie 
mit festen Sätzen belegt. Daher Tarifsteuern. 
Noch bezeichnender für den Wesensgegensatz ist die ver- 
schiedene Rolle, welche hier und dort die Person des Steuer- 
schuldners im Erhebungsverfahren spielt. Die führenden direkten 
Steuern ziehen diese in eine Art Prozeß und reden sie in dem 
förmlichen Verwaltungsakt, der über sie ergeht, mit Namen an: 
du, des Namens und Vornamens, des Berufs und Wohnorts, sollst 
diese Summe zahlen. Daher Namenssteuern!. Den in- 
direkten Steuern kommt es nicht darauf an, den Schuldner akten- 
mäßig zu machen; wenn nur der Fiskus das erhält, was er aus 
dem Falle ziehen soll; dann mag der Zahler wieder in der Masse 
verschwinden. Es gibt Fälle, wo auch hier die Erhebungsform so 
gestaltet ist, daß die Verwaltung einem bestimmten Schuldner 
gegenüber steht, um ihn anzufordern, wo also das Gesetz ganz 
10 Neumann, die Steuer, S. 461. 
11 Daher auch die Empfindlichkeit des höheren Gemeinwesens (Reich gegen 
Bundesstaat) für Belastung mit direkten Steuern, im Sinne von Veranlagungs- 
steuern, die als solche „auf einer persönlichen Subjektion beruhen“: O.V.G. 
3. Juni 1901 (Entsch. XXXIX, S. 91). — Die Subjektion ist am Ende auch bei 
den indirekten in Frage, aber hier wird sie allzu geradewegs ausgesprochen. 
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