$ 27. Die Steuerauflage. 339
Anlaß Hinzutretendes. Die Steuerpflicht entsteht immer ohne ihn
ınd soll ohne ihn zu voller Erledigung kommen.
Was an rechtlich bedeutsamen Handlungen auf Seiten des
Staates hier vorgenommen wird, beschränkt sich regelmäßig auf
Rechnungsaufstellungen, Mahnungen, Quittungen;
es gibt sogar Fälle, wo derartiges überhaupt fehlt (unten n. 2).
Dieser Gegensatz zu den direkten Steuern findet auch in
der Gestaltung des beiderseits verwendeten Beamtentums Ausdruck.
Dort ist alles zugespitzt auf den entscheidenden Verwaltungsakt,
der sorgfältig vorbereitet und mit gründlicher Prüfung erlassen
werden soll: höhere Behörden, kollegiale Verfassung, ehrenamtliche
Vertreter der beteiligten Volkskreise leisten die Hauptarbeit, unter-
stützt von einem Heer von Schreibern und Rechnern. Hier da-
gegen liegt der Schwerpunkt in dem Vereinnahmungs- und
Überwachungspersonal, das die Vorgänge, an welche die
Steuerpflicht durch das Gesetz geknüpft wird, wie mit einem Netze
umgibt!‘. Dem entspricht, daß auch das hier anzuwendende
Steuergesetz von einer besonderen Schlagfertigkeit sein muß: von
diesem Personal kann keine gründliche Einschätzung, kein richter-
liches Ermessen gefordert werden; die gesetzliche Steuerpflicht
hängt sich an äußerlich erkennbare und meßbare Dinge, die sie
mit festen Sätzen belegt. Daher Tarifsteuern.
Noch bezeichnender für den Wesensgegensatz ist die ver-
schiedene Rolle, welche hier und dort die Person des Steuer-
schuldners im Erhebungsverfahren spielt. Die führenden direkten
Steuern ziehen diese in eine Art Prozeß und reden sie in dem
förmlichen Verwaltungsakt, der über sie ergeht, mit Namen an:
du, des Namens und Vornamens, des Berufs und Wohnorts, sollst
diese Summe zahlen. Daher Namenssteuern!. Den in-
direkten Steuern kommt es nicht darauf an, den Schuldner akten-
mäßig zu machen; wenn nur der Fiskus das erhält, was er aus
dem Falle ziehen soll; dann mag der Zahler wieder in der Masse
verschwinden. Es gibt Fälle, wo auch hier die Erhebungsform so
gestaltet ist, daß die Verwaltung einem bestimmten Schuldner
gegenüber steht, um ihn anzufordern, wo also das Gesetz ganz
10 Neumann, die Steuer, S. 461.
11 Daher auch die Empfindlichkeit des höheren Gemeinwesens (Reich gegen
Bundesstaat) für Belastung mit direkten Steuern, im Sinne von Veranlagungs-
steuern, die als solche „auf einer persönlichen Subjektion beruhen“: O.V.G.
3. Juni 1901 (Entsch. XXXIX, S. 91). — Die Subjektion ist am Ende auch bei
den indirekten in Frage, aber hier wird sie allzu geradewegs ausgesprochen.
I)