Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

29 Einleitung. 
In diesem Sinne lehren wir ein deutsches Verwaltungsrecht 
mit derselben Zuversichtlichkeit, wie wir ja auch von einem 
deutschen Staatsrecht sprechen, unbekümmert durch die Tatsache, 
daß es eigentlich 25 oder 26 Staatsrechte sind und darüber noch 
ein Reichsrecht. Ebenso haben wir ein deutsches evangelisches 
Kirchenrecht, haben ein deutsches Privatrecht und Strafrecht und 
Zivilprozeßrecht gehabt, trotz aller einzelstaatlichen Verschieden- 
heiten. 
Und bei der Darstellung dieses deutschen Verwaltungsrechtes 
grüßen wir über die Grenzen des Reichs hinweg die Genossen 
und Mitarbeiter auch an diesen Stücken deutscher Kultur, die 
Österreicher und die Schweizer, deren Recht und Schrifttum uns 
wertvolle Beiträge liefert.
	        
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