Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

$ 28. Rechte und Gegenrechte aus der Steuerauflage. 347 
Auch für die Geltendmachung der hier dem Beteiligten ge- 
währten Abwehrmittel besteht die Bedingung der Rechtzeitig- 
keit mit der Folge, daß es andernfalls bei dem, was die Ver- 
waltung gegen ihn bestimmt oder tatsächlich durchgesetzt hat, 
sein Bewenden habe. Je nach der rechtlichen Art der Steuer 
nimmt aber die Erfüllung dieser Bedingung verschiedene Ge- 
stalt an. 
1. Die direkte Steuer tritt dem Pflichtigen zuerst ent- 
gegen im Verwaltungsakt; gegen diesen hat sich seine Abwehr 
zu richten; für Einspruch, Beschwerde, Berufung, Reklamation ist 
eine Frist bestimmt, laufend von der gehörigen Kundgabe der 
Veranlagung ab. Sie hat die Natur einer Ausschlußfrist?. Ist sie 
versäumt, so bekommt die Steuer in der geschehenen Veranlagung 
einen unangreifbaren Rechtstitel. Das gleiche ist natürlich der 
Fall, wenn die rechtzeitig versuchte Abwehr erfolglos geblieben 
ist. Die inzwischen etwa erzwungene Zahlung ist gedeckt und 
kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Umgekehrt wird 
sie zurückzuerstatten sein, wenn und soweit die Bekämpfung der 
Steuerpflicht rechtzeitig geschah und von Erfolg gekrönt wurde. 
Der Ausspruch der angegangenen Behörde: die gezahlte Steuer 
ist nicht geschuldet, bedeutet, auch ohne besondere Anordnung, 
nach den Grundsätzen über die bindende Kraft des Verwaltungs- 
aktes, daß die Tat sich danach zu richten hat, und das tut sie 
durch Zurückerstattung des Gezahlten !?, 
Auch die nach unanfechtbar gewordener Veranlagung erwirkte 
Zahlung kann den Betroffenen rechtswidrig belasten, wenn nach- 
träglich eingetretene Befreiungsgründe nicht beachtet sind!!. Diese 
Frage ist aber ganz selbständig gegenüber den für die Anfechtung 
der Veranlagung selbst geltenden Ordnungen zum Austrag zu 
bringen; es pflegt nichts besonderes dafür vorgesehen zu sein. 
Ihre Lösung verbindet sich mit dem, was über die Abwehrmittel 
gegen indirekte Steuern zu sagen ist. 
2. Bei der indirekten Steuer fehlt der feste Ausgangs- 
punkt des anzufechtenden Verwaltungsaktes; die Abwehr richtet 
® 0.V.G. 28.Nov. 1888 (Entsch. XVII, S. 233 ff.). 
10 Vgl. oben $ 9, In. 3. Versäumnis der Reklamationsfrist und Verlust 
des Rückforderungsrechtes treffen demgemäß hier zusammen. 
11 Schon geleistete Zahlung und Erlaß werden wohl allein in Betracht 
kommen. Wach, Z.P.O. I, S. 108, und ihm zustimmend Herzog, Rechts- 
mittelverf. S. 117 Note 14, sehen Doppelzahlung als „zivilrechtlichen Rechts- 
grund“ an; daher die nun zu besprechende condictio indebiti.
	        
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