$ 28. Rechte und Gegenrechte aus der Steuerauflage. 347
Auch für die Geltendmachung der hier dem Beteiligten ge-
währten Abwehrmittel besteht die Bedingung der Rechtzeitig-
keit mit der Folge, daß es andernfalls bei dem, was die Ver-
waltung gegen ihn bestimmt oder tatsächlich durchgesetzt hat,
sein Bewenden habe. Je nach der rechtlichen Art der Steuer
nimmt aber die Erfüllung dieser Bedingung verschiedene Ge-
stalt an.
1. Die direkte Steuer tritt dem Pflichtigen zuerst ent-
gegen im Verwaltungsakt; gegen diesen hat sich seine Abwehr
zu richten; für Einspruch, Beschwerde, Berufung, Reklamation ist
eine Frist bestimmt, laufend von der gehörigen Kundgabe der
Veranlagung ab. Sie hat die Natur einer Ausschlußfrist?. Ist sie
versäumt, so bekommt die Steuer in der geschehenen Veranlagung
einen unangreifbaren Rechtstitel. Das gleiche ist natürlich der
Fall, wenn die rechtzeitig versuchte Abwehr erfolglos geblieben
ist. Die inzwischen etwa erzwungene Zahlung ist gedeckt und
kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Umgekehrt wird
sie zurückzuerstatten sein, wenn und soweit die Bekämpfung der
Steuerpflicht rechtzeitig geschah und von Erfolg gekrönt wurde.
Der Ausspruch der angegangenen Behörde: die gezahlte Steuer
ist nicht geschuldet, bedeutet, auch ohne besondere Anordnung,
nach den Grundsätzen über die bindende Kraft des Verwaltungs-
aktes, daß die Tat sich danach zu richten hat, und das tut sie
durch Zurückerstattung des Gezahlten !?,
Auch die nach unanfechtbar gewordener Veranlagung erwirkte
Zahlung kann den Betroffenen rechtswidrig belasten, wenn nach-
träglich eingetretene Befreiungsgründe nicht beachtet sind!!. Diese
Frage ist aber ganz selbständig gegenüber den für die Anfechtung
der Veranlagung selbst geltenden Ordnungen zum Austrag zu
bringen; es pflegt nichts besonderes dafür vorgesehen zu sein.
Ihre Lösung verbindet sich mit dem, was über die Abwehrmittel
gegen indirekte Steuern zu sagen ist.
2. Bei der indirekten Steuer fehlt der feste Ausgangs-
punkt des anzufechtenden Verwaltungsaktes; die Abwehr richtet
® 0.V.G. 28.Nov. 1888 (Entsch. XVII, S. 233 ff.).
10 Vgl. oben $ 9, In. 3. Versäumnis der Reklamationsfrist und Verlust
des Rückforderungsrechtes treffen demgemäß hier zusammen.
11 Schon geleistete Zahlung und Erlaß werden wohl allein in Betracht
kommen. Wach, Z.P.O. I, S. 108, und ihm zustimmend Herzog, Rechts-
mittelverf. S. 117 Note 14, sehen Doppelzahlung als „zivilrechtlichen Rechts-
grund“ an; daher die nun zu besprechende condictio indebiti.