8 28. Rechte und Gegenrechte aus der Steuerauflage. 349
verständlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte,
um über diese Steuerfragen zu erkennen '®,
Und vor allem hat dabei die erforderliche Zeitschranke für
das Rechtsschutzmittel, statt der Form einer Ausschlußfrist, die
einer Verjährung erhalten. Das beruht zum Teil auf aus-
drücklicher Gesetzesbestimmung !*.
Die beiden nach juristischen Merkmalen bestimmten Steuer-
arten, direkte und indirekte, unterscheiden sich so auch in diesem
Punkte wieder auf die bekannte Weise: die direkte bietet zwei
Zeitschranken für die Geltendmachung der Rechte des Betroffenen,
je nachdem es gegen den auferlegenden Verwaltungsakt geht oder
gegen die Tat, Ausschlußfrist oder Verjährung; die indirekte bloß
die Verjährung.
Ill. In gewissem Maße unterliegt der Steueranspruch des
Staates einer Verfügungsmacht der Behörden. Sie können
keine reinen Freigebigkeiten damit vornehmen, so wenig wie mit
sonstigen Mitteln des Staates. Sie können über den Steuer-
anspruch selbst auch insoweit nicht verfügen, als es zu einem ver-
nünftigen Staatszwecke dienen möchte oder in der gewöhnlichen
Verfügungsmacht eines Verwalters fremder Gelder gelegen wäre.
Es versagen hier alle zivilrechtlichen Vorbilder. Vielmehr ist das,
was alles hier beherrscht, die bindende Kraft des Steuer-
gesetzes, das seine Vollziehung verlangt und von dem
die Verwaltung nur entbunden werden kann, soweit es selbst
wieder einen Spielraum dafür freigelassen hat!’ Das ist in
zweierlei Richtung der Fall.
18 Diese condictio indebiti ist dann natürlich eine bürgerliche Rechts-
streitigkeit im Sinne von G.V.G. $ 13: R.G. 1. Juli 1881 (Entsch. V, S. 38);
22. Sept. 1888 (Entsch. XXI, S. 288).
14 Die Reichsgesetze fassen einfach die Verjährung der Steuerforderung
des Staates und der Rückforderung des Untertanen in den gleichen Bestim-
mungen zusammen: Ver.Zoll-Ges. $ 15; Zuckerst.Ges. v. 27. Mai 1896 8 4;
Braust.Ges. v. 3. Juni 1906 $12; Tabakst.Ges. v. 15. Juli 1909 $ 9 („Ansprüche
auf Zahlung und Erstattung der Verbrauchsabgabe verjähren in einem Jahre
von dem Tage des Eintrittes der Zahlungspflicht oder der Zahlung ab“). —
Bei solch allzu glatter Zusammenfassung stimmt es nicht immer. Ver.Zoll-Ges,
8 15 z. B. läßt die Verjährung beiderseits zu laufen beginnen mit der Ab-
fertigung auf Begleitschein II; die Rückforderungsklage begänne danach zu
verjähren, bevor man etwas bezahlt hat. Man hilft in solchen Fällen durch
Zulassung einer vorgängigen Feststellungsklage: R.G. 11. Februar 1893
(Entsch. XXXI, S. 30). \
16 Gelegentlich des oben $ 7 Note 9 erwähnten Falles hat man ein „Kron-
recht“ des Königs von Treußen behaupten wollen, vermöge dessen er den