Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

8 28. Rechte und Gegenrechte aus der Steuerauflage. 349 
verständlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, 
um über diese Steuerfragen zu erkennen '®, 
Und vor allem hat dabei die erforderliche Zeitschranke für 
das Rechtsschutzmittel, statt der Form einer Ausschlußfrist, die 
einer Verjährung erhalten. Das beruht zum Teil auf aus- 
drücklicher Gesetzesbestimmung !*. 
Die beiden nach juristischen Merkmalen bestimmten Steuer- 
arten, direkte und indirekte, unterscheiden sich so auch in diesem 
Punkte wieder auf die bekannte Weise: die direkte bietet zwei 
Zeitschranken für die Geltendmachung der Rechte des Betroffenen, 
je nachdem es gegen den auferlegenden Verwaltungsakt geht oder 
gegen die Tat, Ausschlußfrist oder Verjährung; die indirekte bloß 
die Verjährung. 
Ill. In gewissem Maße unterliegt der Steueranspruch des 
Staates einer Verfügungsmacht der Behörden. Sie können 
keine reinen Freigebigkeiten damit vornehmen, so wenig wie mit 
sonstigen Mitteln des Staates. Sie können über den Steuer- 
anspruch selbst auch insoweit nicht verfügen, als es zu einem ver- 
nünftigen Staatszwecke dienen möchte oder in der gewöhnlichen 
Verfügungsmacht eines Verwalters fremder Gelder gelegen wäre. 
Es versagen hier alle zivilrechtlichen Vorbilder. Vielmehr ist das, 
was alles hier beherrscht, die bindende Kraft des Steuer- 
gesetzes, das seine Vollziehung verlangt und von dem 
die Verwaltung nur entbunden werden kann, soweit es selbst 
wieder einen Spielraum dafür freigelassen hat!’ Das ist in 
zweierlei Richtung der Fall. 
18 Diese condictio indebiti ist dann natürlich eine bürgerliche Rechts- 
streitigkeit im Sinne von G.V.G. $ 13: R.G. 1. Juli 1881 (Entsch. V, S. 38); 
22. Sept. 1888 (Entsch. XXI, S. 288). 
14 Die Reichsgesetze fassen einfach die Verjährung der Steuerforderung 
des Staates und der Rückforderung des Untertanen in den gleichen Bestim- 
mungen zusammen: Ver.Zoll-Ges. $ 15; Zuckerst.Ges. v. 27. Mai 1896 8 4; 
Braust.Ges. v. 3. Juni 1906 $12; Tabakst.Ges. v. 15. Juli 1909 $ 9 („Ansprüche 
auf Zahlung und Erstattung der Verbrauchsabgabe verjähren in einem Jahre 
von dem Tage des Eintrittes der Zahlungspflicht oder der Zahlung ab“). — 
Bei solch allzu glatter Zusammenfassung stimmt es nicht immer. Ver.Zoll-Ges, 
8 15 z. B. läßt die Verjährung beiderseits zu laufen beginnen mit der Ab- 
fertigung auf Begleitschein II; die Rückforderungsklage begänne danach zu 
verjähren, bevor man etwas bezahlt hat. Man hilft in solchen Fällen durch 
Zulassung einer vorgängigen Feststellungsklage: R.G. 11. Februar 1893 
(Entsch. XXXI, S. 30). \ 
16 Gelegentlich des oben $ 7 Note 9 erwähnten Falles hat man ein „Kron- 
recht“ des Königs von Treußen behaupten wollen, vermöge dessen er den
	        
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