8 29. Die abgeschwächte Steuerpflicht. IE
Fiskus sein Pfandrecht an der Ware nicht entgehe. Am Be-
stimmungsort hat die Zahlung zu erfolgen: bis die Ware dort an-
kommt, ist sie gestundet, kraft Gesetzes ®.
Eine andere Einrichtung dieser Art bilden die Privat-
kreditlager. Der Zweck ist, dem Unternehmer, der den Zoll
zu entrichten hat, eine Ersparnis an Betriebskapital zu ver-
schaffen: er braucht den Zoll erst zu zahlen, wenn er sich durch
den Absatz der damit belasteten Ware wieder einigermaßen dafür
gedeckt haben kann. Bedingung ist die einstweilige Unterbringung
der Ware in einer dazu bestimmten Niederlage, die unter amt-
licher Überwachung gehalten wird; dadurch soll wieder das Pfand
gesichert sein, das dem Staate wegen des gestundeten Zolles an
dieser Ware zusteht: so lange die Ware in dem überwachten
Lager sich befindet, bleibt sie dem Staate greifbar. Für den
Pflichtigen wird ein Zollkonto angelegt, auf welchem er belastet
wird mit dem Betrage des Zolles für die eingehenden Waren;
jeder Posten ist auf höchstens sechs Monate gestundet. Ohne
Rücksicht auf diese Stundung wird der Zoll sofort fällig für die
ausgehenden Waren; die unter Berichtigung des Zolles geschehenen
Ausgänge werden dem Konto gutgeschrieben. Von Zeit zu Zeit
werden Revisionen des Lagerbestandes vorgenommen, erweist er
sich geringer als nach den Zugängen und Abgängen des Kontos
der Fall sein sollte, so ist für das festgestellte Manko, gleichviel
woher es kommt, der Zoll sofort zu entrichten: die Bedingung
der Stundung, der Verbleib der Ware, ist auch hier weggefallen”.
Eine besondere Form bildet daneben der sogenannte eiserne
Zollkredit für Weingroßhändler. Voraussetzung ist, daß der
Begünstigte ständig größere Mengen von zollpflichtigen Waren,
Weinen oder Spirituosen, lagern hat, mindestens 35000 kg. Dann
kann ihm für eine ein für alle Mal festzusetzende Menge dieser
Flüssigkeiten ein dauernder Zollkredit eröffnet werden: so viel
darf er stets mit rückständigem Zoll auf Lager haben; der Zoll
dafür ist gestundet; so viel muß er aber auch mindestens auf
Lager haben, sonst wird der eiserne Kredit herabgesetzt. Durch
amtliche Registerführung und Bestandsaufnahme wird das über-
wacht. Was über den eisernen Kredit hinaus auf Lager geht,
6 Ver.Zollges. $ 51; Zollbegleitschein-Ordnung v. 5. Juli 1888 $ 1 bis $ 3,
S 48 ff. („durch spezielle Revision ermittelter Zollbetrag“* wird dem anderen
Amt „zur Erhebung überwiesen“).
? Ver.Zollges. $ 108; Privatlagerordnung v. 8. Juni 1888 $ 1 bis$ 11, $ 22.
23 *