Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

8 29. Die abgeschwächte Steuerpflicht. IE 
Fiskus sein Pfandrecht an der Ware nicht entgehe. Am Be- 
stimmungsort hat die Zahlung zu erfolgen: bis die Ware dort an- 
kommt, ist sie gestundet, kraft Gesetzes ®. 
Eine andere Einrichtung dieser Art bilden die Privat- 
kreditlager. Der Zweck ist, dem Unternehmer, der den Zoll 
zu entrichten hat, eine Ersparnis an Betriebskapital zu ver- 
schaffen: er braucht den Zoll erst zu zahlen, wenn er sich durch 
den Absatz der damit belasteten Ware wieder einigermaßen dafür 
gedeckt haben kann. Bedingung ist die einstweilige Unterbringung 
der Ware in einer dazu bestimmten Niederlage, die unter amt- 
licher Überwachung gehalten wird; dadurch soll wieder das Pfand 
gesichert sein, das dem Staate wegen des gestundeten Zolles an 
dieser Ware zusteht: so lange die Ware in dem überwachten 
Lager sich befindet, bleibt sie dem Staate greifbar. Für den 
Pflichtigen wird ein Zollkonto angelegt, auf welchem er belastet 
wird mit dem Betrage des Zolles für die eingehenden Waren; 
jeder Posten ist auf höchstens sechs Monate gestundet. Ohne 
Rücksicht auf diese Stundung wird der Zoll sofort fällig für die 
ausgehenden Waren; die unter Berichtigung des Zolles geschehenen 
Ausgänge werden dem Konto gutgeschrieben. Von Zeit zu Zeit 
werden Revisionen des Lagerbestandes vorgenommen, erweist er 
sich geringer als nach den Zugängen und Abgängen des Kontos 
der Fall sein sollte, so ist für das festgestellte Manko, gleichviel 
woher es kommt, der Zoll sofort zu entrichten: die Bedingung 
der Stundung, der Verbleib der Ware, ist auch hier weggefallen”. 
Eine besondere Form bildet daneben der sogenannte eiserne 
Zollkredit für Weingroßhändler. Voraussetzung ist, daß der 
Begünstigte ständig größere Mengen von zollpflichtigen Waren, 
Weinen oder Spirituosen, lagern hat, mindestens 35000 kg. Dann 
kann ihm für eine ein für alle Mal festzusetzende Menge dieser 
Flüssigkeiten ein dauernder Zollkredit eröffnet werden: so viel 
darf er stets mit rückständigem Zoll auf Lager haben; der Zoll 
dafür ist gestundet; so viel muß er aber auch mindestens auf 
Lager haben, sonst wird der eiserne Kredit herabgesetzt. Durch 
amtliche Registerführung und Bestandsaufnahme wird das über- 
wacht. Was über den eisernen Kredit hinaus auf Lager geht, 
6 Ver.Zollges. $ 51; Zollbegleitschein-Ordnung v. 5. Juli 1888 $ 1 bis $ 3, 
S 48 ff. („durch spezielle Revision ermittelter Zollbetrag“* wird dem anderen 
Amt „zur Erhebung überwiesen“). 
? Ver.Zollges. $ 108; Privatlagerordnung v. 8. Juni 1888 $ 1 bis$ 11, $ 22. 
23 *
	        
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