306 Die Finanzgewalt.
muß bezahlen und ebenso der diesem entsprechende Vorrat selbst,
wenn die Verwaltung die bewilligte Erleichterung zurücknimmt®.
Die Stundung, die für den einzelnen Steuerfall gewährt
werden kann oder sich, wie wir jetzt gesehen haben, in allgemeiner
Weise an gewisse zu diesem Zweck geschaffene Einrichtungen
knüpft, verbindet sich außerdem noch mit dem nunmehr zu be-
trachtenden Rechtsinstitut der bedingten Steuer; das ist eine
dritte Form, wie sie zur Geltung kommt.
II. Das Verfahren mit bedingter Steuer. Für viele in-
direkte Steuern ist der wirtschaftliche Gesichtspunkt, unter welchem
sie auferlegt werden, der, daß eine Ware im Inlande verbleibt
und darin gebraucht und verbraucht wird; „Verbrauchssteuern“
wollen sie sein. Wird diese Voraussetzung widerlegt durch nach-
trägliche Ausfuhr der Ware, so soll es, der wahren Absicht der
Steuerauflage zu entsprechen, nicht bei der Belastung bleiben.
Das gleiche kann der Fall sein, wenn die Steuer eine gewisse
regelmäßige Verwendungsart der Ware voraussetzt und nun eine
andere Verwendung erfolgt, die sie nach der finanzpolitischen Ab-
sicht nicht treffen wollte. |
Das bürgerliche Recht würde für einen solchen Fall seine
beiden Formen der auflösenden und der aufschiebenden
Bedingung zur Verfügung stellen, je nachdem in der Zwischen-
zeit, bis die Bedingung sich entscheidet, das bedingt Gewollte
einstweilen ins Werk gesetzt wird oder nicht®. Für das öflent-
liche Recht der Steuer gestaltet sich die Sache anders.
8 Weinlagerordnung v. 8. Juni 1887 und 28. Juni 1905 $ 11ff. Auf den
eisernen Kredit können immer nur gleich tarifierte Weine angeschrieben werden
($ 11 Abs. 3); sie werden deshalb auch nur mit ihrer Menge, nicht mit dem
schon berechneten Zollbetrag angeschrieben; ändert sich der Zolltarif und
dauert der eiserne Kredit unter dem neuen Tarif fort, so ist bei einer Auf-
lösung des Verhältnisses der ganze dem Kredit entsprechende Vorrat nach
dem neuen Tarif zu bezahlen ($ 1 Ziff. 2). Das stimmt scheinbar nicht zu der
Annahme einer gestundeten Steuerpflicht. Denn bei einer solchen richtet sich
die Bemessung der Höhe nach dem zur Zeit ihrer Entstehung geltenden Tarif,
die Fälligkeitszeit ist nicht maßgebend. So beim Privatkreditlager (Ver.Zoll-
ges. $ 9, v. Mayr, in Verw. St.Wörterb. II S. 967, nennt deshalb den
eisernen Kredit „keine eigentliche Kreditierung bereits geschuldeten Zolles“.
Allein Weinlagerordnung $ ll Abs. 2 sagt mit Recht: es werde auf den eisernen
Kredit „bloß der im freien Verkehr befindliche Wein des Kreditnehmers“ ein-
gerechnet. Das ist Wein, für welchen die Zollpflicht schon entstanden ist;
also kann es sich doch nur um Stundung handeln. Die einheitliche Berechnung
nach dem bei der Auflösung des Kredits geltenden Tarif erklärt sich wohl aus
technischen Schwierigkeiten der Ausscheidung.
® B.G.B. $ 158.