Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

8 29. Die abgeschwächte Steuerpflicht. 307 
Der auflösenden Bedingung entspricht hier wirtschaftlich die 
Einrichtung, daß die Steuer zunächst sich einfach durchsetzt, für 
den Fall aber, daß nachträglich Ware von der steuerpflichtigen 
Art eine Verwendung findet, bei welcher die Steuerpflicht sie, der 
maßgebenden wirtschaftlichen Idee nach, nicht hätte treffen sollen, 
eine Rückvergütung Platz greift. Diese Rückvergütung ist 
dann nicht zum Ausdruck gebracht als die juristische Verneinung 
eines bestimmten Besteuerungsaktes. Sie bildet vielmehr ein selb- 
ständiges Rechtsinstitut daneben, welches in den geeigneten Fällen 
einen wirtschaftlichen Ausgleich für die Wirkungen der bestehenden 
Besteuerung dieser Art von Waren schaffen soll. Von einer Be- 
dingtheit der Steuerpflicht ist überhaupt keine Rede, 
Eine aufschiebende Bedingung scheint auf den ersten Blick 
die neu zu betrachtende Gruppe von Fällen darzubieten, in welchen 
tatsächlich die Steuer vorläufig nicht eingezogen wird und je nach- 
dem nachher ganz wegfällt. Bei genauerer Betrachtung handelt 
es sich zwar hier um eine echte Bedingung, aber nicht um 
eine aufschiebende: die Steuerpflicht entsteht in dem Augen- 
blick, wo sie nach allgemeinen Grundsätzen entstehen sollte; sie 
ist auf Grund gesetzlicher Ermächtigung auflösend bedingt, 
so daß sie rückgängig wird, wenn innerhalb einer gesetzten Frist 
der Fall eintritt, für welchen gemäß der wirtschaftlichen Idee der 
Steuer die Ware nicht getroffen sein soll. Damit verbindet sich 
die Einrichtung, daß bis zu dem Zeitpunkt, wo die Bedingung 
entschieden wird, die Steuer gestundet werden soll: sie wird, 
obwohl sofort entstanden, nicht gleich eingezogen, sondern einst- 
weilen nur vorgemerkt, möglicherweise unter Sicherheitsleistung 
für die künftige Zahlung. 
Die einzelnen Anwendungsfälle dieser Art der Steuererleichte- 
rung unterscheiden sich durch die besonderen Formulierungen 
der auflösenden Bedingung. 
Nach Ver.Zoll.Ges. $ 110 können den Großhandlungen fort- 
laufende Konten bewilligt werden für zollpflichtige Waren, die 
sie vom Ausland einführen, um sie wieder auszuführen. Die Ab- 
gabe ist sofort mit der Einfuhr geschuldet, der Betrag wird auf 
dem Konto des Empfängers diesem zur Last geschrieben; dadurch 
10 Rückvergütung mit und ohne Identitätsnachweis, Einfuhrscheine, Aus- 
fuhrprämien, offne und versteckte, — das hat für die volkswirtschaftliche Be- 
trachtungsweise seinen guten Zusammenhang mit der Steuer. Für uns tritt 
damit jedesmal etwas Neues in Wirksamkeit, nachdem die Steuerauflage ihren 
Weg gegangen ist, ihrerseits vorbehaltlos und unbedingt.
	        
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