308 Die Finanzgewalt.
wird sie ihm gestundet bis zum jährlichen Abrechnungstermin.
Wenn er dabei eine Wiederausfuhr nachweist, wird er für den
entsprechenden Betrag entlastet; das will sagen: seine Steuer-
pflicht war auflösend bedingt durch die Wiederausfuhr und ist
‚rückgängig geworden durch Eintritt dieser Tatsache. Für das
Übrige wird jetzt die vorgemerkte Steuer unwiderruflich und
fällig".
Beim sogenannten Veredlungsverkehr (Ver.Zoll.Ges.$115)
gestaltet sich das Verfahren folgendermaßen: die Zollbehörde läßt
die eingehende Ware kraft gesetzlicher Ermächtigung zum Ver-
edlungsverkehr zu. Dadurch fügt sie der jetzt begründeten Steuer-
pflicht des Empfängers die auflösende Bedingung bei, daß die
Ware innerhalb bestimmter Frist zur Wiederausfuhr gebracht
wird. Um das feststellen zu können, wird die Ware mit Marken
oder Stempeln versehen, an welchen man sie seinerzeit wieder-
erkennen soll. Einstweilen wird der schuldige Zollbetrag nicht
eingezogen, sondern gestundet. Erfolgt nun innerhalb der Frist
die Wiederausfuhr, so erlischt durch die Kraft der erfüllten Be-
dingung die vorgemerkte Steuerpflicht; wo nicht, so wird sie end-
gültig und verfällt '®,
Verwickelter stellt sich die Sache dar in den Fällen, in
welchen nicht die Steuerpflicht selbst auflösend bedingt sein soll,
sondern die Wirkung eines Verfahrens, welches sie vorläufig be=
seitigt. Nach den Zolltarifgesetzen können gemäß eingeschobenen
Anmerkungen gewisse Waren vom Zolle befreit werden, wenn sie zu
einer bestimmten Verwendung eingeführt sind. Dahin ge-
hören nach Ges. v. 25. Dez. 1902, Tarif Nr. 65: „Tee zur Ge-
winnung von Thein“, Nr. 239 Anm. 1: „mineralische Öle, die
für andere gewerbliche Zwecke als für die Herstellung von
Schmieröl, Leuchtöl oder Leuchtgas bestimmt sind.“ Da wird
dann die Ware zunächst „zollfrei abgelassen“; aber das geschieht
„unter Kontrolle“, wie es früher hieß, jetzt „unter Überwachung®.
Denn die „Freilassung“ ist bedingt durch die Nichtverwendung
für andere Zwecke. Findet eine solche nachher gleichwohl statt,
12 Kontenordnung v. 15. Dez. 1887. Bei Tarifänderungen werden folge-
richtig die bereits „kontierten“ Waren nach dem alten Tarif berechnet
($ 31, $ 32).
12 Veredelungsordnung v. 5. April 1906. Maßgebend ist der Tarifsatz,
„welcher zurzeit der Abfertigung zur Veredelung in Geltung stand“ ($ 14). —
Ahnlich die Erleichterungen für Meß- und Marktverkehr (Ver.Zoll-Ges. $ 112)
und für Retourwaren (Ver,Zoll-Ges. $ 114).