366 Die Finanzgewalt.
tragen, daß die Verwaltung die Zahlungspflicht des andern zu er-
kennen und durchzusetzen vermag. Es wird ihm hier eine von
seinen eigenen Geldleistungspflichten ganz unabhängige Hilfslast
auferlegt.
3. Noch einen Schritt weiter geht die dritte Art der Ver-
wendung des Befehls. Sie setzt überhaupt keine Zahlungspflicht
voraus, die ohnehin entstünde und nur gesichert werden soll,
weder dessen, dem befohlen wird, noch eines Dritten; sondern be-
zweckt, die Entstehung von freiwillig einzugehenden Zahlungs-
pflichten zum Vorteil des Staates erst herbeizuführen. Es handelt
sich um ein gegebenes Unternehmen des Staates, aus dessen Be-
trieb er eine Einnahme erzielen will durch freien Absatz seiner
Leistungen an die, welche sie begehren, gegen Entgelt; damit
er reichen Absatz finde und die Höhe des zu fordernden Ent-
geltes frei bestimmen könne, erläßt er ein Verbot an jedermann,
die gleichen Leistungen anzubieten wie er und ihm dadurch
einen störenden Wettbewerb zu bereiten. Dadurch entsteht ein
staatliches Monopol. Es hat zu seinem Kern den öÖffentlich-
rechtlichen Finanzbefehl. Die Einnahmen, welche dem Staate
dadurch gesichert werden, bezieht er nach der Art, wie sein
Unternehmen arbeitet, durch privatrechtliches Rechtsgeschäft ®.
6 Sächs. Einkommensteuerges. v. 24. Juli 1900 $ 35: Die Hausbesitzer
sind verpflichtet, die Bewohner anzuzeigen, welche ein eigenes Einkommen
haben. — Ver.Zoliges. $ 124 Abs. 3: Verpflichtung von Handeltreibenden im
Grenzbezirk, über die Herkunft ihrer Waren Buch zu führen und Nachweis
zu geben.
° Hier scheiden sich wieder in schroffem Gegensatze die finanzwissen-
schaftliche und die juristische Auffassung. Für jene liegt das Wesentliche
des Monopols in seinem wirtschaftlichen Erfolge: daß der Staat, als freier
Herr der Preisbestimmung, Geld gewinnt auf Kosten der Untertanen, für die
er der einzige Lieferant wird; man rechnet es geradezu unter die Steuern:
Neumann, die Steuer S. 64 f.; Meisel in Finanz-Arch. V, 1, S. 45;
v. Bitter, Handw. d. Preuß. V. II, S. 160; Fleiner, Instit. S. 403 („zu
Zwecken der Steuererhebung“). Wir aber müssen unsere Rechtsformen rein-
lich auseinander halten: Die Steuer ist eine auferlegte Zahlungspflicht. Das
Tabakmonopol dagegen ist eine auferlegte Unterlassung der Konkurrenz; die
Werte, welche der Staat alsdann von seinen Untertanen bezieht, bekommt er
durch zivilrechtliche Kaufverträge, die uns hier nichts angehen.
Ist in diesem Beispiel eines richtigen Monopols wenigstens ein Finanz-
befehl aufzuweisen, so fehlte ein solcher bei dem Postregal, Wegeregal, Eisen-
bahnregal: der Ausschluß der Privatkonkurrenz beansprucht hier aus Gründen
des Gemeinwohls gegeben zu sein behufs einheitlicher Gestaltung dieser wich-
tigen öffentlichen Anstalten (vgl. unten $ 49, I, $ 52, I); daß dabei auch für
den Fiskus etwas abfällt, macht dieses anders begründete Verbot nicht zu